Immobilienbewertung bei Schenkung zwecks Schenkungssteuer?

4 Antworten

Bei der Wertermittlung glaube ich nicht, dass das Finanzamt den im Notarvertrag genannten Wert übernehmen wird. Auch unter Finanzbeamten ist bekannt, dass man dem Notar bei Schenkungen gerne einen sehr niedrigen Wert angibt um Notarkosten zu sparen. Deshalb findet eine eigenständige Wertermittlung statt.

chriska1772 
Fragesteller
 14.08.2020, 18:42

Danke für die Antwort.

Der Witz ist, dass die Tante letztes Jahr selber erst die Wohnung von ihrer verstorbenen Schwester geerbt hat. Damals hat das Finanzamt den Grundbesitzwert der Wohnung für die Erbschaft von 88.000 Euro ermittelt. Dieser Wert schien dem Notar bei der Schenkung jetzt aber zu niedrig und er hat 120.000 Euro angesetzt. Wahrscheinlich auch, weil er ein entsprechendes Honorar erzielen will.

Darum bin ich mal gespannt, wie dasselbe Finanzamt die Wohnung jetzt bei der Schenkung bewertet..

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Der Notar meldet nach Beglaubigung die Schenkung an das FA.

Es ist davon auszugehen, dass das FA den geschätzten Verkehrswert für die Schenkungssteuer zugrundelegt und die Steuer entsprechend festsetzt.

chriska1772 
Fragesteller
 14.08.2020, 17:41

Danke

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Auch wenn der Notar den Vertrag an das Finanzamt meldet, muss man die Schenkungssteuererklärung selbst abgeben.

Ich würde übrigens den Wert ansetzen, den das Finanzamt bei der Erbschaft angesetzt hat, also die 88.000,- aus einem Kommentar zur Antwort von @Snooopy155.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
chriska1772 
Fragesteller
 14.08.2020, 18:48

Danke für die Antwort..

Den Wert wollte der Beschenkte ansetzten. Dem Notar erschien dieser zu niedrig und nicht dem Verkehrswert, Marktwert entsprechend. Daraufhin wurden 120000 Euro eingetragen.

Der Beschenkte kann jetzt natürlich mit der Grundbesitztbewertung von 88.000 gegen argumentieren, sollte das Finanzamt sich auf die 120.000 beziehen.

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chriska1772 
Fragesteller
 14.08.2020, 18:52

Das heisst, der Beschenkte muss auf das Finanzamt zugehen? Das Finanzamt meldet sich also nicht von sich aus beim Beschenkten um die Steuer zu fordern?

Zuständiges Finanzamt ist das, welches für den Wohnort des Schenkers zuständig ist, richtig?

Danke im vorraus.

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wfwbinder  14.08.2020, 21:21
@chriska1772

Die Zuständigkeit richtet sich nah § 35 ErbSchStG. Un ja richtig, der Ort in dem der Schenker zur Zeit der Schenkung lebte.

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Diese Schenkung kann ja nur über einen Notar abgewickelt werden. Dieser sollte auch dahingehend beraten, wenn die Tante auch noch gesetzliche Erben in gerader Linie hat und innerhalb der 10-Jahresfrist verstirbt. Schon zur Berechnung der Notargebühren ist ein reeller Marktwert anzusetzen. Die Schenkungssteuer kann unter Umständen umgangen werden. Ansonsten hat der Notar auch eine Meldung an das Finanzamt zu machen, in der die Schenkung angezeigt wird. Erscheint dem Sachbearbeiter beim Finanzamt der Immobilienwert zu niedrig - so wird er den Beschenkten auffordern ein Gutachten beizubringen, das den Hauswert nach den gesetzlichen Vorgaben berechnet. Dies dürfte bei alten Häusern immer der bessere Weg zu sein, denn diese werden durch den vom Finanzamt angelegten Bewertungsmaßstab in der Regel zu hoch eingestuft.

Da der Fragesteller offen läßt, ob überhaupt Schenkungssteuer anfällt, kann nicht gesagt werden, ob der geschätzte Verkehrswert zum Tragen kommt.

chriska1772 
Fragesteller
 14.08.2020, 18:20

Danke für die Antwort.

Der Witz ist, dass die Tante letztes Jahr selber erst die Wohnung von ihrer verstorbenen Schwester geerbt hat. Daraufhin hat das Finanzamt den Grundwert für die Wohnung für die Erbschaft von 88.000 Euro ermittelt. Dieser Wert schien dem Notar bei der Schenkung jetzt aber zu niedrig und hat 120.000 Euro angesetzt. Wahrscheinlich auch, weil er ein entsprechendes Honorar erzielen will.

Jetzt bin ich gespannt, wie dasselbe Finanzamt die Wohnung für die Schenkung bewertet.

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Snooopy155  15.08.2020, 08:25
@chriska1772

Verwesist doch das Finanzamt auf den Steuerbescheid aus dem vergangenen Jahr. Nur in Top Lagen könnte sich binnen Jahresfrist diese Wertsteigerung erzielen lassen. Dem Notar würde ich in diesem Fall für seine Wertschätzung des Objekts auf die Füße treten; aber das hättet Ihr bereits vor der Vertragsunterzeichnung tun müssen!

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