Vater ist gestorben, Grundbucheintrag waren Mutter und Vater?

5 Antworten

Hallo,

wenn es kein Testament gibt, gilt:

Das halbe Haus gehört ohnehin der Mutter, ein weiteres Viertel hat sie vom Vater geerbt. Jeweils ein Zwölftel gehören Dir und deinen Schwestern.

Deine Mutter kann Dir jetzt 3/4 des Hauses schenken, aber das letzte Sechstel ist und bleibt bei den Schwestern. Du kannst es Ihnen abkaufen. Stirbt Deine Mutter in den nächsten 10 Jahren, können die Schwestern auch ihren Anteil von ihrem Erbe verlangen

Mit einem Testament des Vaters oder zukünftig der Mutter ist vieles möglich, aber den Schwestern bleibt ein Pflichtteil sowohl aus dem Erbe des Vaters wie der Mutter.

Viel Glück

Barmer

Imperial 
Fragesteller
 25.03.2018, 23:26

Die Schwester in der Türkei ? Hat sie Anspruch ?

Wie müsste ich jetzt vorgehen , was müssen wir machen um ein grundbuchkorrektur vorzunehmen? Danke im voraus

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user2358  26.03.2018, 00:53

Für den Vater wird es sehr schwierig sein, ein Testament zu erstellen, da er ja vor 2,5 Jahren verstorben ist.

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Snooopy155  26.03.2018, 11:08
@user2358

Eine Grundbuchkorrektur gibt es nicht! Es werden weitere Eintragungen allenfalls vorgenommen und bestehende möglicherweise gelöscht; wobei Löschen nur bedeutet, dass sie durchgestrichen werden, so dass sie auch weiterhin lesbar bleiben.

Eine Eigentumsübertragung muß in jedem Fall von einem in Deutschland zugelassenen Notar vorgenommen werden. Dazu kann entweder Deine Schwester persönlich dort zur Unterschriftsleistung erscheinen oder der Notar nimmt mit einem Kollegen in der Türkei Kontakt auf und Deine Schwester erscheint dort zur Unterschriftsleistung.

Rechtsansspruch auf ihrren erbteil hat sie in jedem Fall, da die Immobilie in Deutschland gelegen ist und hier deutsches Erbrecht gilt.

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Wie @barmer schon richtig schrieb, Deiner Mutter gehört eine Hälfte vom Haus.

Für die andere Hälfte seid Ihr eine Erbengemeinschaft, zu 1/2 Eure Mutter und zu je 1/6 aus Euch 3 Geschwistern.

Natürlich kann Eure Mutter über ihre Hälfte frei verfügen.

Über die Hälfte, die der Erbengemeinschaft gehören, könnt Ihr grundsätzlich nur gemeinsam bestimmen. Aber die Hälfte an der Erbengemeinschaft die Deiner Mutter gehören, kann sie an Dich abtreten.

Im Endeffekt geht es nur um die 2/6 der Schwestern an der Erbengemeinschaft (2/12 des Hauses). Dafür musst Du die entschädigen.

Intressanter Fall ! Mein Daddy hatte auch mal in der Kanzlei einen solchen Fall. Es waren allerdings 9 (!) Kinder und nicht 3 wie bei dir. Einer der Kinder (Mandant) wollte das ganze Haus für sich haben. Die anderen Erbenmitglieder haben natürlich sich gewehrt. So blieb ihm nur ein Ausweg: Da die anderen Kinder sehr arm waren, wollte er seinen Anteil von ihnen ausbezahlt bekommen und hat daraufhin eine Klage eingereicht. Die 8 anderen Erben haben sich weiter geweigert. Geld wollten sie auch nicht rausrücken. Dann hat das Gericht per Verkehrswert den Wert des Hauses ermittelt (meist WEIT unter dem Marktwert!!!) und dann den juristischen Strick umgedreht und allen 8 Kindern eine Summe an Ausbezahlung angeboten. Da sie alle recht arm waren hat jeder einen Witzbetrag über 3000,00 € bekommen, denn KEINER der kinder konnte ja mit dem Haus etwas anfangen! Da waren auch noch Mietnomaden drin die eh nur 75 € Miete bezahlten. Geteilt durch 9 war das ein Witz. Also haben sie die 3000,00 € angenommen und WEG VOM TISCH! Der Typ ist jetzt alleiniger Besitzer und das Haus wird abgerissen. Alleine das Grundstück ist 3 mal soviel Wert wie das Abrissreife Wohnhaus. Jetzt baut er ein Laden-Geschäftshaus und ETW im OG. Clever!

Nein, so einfach geht es nicht.

Mutter, Schwester 1, Schwester 2 und Du bilden gemeinsam eine Erbengemeinschaft. Darin "gehört" jedem ein ideeller Teil des Hauses. Oder anders ausgedrückt, es gehört euch allen gemeinsam.

Über alles, was mit dem Haus geschieht, könnt ihr deshalb nur gemeinsam entscheiden. Ob eine Schwester in der Türkei oder am Nordpol lebt hat dabei keinerlei Bedeutung, sie hat das gleiche Mitspracherecht wie Mutter, die andere Schwester und Du.

Deine Mutter kann also alleine überhaupt nichts machen oder bestimmen. Wenn das Haus auf Dich alleine umgeschrieben werden soll, dann müssen zusätzlich zur Mutter auch beide Schwestern einverstanden sein. Vermutlich wird das aber nicht kostenlos ablaufen.

Auch wenn Mutter einmal stirbt ändert das zunächst nichts daran, dass dann ebenfalls nur gemeinsame Entscheidungen von beiden Schwestern und dir die weitere Zukunft des Hauses festlegen. Denn Ihren Haus-Erbteil vom Vater haben sie ja weiterhin. Daran ändert auch eine testamentarische Regelung der Mutter mit einem Übertrag an Dich nichts, denn Mutter kann nur ihren eigenen Anteil weitervererben.

Was in diesen Konstellationen häufig übersehen wird: Derjenige Miterbe der Erbengemeinschaft, der die Nachlassimmobilie allein nutzt, muss den anderen Erben dafür eine Nutzungsentschädigung zahlen. Die orientiert sich an der ortsüblichen Miete für ein vergleichbares Haus.

Mehr dazu, und wie man eine Erbengemeinschaft mit Immobilien auflösen kann, haben meine Kollegen hier im Netz zusammengefasst: https://www.rosepartner.de/erbengemeinschaft-immobilie-haus-wohnung.html