Kann ich mein Zweitstudium noch im zweiten Berufsjahr absetzen?

2 Antworten

Kann ich nun in der Erklärung für 2017 noch die Kosten der vorherigen Semester irgendwie absetzen

Nein. 2017 ist 2017 und nicht die Zeit der vorigen Semester.

oder ist ein möglicher (nachträglich festgestellter) Verlustvortrag nun nicht mehr möglich?

Doch.

Was hindert dich daran, für 2016, 2015..... eine entsprechende Erklärung abzugeben?

Da Sie von einem Beschäftigungsverhältnis sprechen, gehe ich von Werbungskosten zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aus, § 9 Abs. 1 S.1, Abs. 6 S.1 EStG.

Ihre Ausgaben (Werbungskosten) für den Master-Studiengang in Form von Ausbildungskosten, sind in dem Jahr abzusetzen, in dem Sie diese geleistet (gezahlt) haben, § 11 Abs. 2 S.1 EStG.

Folglich können Sie z.B. Kosten, die Sie in 2015 gezahlt haben, weder in 2016, noch in 2017 steuerlich geltend machen.

Wenn Sie im o.g. Beispiel für 2015 noch keine ESt-Erklärung abgegeben haben, können Sie dies noch tun, da die sog. Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, § 170 Abs. 1, § 169 Abs. 2 S.1 Nr. 2, AO, § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG (Antragsveranlagung).

Haben Sie den Verlustrücktrag beschränkt oder ist dieser nicht möglich, so stellt das Finanzamt in diesem Fall den Verlust zum 31.12.2015 gesondert fest, § 10d Abs. 4 S.1 EStG, § 179 Abs. 1 AO. Der Verlust wird dann nach 2016 vorgetragen und vorrangig vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen.

Sie können auch nur einen Antrag auf die o.g. Verlustfeststellung stellen. Beachten Sie aber, dass durch die Neufassung des § 10d Abs. 4 S.4, 5 EStG eine Verlustfeststellung nicht mehr möglich ist, wenn bereits eine bestandskräftige Veranlagung für diesen Zeitraum durchgeführt worden ist.


Hinweis:

Meistens "verpuffen" derartige Altverluste, weil die Studiengänge - wie in Ihrem Fall - gegen Ende eines Jahres abgeschlossen werden und dann eine Aufnahme einer Tätigkeit erfolgt.

Das hat zur Folge, dass die erstmalig erzielten Einkünfte nach Abzug von Sonderausgaben bereits so niedrig sind, dass keine oder kaum Steuer festgesetzt wird.

Die Einkünfte vor Abzug der Sonderausgaben sind allerdings meist hoch genug, als dass die Altverluste diese übersteigen.

Beispiel:

Das ab November 2016 erzielte Bruttogehalt beträgt 3.500 €. Insgesamt sind in diesem Jahr Werbungskosten iHv 2.000 € geleistet worden. Ergibt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 5.000 €.

Ausgehend davon, dass keine weiteren Einkünfte vorliegen, beträgt die festzusetzende ESt für 2016 bereits 0,00 €.

Damit in 2017 der Höhe nach noch Verluste aus 2015 berücksichtigt werden können, müssen diese mindestens 5.001 € betragen, um Ihre Einkünfte in 2016 zu übersteigen. Dann haben Sie in 2017 genau 1 € zusätzlichen Werbungskostenabzug, sofern Ihre Werbungskosten in 2017 bereits 1.000 € übersteigen.