BU-Rente und einfach weiterhin im selben Job arbeiten?

8 Antworten

Irgendwo warst du nicht ganz ehrlich.

Weißt du wie man es nennt wenn man jemanden täuscht (Versicherung) um sich einen Vermögensvorteil (BU-Rente) zu verschaffen und einem anderen (Versicherung bzw. deren Kunden) einen Vermögensschaden dadurch zufügt?

Nein?

Schau mal hier:

https://dejure.org/gesetze/StGB/263.html

Du gehörst in den Knast, bzw. auf Bewährung draußen, mehr aber auch nicht.

Such dir einen Rechtsanwalt.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – 2004 - 2021: Versicherungsmakler § 34d GewO

Heiße Kiste! Schau mal in Deine Vertragsbedingungen was da beim Thema Verweisung steht. Wann Du verwiesen werden kannst.

Bei Dir geht es ja noch nicht mal um eine Verweisung. Du arbeitest weiter in Deinem Job.

In den Verträgen die ich kenne, zahlt die Versicherung anstandslos wenn eine BU vorliegt - außer - man arbeitet aus freien Stücken weiter.

Eine geringfügige Zusatztätigkeit wäre eher unkritisch. Aber 90% weiter arbeiten???

Da könnte die Versicherung eine Bereicherung und Schaden für das Versicherungskollektiv sehen.

Grundsätzlich bist du verpflichtet die Arbeitsaufnahme dem Versicherer mitzuteilen. Dadurch wirst du mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die Leistung (zu recht) verlieren.

Es macht mehr Sinn die Arbeitszeit zu reduzieren (unter 50 %). Dann würde die Versicherung weiter leisten.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Versicherungsmakler mit über 25 Jahren Berufserfahrung
Primus  24.08.2017, 18:00

Dachte ich zuerst auch, aber lies mal meinen Link.

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Gaenseliesel  24.08.2017, 22:25
@Primus

Meine Meinung......

entweder ist man in diesem bestimmten Berufszweig als BU anerkannt oder man ist es nicht ! 

BU heißt für mein Empfinden, weder zu 20 % / 50% oder 100% in diesem Beruf ! 

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frodo1405  25.08.2017, 09:14
@Primus

Man darf ein einzelnes Urteil (was zudem verkürzt wiedergegeben wird) nicht verallgemeinern.

Zudem muss er seine Tätigkeit unbedingt dem Versicherer offen legen. Wenn er dies nicht tut, verstößt er gegen seine Mitwirkungspflicht.

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Apolon  30.08.2017, 10:23

Es macht mehr Sinn die Arbeitszeit zu reduzieren (unter 50 %). Dann würde die Versicherung weiter leisten.

Dies ist so nicht richtig,

denn 1. kommt es nicht nur auf die Arbeitsdauer an, sondern auch auf das mtl. Einkommen.

2. kommt es auch darauf an welche Versicherungsbedingungen vorliegen und ob der Vertrag die abstrakte Verweisung enthält.

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frodo1405  30.08.2017, 12:26
@Apolon

zu 1. er arbeitet weiter wie vorher auch, daher gehe ich davon aus dass weniger wie 50 % Arbeitszeit zu weniger wie 50 % Gehalt führt.

zu 2. das hat mit der abstrakten Verweisung absolut nichts zu tun. Er hat seine Arbeitsstelle behalten.

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Apolon  30.08.2017, 17:35
@frodo1405

Er hat seine Arbeitsstelle behalten und arbeitet voll.

Bedeutet, es handelt sich entweder um Versicherungsbetrug, oder um einen Verstoß gegen die Versicherungsbedingungen.

Aber darauf habe ich ja auch nicht geantwortet, sondern auf deinen Hinweis mit den 50 %.

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ich habe da mal ein paar Fragen, und zwar bin ich lt. Versicherung zu 90% BU, arbeite aber in meinem alten Job einfach wie vorher weiter (auch Vollzeit),

Wie ist dies denn überhaupt möglich?

Hast du dich bei den Arztuntersuchungen verstellt, oder falsche Angaben gemacht?

Allerdings stört mich bei deinem Text der Hinweis auf 90 % BU!

Handelt es sich tatsächlich um 90 % Berufsunfähigkeit, oder vielleicht um 90 % Schwerbehinderung?

Kein Arzt wird eine Prognose auf 90 % Berufsunfähigkeit stellen!

Das ganze liest sich wie ein vorsätzlicher Versicherungsbetrug und ist strafbar.

https://dejure.org/gesetze/StGB/263.html

Und ja die Versicherung bekommt dies raus, da sie Stichproben macht und dich in Abständen zu einem Arzt schickt zur Untersuchung.

Auszug aus den Versicherungsbedingungen:

1.7 Was gilt für das Nachprüfungsverfahren und welche Mitwirkungspflichten hat die versicherte Person?

Nachprüfung

1.7.1 Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht

sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit gemäß des Abschnitts "Wann liegt Berufsunfähigkeit vor?" sowie das Fortleben der versicherten Person nachzuprüfen. Zur Nachprüfung können wir auf unsere Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich umfassende Untersuchungen der versicherten Person durch von uns zu beauftragende Ärzte verlangen.

1.7.2 Wir können erneut prüfen, ob die versicherte Person eine andere berufliche Tätigkeit im Sinne von Abschnitt "Wann liegt Berufsunfähigkeit vor?" konkret ausübt, wobei neu erworbene berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten (z. B. durch Umschulung bzw. Fort- oder Weiterbildung) zu berücksichtigen sind.

Mitteilungspflicht bei Änderungen

1.7.4 Sofern Sie Leistungen aus diesem Vertrag erhalten oder beantragt haben müssen Sie uns eine Minderung der Berufsunfähigkeit und/oder die Wiederaufnahme bzw. Änderung der beruflichen Tätigkeit unverzüglich mitteilen.