Wann verjährt Rechnung an einen Verein e.V.?
Unserem Verein liegt eine Rechnung über eine Klimanlage für das Clubheim vor. Die Leistung wurde am 03.11.2010 erbracht. Die dazugehörige Rechung ist am 23.01.2011 ausgestellt worden. Da die Anlage nicht ordnungsgemäß arbeitet, wurde diese bisher nicht bezahlt. Allerdings wurde auch seitens des Handwerkers bisher keine Schritte eingeleitet oder angemahnt. Wenn ich es recht verstehe würde diese Rechnung am 31.12.2014 verjähren, oder liege ich da falsch bzw. gilt für Vereine anderes Recht?
3 Antworten
Es gilt das BGB.
Die Frist begann mit Ablauf des 31. 12. 2011 zu laufen und wird mit Ablauf des 31. 12. 2014 Enden.
§§ 195 + 199 BGB
Warum beginnt die Verjährungsfrist erst am 31.12.2011? Die Leistung wurde doch bereits am 03.11.2010 erbracht, warum ist Beginn der Verjährung dann nicht der 31.12.2010?
Und wenn das Werk nicht abgenommen wurde, besteht doch auch kein Anspruch auf Vergütung.
Wo ist mein Denkfehler?
Vielen Dank euch allen für die prompten Antworten. Um die Sache etwas genauer auszuführen: Wir haben ein Mitglied im Verein der eine Firma hat, die solchen Klimanlage/Kältetechnik vertreibt. Da unsere alte Anlage defekt war, kam von Ihm aus einer Bierlaune heraus das Angebot uns eine neue Anlage für um die 600 € zu installieren. Da haben wir natürlich zugesagt. Dafür gibt es mindestens 5 Vorstandsmitglieder als Zeugen. Später kam dann mit drucksen besagte Rechnung. Er würde auch die 600 € nehmen und 2500 € in Form einer Spendenquittung. Das geht so glaube ich aber auch nicht, da er keine Stornorechnung austellen will. Solange die Rechnung existiert können wir meiner Meinung nach auch keine Spendenquittung ausstellen. Also am besten die Sache aussitzen und auf die Verjährung warten!
Schreib auf die Spendenquittung "Wartung seit 2010" oder "Reparatur 2019" und alles ist erledigt.
Wenn man schon was geschenkt bekommen hat :-)
Notfalls soll er die 2500 in Geld spenden und ihr bezahlt seine Rechnung ?
600 Statt 2500 ist doch etwas wenig. Zumal ihr durch die Spendenquittng keinerlei Nachteile haben werdet.
Was ist denn als Vertragsgrundlage vereinbart? Das BGB oder die VOB/B? Im erstgenannten Falle wäre der Werklohnanspruch verjährt, im letztgenannten nicht:
http://www.ra-schwiete.de/baurecht/132-verjaehrung-im-baurecht.html
Unterstellt wird dabei die Abnahme.