Die gängige Handhabung ist, dass das Wirtschaftsgut (Smartphone) sowohl ertragsteuerlich, als auch umsatzsteuerlich vollumfänglich dem Betriebs-/Unternehmensvermögen zugeordnet wird und die private Nutzung dann pauschal versteuert wird.

Soll heißen: 

- Aktivierung des Wirtschaftsguts mit den Netto-Anschaffungskosten.

- Abschreibung = Betriebsausgabe

- Telefonkosten (z.B. Grundgebühren/Flatrates) netto = Betriebsausgabe

- Pauschalregelung -> 20% der Netto-Telefonkosten = Betriebseinnahme (unentgeltliche Wertabgabe)


Ob die Umsatz-/Vorsteuer als Betriebseinnahme bzw. Betriebsausgabe behandelt wird, hängt davon ab, ob es sich um eine Gewinnermittlung in Form einer EÜR oder Bilanz handelt.

Versteuerungsart, Abziehbarkeit und Abzugsfähigkeit der VoSt, Zuordnungswahlrechte etc. lasse ich mal der Einfachheit halber außen vor.

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Die ESt-Belastung für in den USA Lebende weicht meist nicht stark von der deutschen ab, weil auf die Federal Income Tax noch die State Income Tax, in manchen Fällen (z.B. New York) kommt sogar noch eine City/County Income Tax obendrauf.

Expats zahlen ja oft nur die Federal Income Tax.

Sowohl in Deutschland, als auch in den USA liegt die Maximalbelastung mit ESt und Annexsteuern bei rund 47% (je nach Staat/County).

Allerdings sind die Sozialabgaben in Deutschland wesentlich höher, dafür haben bei uns aber mehr Leute noch Zähne/Zahnersatz im Mund.

In den allermeisten Fällen werden die deutschen Einkünfte iHv rund 100.000 € von den US-Einkünften freigestellt (Foreign Earned Income). Der Rest wird dann grds. der Besteuerung unterworfen, jedoch wird die deutsche Steuer angerechnet.

Da diese meist etwas höher ausfallen wird, verbleibt nach Anrechnung keine/kaum US-Steuer (vorbehaltlich evtl. Besonderheiten einzelner Einkünfte).

Übrigens ist einer der Hauptgründe, warum viele Expats ihre Staatsbürgerschaft abgegeben haben, weniger die Steuererklärungspflicht, sondern die Mitteilung über ausländisches Finanzvermögen (FATCA/FBAR) und ggf. die Kosten der US-Erklärungen.

Insbesondere nachdem Tina Turner vor ein paar Jahren ihre Staatsbürgerschaft abgegeben hat und dann das FATCA-Abkommen in Kraft trat, gab es eine richtige "Welle" an Leuten, die es ihr gleichgetan haben.

Kurz darauf haben die US-Behörden das Prozedere und insbesondere die Kosten dafür drastisch verschärft (z.B. 2.500 $ statt zuvor 500 $ Gebühr).


Hier noch ein internationaler Steuervergleich des BMF:

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren\_Bestellservice/2016-05-13-wichtigsten-steuern-im-internationalen-vergleich-2015.pdf?\_\_blob=publicationFile&v=2

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Die Frage wurde hier schon einmal diskutiert:

https://www.finanzfrage.net/frage/spekulationssteuer-bei-verkauf-eines-grundstuecks-anteilig-oder-pauschal-

Meines Erachtens ist der Verkauf des abgetrennten Grundstücksteils nicht begünstigt.

Anhang 26 zum EStH 2016, BMF 05.10.2000, Tz. 17.

http://bmf-esth.de/esth/2016/C-Anhaenge/Anhang-26/inhalt.html?view=pdf

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Der Anspruch der Eltern/Erziehungsberechtigten auf Kindergeld nach § 62 Abs. 1 EStG für Kinder, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, besteht unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG.

Da ich nicht von einer Behinderung im Sinne der Nr. 3 ausgehe, bleiben in Ihrem Fall folgende Alternativen:

§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG:



a) für einen Beruf ausgebildet wird oder
b) [Übergangszeit zwischen Ausbildungsabschnitten/Freiwilligendienst etc.]
c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d) [Bundesfreiwillgendienst etc.]
=======================
Weitere Erfordernisse bei Kindern ohne Ausbildungsplatz (R 32.7 EStR).

-> Das Finanzamt kann verlangen, dass der Steuerpflichtige die Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz durch geeignete Unterlagen nachweist oder zumindest glaubhaft macht (Abs. 1 S.3)

-> Für die Berücksichtigung eines Kindes ohne Ausbildungsplatz ist Voraussetzung, dass es dem Kind trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen ist, seine Berufsausbildung zu beginnen [...]. Als Nachweis der ernsthaften Bemühungen kommen z.B. Bescheinigungen der Agentur für Arbeit [...], Bewerbungsschreiben sowie deren Ablehnung in Betracht (Abs. 3)

Detaillierter siehe auch H 32.7 "Kinder ohne Ausbildungsplatz" EStH mit Verweis auf die Dienstanweisungen zum Bundeskindergeldgesetz (DA-KG).

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/693986\_32\_\_\_7/
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Vorsicht!

Online-Fernunterricht kann seit der Änderung des UStG zum 01.01.2015 und der Neufassung des § 3a Abs. 5 S. 2 Nr. 3 UStG als auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung beim Verbraucher steuerbar sein.

A 3a.12 Abs. 3 Nr. 9 UStAE. Art. 7 Abs. 1 MwStVO

Grundsätzlich müssten Sie sich dann in Japan als Unternehmer registrieren. Eine Vereinfachung bietet § 18h UStG.

Sollten die Kriterien des § 3a Abs. 5 UStG nicht vorliegen, so sind diese zumindest negativ abzugrenzen.

Siehe auch:

http://stb-haendeler.de/sites/infobroschueren/uploads/Vorsicht%20Umsatzsteuer%20bei%20elektronischen%20Dienstleistungen%20-%20Rechtsstand%20November%202014.pdf

http://www.iww.de/sb/stiftung-und-steuern/steuerrecht-umsatzsteuer-achtung-bei-digitalen-bildungsleistungen-ueber-die-grenzen-hinweg-f98456

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Ja, siehe § 82b EStDV.

(1) Der Steuerpflichtige kann größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, abweichend von § 11 Abs. 2 des Gesetzes auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen.



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Kann ein der Verkauf eines Wikifolios (99% Totalverlust) bei der Erstattung von Abgeltungssteuer steuerlich geltend gemacht werden?

Hallo,

Ich habe gestern ein Wikifolio verkauft nachdem ich keine Hoffnung mehr hatte, das es zukünftig wieder steigen wird.

Der Gesamtwert des Wikifolios belief sich dabei beim Kauf auf 26.322,72 €, verkaufen konnte ich das Wikifolio nur noch für 2,56 €; es entstand ein Totalverlust in Höhe von 26.320,16 €. An Spesen für den Verkauf wurden mir nicht die sonst üblichen 6,50 € sondern nur 2,56 € berechnet.

Hinweis: In diesem Jahr habe ich bisher schon ca. 15.000 € Abgeltungssteuer durch Aktiengewinne (inkl. Wikifolios) zahlen müssen.

Wenn ich es richtig berechnet habe, hätte durch den so entstandenen Verlust ein Verlustverrechnungstopf in Höhe von -6.581,32 € (Kapitalertragssteuer) und -361,9726 € (Soli), also insgesamt -6.943,2926 € entstehen müssen.

Auf der heutigen Wertpapierabrechnung wurde mir jedoch kein Verlust ausgewiesen, mit folgendem Hinweis: "Es liegt gemäß Randziffer 59 des BMF-Schreibens vom 09.12.2014 keine Veräußerung nach § 20 Abs. 2 EStG vor, da der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt."

Soll das jetzt heißen, dass ich den Verlust nicht steuerlich mit meinen bisherigen Gewinnen verrechnen lassen kann, weil der Wert des Wikifolios bei Verkauf nicht die 6,50 € Ordergebühren überstiegen hat??? Wegen knapp 4 € fehlenden Ertrags bekomme ich also die 6943,2926 € nicht zurück erstattet?

Ist es möglich, dass mir der Verlust noch irgendwann auf eine andere Art bescheinigt wird, bzw. geht dies ggf. mit der Beantragung einer Verlustbescheinigung am Ende dieses Jahres, so dass der Verlust dann zumindest in der nächsten Lohnsteuererklärung berücksichtigt werden kann?

Gibt es noch eine andere Möglichkeit die so entstandenen Verluste mit meinen Gewinnen zu verrechnen? Wäre schon bitter wenn ich nun auch noch auf die knapp 6.943 € verzichten müsste.

Vielen Dank vorab für die Beantwortung meiner Fragen.

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Hierzu ist aktuell ein Verfahren beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 32/16 anhängig.

Das FG-Niedersachsen hat hierzu bisher eine Entscheidung zugunsten des Steuerpflichtigen gefällt (Az. 2 K 12095/15).

Demnach finde die im BMF-Schreiben vom 09.12.2014 Rz. 59 genannte Auffassung der Finanzverwaltung im Gesetz (§ 20 Abs. 2 S.1 Nr. 1, Abs. 4 S.1 EStG) keine Grundlage.

Außerdem seien damit die steuerlichen Folgen bzgl. der Veräußerungsverluste von der Gebührengestaltung der Bank abhängig.

Das FG war weiter der Meinung, dass ein Antrag gem. § 32d Abs. 4 EStG nicht die nach § 20 Abs. 6 S.5 EStG benötigte Verlustbescheinigung der Bank erfordere, da diese nach § 44 Abs. 1 S.3 EStG an die Auffassung der Finanzverwaltung gebunden ist.

Ob es sich bei derartigen Fällen um eine Missbrauchsgestaltung handelt, auf welche die Finanzverwaltung insbesondere ihre Meinung stützt, muss der BFH entscheiden. Das FG hat hierzu nichts gesagt.

Siehe:

https://www.haufe.de/steuern/kanzlei-co/verrechnung-von-verlusten-aus-der-veraeusserung-wertloser-aktien\_170\_403116.html


D.h. Verlust erklären und ggf. Einspruch mit Hinweis auf das anhängige Verfahren einlegen.

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Da Sie von einem Beschäftigungsverhältnis sprechen, gehe ich von Werbungskosten zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aus, § 9 Abs. 1 S.1, Abs. 6 S.1 EStG.

Ihre Ausgaben (Werbungskosten) für den Master-Studiengang in Form von Ausbildungskosten, sind in dem Jahr abzusetzen, in dem Sie diese geleistet (gezahlt) haben, § 11 Abs. 2 S.1 EStG.

Folglich können Sie z.B. Kosten, die Sie in 2015 gezahlt haben, weder in 2016, noch in 2017 steuerlich geltend machen.

Wenn Sie im o.g. Beispiel für 2015 noch keine ESt-Erklärung abgegeben haben, können Sie dies noch tun, da die sog. Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, § 170 Abs. 1, § 169 Abs. 2 S.1 Nr. 2, AO, § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG (Antragsveranlagung).

Haben Sie den Verlustrücktrag beschränkt oder ist dieser nicht möglich, so stellt das Finanzamt in diesem Fall den Verlust zum 31.12.2015 gesondert fest, § 10d Abs. 4 S.1 EStG, § 179 Abs. 1 AO. Der Verlust wird dann nach 2016 vorgetragen und vorrangig vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen.

Sie können auch nur einen Antrag auf die o.g. Verlustfeststellung stellen. Beachten Sie aber, dass durch die Neufassung des § 10d Abs. 4 S.4, 5 EStG eine Verlustfeststellung nicht mehr möglich ist, wenn bereits eine bestandskräftige Veranlagung für diesen Zeitraum durchgeführt worden ist.


Hinweis:

Meistens "verpuffen" derartige Altverluste, weil die Studiengänge - wie in Ihrem Fall - gegen Ende eines Jahres abgeschlossen werden und dann eine Aufnahme einer Tätigkeit erfolgt.

Das hat zur Folge, dass die erstmalig erzielten Einkünfte nach Abzug von Sonderausgaben bereits so niedrig sind, dass keine oder kaum Steuer festgesetzt wird.

Die Einkünfte vor Abzug der Sonderausgaben sind allerdings meist hoch genug, als dass die Altverluste diese übersteigen.

Beispiel:

Das ab November 2016 erzielte Bruttogehalt beträgt 3.500 €. Insgesamt sind in diesem Jahr Werbungskosten iHv 2.000 € geleistet worden. Ergibt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 5.000 €.

Ausgehend davon, dass keine weiteren Einkünfte vorliegen, beträgt die festzusetzende ESt für 2016 bereits 0,00 €.

Damit in 2017 der Höhe nach noch Verluste aus 2015 berücksichtigt werden können, müssen diese mindestens 5.001 € betragen, um Ihre Einkünfte in 2016 zu übersteigen. Dann haben Sie in 2017 genau 1 € zusätzlichen Werbungskostenabzug, sofern Ihre Werbungskosten in 2017 bereits 1.000 € übersteigen.

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Die Formel in § 32a EStG beschreibt die tarifliche Einkommensteuer, daher auch die amtliche Überschrift.

Die Festzusetzende Einkommensteuer ergibt sich unter Anrechnung diverser möglicher Beträge, siehe R 2 Abs. 2 EStR

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/443548\_2/

Die zu zahlende/erstattende Einkommensteuer ergibt sich dann wiederum nach Anrechnung von Vorauszahlungen, Lohnsteuer etc.

Ob die festzusetzende Steuer auch der tariflichen Steuer entspricht, sehen Sie daran, ob im Steuerbescheid unter "Berechnung der Steuer" die Werte abweichen.

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Kann ein nachträglich (in 2017) erhobener Verlustvortrag (für 2011) einen rechtskräftigen Steuerbescheid (2012) noch ändern --- ggf. als rückwirkendes Ereignis?

Grundkonstellation:

  • Studienkosten Auslandsstudium rd. 7.000€
  • Einkünfte Praktika rd. 1.200€
  • Einkünfte BaföG rd. 3.000€
  • für 2011 & 2013 wurden keine Steuererklärung abgegen, für 2012 allerdings schon

Disclaimer: Ich habe wirklich versucht meine Frage selbst zu beantworten und bin mir bewusst, dass zum Thema Verlustvorträge aufgrund von Studiengebühren schon zahlreiche Fragen und Antworten durch das Netz geistern. Meine Situation habe ich so aber leider noch nicht auftreten sehen und nachdem ich mich durch allerlei Ratgeber, Foren und bereits hier gestellte Fragen gewälzt habe, glaube ich daher zwar insoweit im Bilde zu sein, als dass ich

a) auch in 2017 noch einen Antrag auf Verlustfeststellung für das Jahr 2011 einreichen kann, da die 4-Jahresfrist auf Einkommenssteuererklärungen hier nicht zutrifft und ich für das Jahr bisher keine Steuererklärung abgegeben habe,

b) ich das BaföG zu 0% in die Berechnung eingehen lassen muss, da es sich nicht um einen "Meister-BaföG" handelt. Sprich ein Verlustvortrag i.H.v. 5.800€ stände für 2011 zu Buche,

c) dieser würde von den Einkünften des Folgejahres 2012 (€3.400) abgezogen werden und nur die Differenz (€2.400) könnte auf 2013 vorgetragen werden.

So und nun meine eigentliche Frage: Die Steuererklärung für 2012 wurde zeitnah eingereicht und rechtswirksam beschieden. Eine Änderung ist also nur bei Sondersachverhalten möglich.

Da der Verlustvortrag 2011 zum Zeitpunkt der Steuererklärung 2012 nicht beschieden war, wurde dieser in der Berechnungsgrundlage natürlich nicht berücksichtigt, auch ein Vortrag des Restbetrags in 2013 blieb daher aus.

Was geschieht jetzt mit dem Verlustvortrag aus 2011? Kann ich den irgendwie direkt in 2013 hinüber retten? Falls nein (wahrscheinlich), kann ich hier dann §175 Abs 1 Nr. 1 oder 2 AO ziehen, da sich die Grundlagen für die Steuerbemessung 2012 aufgrund der 2011er Verlustfeststellung geändert haben. Gilt die Ausstellung der Verlustfeststellung ggf. als rückwirkendes Ereignis?

Oder wird letztlich gesagt: Verspätete Verlustbescheinigung2011 ist deine Schuld, Bescheid 2012 bleibt wie er ist, Vortrag Rest in 2013 unmöglich? .... Pech gehabt? Falls ja, komme ich dann mit Verweis auf "unsichere Rechtslage zum Zeitpunkt der Steuererklärung 2012" irgendwie aus dieser Nummer raus?

Danke schon mal im Voraus für eure Zeit und Geduld

Beste Grüße

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Da lt. Sachverhalt für das Jahr 2011 noch keine bestandskräftige Steuerfestsetzung erfolgt ist, kann noch ein Verlustvortrag festgestellt werden. §10d Abs. 4 S.4,5 EStG n.F. greift nicht.

Der Feststellungsbescheid ist ein Grundlagenbescheid für die Folgejahre (ESt-Bescheid 2012) gem. § 182 AO (R 10d Abs. 7 S.4 EStR).

Dieser Grundlagenbescheid hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist für 2012 (§ 171 Abs. 10 AO) und dessen Erlass stellt eine eigene Korrekturvorschrift dar (§ 175 Abs. 1 S.1 Nr. 1 AO).

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https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/private-veraeusserungsgeschaefte-212-erwerb-durch-erbauseinandersetzung-und-teilentgeltlicher-erwerb_idesk_PI11525_HI2530193.html

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Ich vermute mal, dass die Frage darauf abzielt, ob Schuldzinsen zur Finanzierung des Gebäudes/Gebäudeteils im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Das lässt sich ohne Weiteres bejahen, da diese explizit in § 9 Abs. 1 S.3 Nr. 1 EStG genannt werden.

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html

Ob dies allerdings auf Ihr Vorhaben zutrifft, lässt sich dagegen wie gesagt nur vermuten.

Ich weise ferner noch darauf hin, dass die Kosten für ein sog. gemischt genutztes Gebäude aufzuteilen bzw. zuzuordnen sind.

Ein "Werbungskosten-ABC" zu Vermietung und Verpachtung finden sie z.B. hier:

http://www.dellbruegger-beck.de/fileadmin/user_upload/PDF__s/ABC_der_Werbungskosten_Vermietung_und_Verpachtung1.pdf

Eine detaillierte Beratung sollte jedoch von einem Berater/Hilfeverein in Erwägung gezogen werden.

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Umfang der Zuordnung zum Betriebs-/Unternehmensvermögen oder Pkw im Privatvermögen?

https://www.gruenderlexikon.de/checkliste/fuehren/buchfuehrung-vorbereiten/buchfuehrungsreihe/kfz-kosten/

Fahrten Wohnung - (eigener) Betrieb

https://www.betriebsausgabe.de/lexikon/fahrten-zwischen-wohnung-und-betrieb/

Hinweis: Ein häusliches Arbeitszimmer ist keine Betriebsstätte.

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MwSt von Kosten Grundstückskauf wirklich "absetzbar" ?

Hab letztes Jahr Weide, Wald und "Parkplätze" gekauft, bei denen ich gewerbliche Verpachtung (also inkl USt) anstrebe. Also hab ich mir die 19% der rund 7000 Euro Anschaffungskosten gleich über die Vorsteuererklärung wiedergeholt.

Hab nun aber mal lieb mein Finanzamt vorgewarnt, dass ich die Nettobeträge von Notar, Courtage (waren Versteigerungen) (und Grunderwerbsteuer) gerne als Ausgaben gegenrechnen will.

Aha das geht nicht weil Anschaffungskosten zum Preis des Grunderwerbs zählen. Also hab ich geseufzt, dass ich dann in wohl mit der Umsatzsteuererklärung die 19% zurückgeben muss. Aber laut netter Frau vom Finanzamt war das okay wenn ich später tatsächlich inkl. 19% verpachte.

Jetzt müsste ich meine eigene Steuerverwaltung umprogrammieren. Gibt es wirklich Posten deren Netto-Betrag nicht zur "gewerblichen Tätigkeit" zählen, der USt-Anteil hingegen doch ???

Sie versuchte es mir so zu erklären, dass man Grundstücke halt nicht abschreiben kann. Also wenn ich ein Haus gekauft hätte, dann hätte ich das in meiner Buchhaltung über bla 10 Jahre abschreiben dürfen und ebenso die Erstehungskosten und deswegen auch die 19% mir wieder holen.

Grundstücke kann man zwar nicht abschreiben, aber die 19% darf man eben darum trotzdem "rausrechnen".

Ist das korrekt ?

Gibt es nach dieser Denkweise vielleicht doch einen Trick, die 81% der "Gewinnerzielungsabsicht" zuzuorden und doch als "Ausgaben" gegenzurechnen ?

Ideen immer zu mir :-)

Ausreden woanders hin :-(

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Es gibt Parkplätze, die über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden können. Das setzt aber eine entsprechende Befestigung mit Schotter, Kies, Schlacke oder Packlage voraus. 

Die Abschreibung läuft dann zwischen 9 und 19 Jahren, sofern nicht eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer gegeben ist.

Der sog. Grund und Boden, auf dem diese "Parkplatzschichten" errichtet sind, unterliegt dagegen keiner Nutzungsdauer und mithin keiner regulären Abschreibung, da nach allgemeiner Auffassung ein Boden nicht "verbraucht" werden kann (Ausnahme: Wertminderung z.B. aufgrund von Verseuchung).

Bemessungsgrundlage der Abschreibung bilden die Herstellungs-/Anschaffungskosten, die Anschaffungsnebenkosten, nachträgliche Herstellungs-/Anschaffungskosten und anschaffungsnahe Herstellungskosten.

Die Umsatzsteuer gehört nicht zu diesen Kosten, wenn diese als Vorsteuer abziehbar ist.

Die Vermietung von Parkplätzen unterliegt grds. dem Regelsteuersatz von 19%.

Angesichts der schieren Masse an Klarstellungen und Hinweise, die hier von einem Steuerberater zu machen sind, kann ich EnnoWarMal nur folgen.

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Ich möchte das mal etwas zusammenführen:

Einkommensteuererklärung

Die gewerblichen Einkünfte (Gewinn/Verlust) der Ehefrau werden in der Anlage G eingetragen.

Es wird bis einschließlich 2016 nicht beanstandet, eine formlose Gewinnermittlung in Papierform vorzulegen, wenn die Betriebseinnahmen weniger als 17.500 € betrugen. Die Anlage EÜR ist erst ab 2017 verpflichtend.

Welche Veranlagungsart günstiger ist, kann man vom Programm (z.B. ESLTER-Formular) durchrechnen lassen. In der Regel wird die Zusammenveranlagung günstiger sein.

Umsatzsteuererklärung

Diese ist auch dann zu übermitteln, wenn die sog. Kleinunternehmerreglung in Anspruch genommen wird.

Gewerbesteuererklärung

Im Regelfall nur erforderlich, wenn die Gewinne den GewSt-Freibetrag übersteigen (24.500 €) und/oder Verluste vorliegen.


Durch die Unternehmereigenschaft der Ehefrau sind die Steuererklärungen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Eine authentifizierte Übermittlung ist allerdings hierfür nicht erforderlich.

Werden die Steuererklärungen elektronisch aber nicht authentifiziert übermittelt, so sind diese auszudrucken, zu unterschreiben und schließlich beim zuständigen Finanzamt abzugeben.

Eine Abgabe der Erklärungen in Papierform ist nur noch in Härtefällen zulässig.

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Schnelltest

Abgleich der Steuerberechnung lt. Programm mit Steuerbescheid(en):

- Summe der Einkünfte / Gesamtbetrag der Einkünfte
(wird wohl in Ihrem Fall mangels Freibeträgen derselbe Betrag sein)

- Zu versteuerndes Einkommen

Weicht der Gesamtbetrag der Einkünfte ab, wurden Einnahmen erhöht oder Werbungskosten gekürzt.

Weicht das zu versteuernde Einkommen trotz gleichem GdE ab, wurden i.d.R. Sonderausgaben und/oder außergewöhnliche Belastungen geändert.

Umstände, welche sich außerhalb der Einkommensermittlung auf die Steuerzahlung/-erstattung auswirken, sind z.B. Haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen, Progressionseinkünfte (z.B. Krankengeld; Arbeitslosengeld).

Wichtig: Erläuterungen zur Festsetzung lesen. Hier werden Gründe für eine abweichende Festsetzung regelmäßig erläutert.


Sonstige Gründe

Ansonsten muss davon ausgegangen werden, dass

- bei der Vorausberechnung unrichtige Angaben (z.B. durch Tippfehler) vorlagen

- der Arbeitgeber warum auch immer weniger Lohnsteuer einbehalten und abgeführt hat

- in seltenen Fällen das Finanzamt Daten einer falschen Steuernummer zugeordnet hat

Weitere Fälle sind denkbar.

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Die Abgabe erfolgt bei dem Wohnsitzfinanzamt, an welchem das Ehepaar sich überwiegend aufhält (§ 19 Abs. 1 AO).

Das Finanzamt wird vermutlich eine neue Steuernummer für die Eheleute erteilen. Es gibt aber auch Mitarbeiter, welche die bereits vorhandene Steuernummer erweitern.

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Grundsatz: Erhöhung des Restbuchwerts um die Anschaffungskosten der neuen Grafikkarte und gleichzeitig Ausbuchung des anteiligen Restwertes für die alte Grafikkarte. Der Aufwand wird über die (Rest-)Abschreibungsdauer berücksichtigt.

Praxis: Der anteilige Restwert ist meist nicht ermittelbar, da die Anschaffungskosten der einzelnen Bestandteile meist nicht (mehr) bekannt sind. Da eine Grafikkarte nicht selbständig nutzbar ist, erfolgt ein Abzug über Reparaturaufwand.

Siehe auch:
https://www.haufe.de/finance/buchfuehrung-kontierung/austausch-einzelner-teile-und-nachruesten-eines-pcs_186_343750.html

Da Sie den PC selbst gebaut haben, könnten Ihnen natürlich noch die einzelnen Kosten bekannt sein.

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§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG:

- zwei Drittel der Aufwendungen*
- höchstens 4 000 Euro
- je Kind**
- Rechnung
- Zahlung per Überweisung


*Dienstleistungen zur Betreuung. Nicht: Aufwendungen für Unterricht, für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.


**zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörendes Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Wo eintragen?
-> Anlage Kind, Seite 3, Zeilen 67-69 (ungekürzter Betrag)

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Die Krankheitskosten können geltend gemacht werden.
(vgl. H 33.1 - H 33.4 "Krankheitskosten - für Unterhaltsberechtigte" EStH).

Die zumutbare Belastung ist lt. neuester Rechtsprechung nicht mehr mit dem Höchsttarif, sondern in Staffeltarifen zu ermitteln.
(vgl. BFH-Urteil vom 19.01.2017 - VI R 75/14).

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