Kindergeld trotz Auszug?

2 Antworten

Der Anspruch der Eltern/Erziehungsberechtigten auf Kindergeld nach § 62 Abs. 1 EStG für Kinder, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, besteht unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG.

Da ich nicht von einer Behinderung im Sinne der Nr. 3 ausgehe, bleiben in Ihrem Fall folgende Alternativen:

§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG:



a) für einen Beruf ausgebildet wird oder
b) [Übergangszeit zwischen Ausbildungsabschnitten/Freiwilligendienst etc.]
c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d) [Bundesfreiwillgendienst etc.]
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Weitere Erfordernisse bei Kindern ohne Ausbildungsplatz (R 32.7 EStR).

-> Das Finanzamt kann verlangen, dass der Steuerpflichtige die Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz durch geeignete Unterlagen nachweist oder zumindest glaubhaft macht (Abs. 1 S.3)

-> Für die Berücksichtigung eines Kindes ohne Ausbildungsplatz ist Voraussetzung, dass es dem Kind trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen ist, seine Berufsausbildung zu beginnen [...]. Als Nachweis der ernsthaften Bemühungen kommen z.B. Bescheinigungen der Agentur für Arbeit [...], Bewerbungsschreiben sowie deren Ablehnung in Betracht (Abs. 3)

Detaillierter siehe auch H 32.7 "Kinder ohne Ausbildungsplatz" EStH mit Verweis auf die Dienstanweisungen zum Bundeskindergeldgesetz (DA-KG).

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/693986_32___7/

Das Kind muß vor allem Ausbildungssuchend gemeldet sein (nicht arbeitssuchend) und es können darüberhinaus auch Nachweise über die tatsächliche Suche nach einem Ausbildungsplatz von der Familienkasse verlangt werden.