Schenkungssteuer bei Hauskauf, obwohl der Kaufpreis entspricht?

2 Antworten

Habt Ihr es, anstatt über einen Rücktritt nachzudenken mal mit einem Besuch bei einem Steuerberater und mit einem Einspruch gegen den Schenkungssteuerbescheid versucht?

Wenn das Haus so sanierungsbedürftig ist, dass die Immobilie nicht mehr Wert ist, als das Grundstück, so wird man das mit einem Gutachten nachweisen können.

Welches Verhältnis habt Ihr übrigens zum Verkäufer, kann es da überhaupt ein Zuwendungsinteresse geben?

Wie lange hat der versucht das Objekt zu einem höheren Preis zu verkaufen?

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Jetzt warst du schneller.

Ich habe im Moment genau so einen Fal auf dem Tisch:

Gewerbliche KG wird entprägt und das Grundstück daher zwangsweise entnommen. Gutachter geht von einem Wert von 150.000 Euro aus, das Finanzamt von 8 Mio.

Im Moment liegt das Ganze in der Einspruchsstelle, aber bei dem Volumen werdne wir wohl nach Cottbus müssen.

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Falscher Ansatz. So machen es nur Leute, die vor dem Finanzamt einknicken, weil das Finanzamt weiß, dass man es mit euch ja machen kann.

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Wenn das Finanzamt von einem Wert von 348.000,00 Euro ausgeht, muss es den auch irgendwie begründen.

Wahrscheinlich haben die ihren eigenen Bausachverständigen rangesetzt und den nach statistischen Werten ausrechnen lassen (Bodenwert in der Gegend, üblicher Verkehrswert in der Gegend).

Hier muss also wirksam Einspruch eingelegt werden. Das Finanzamt hat zu begründen, warum es derart eklatant von dem angegebenen Wert von 180.000,00 Euro abweicht. Spätestens dann wird das finanzamtseigene Gutachten vorgelegt werden.

Gut ist es, wenn man dann ein eigenes Gutachten hat. Man kann aber auch locker auf die Einspruchsablehnung warten und das Ganze vor das Finanzgericht tragen. Hier sollte man sich jedoch recht sicher sein, dass die 180.000,00 Euro belegt werden können:

  • sanierungsbedürftig (Sanierungsvolumen beziffern)
  • wirtschaftliche Situation des Verkäufers (eine Schenkung ist eine freigiebige Zuwendung, ohne Freigiebigkeit keine Schenkung)
  • sonstiges

Zusammen mit dem Einspruch muss auch die Aussetzung der Vollziehung (schon des Bescheides zum Wert der Schenkung) eingelegt werden. Sollte diese abgelehnt werden, ist sie über das Finanzgericht einzuklagen.

Top Antwort. DH

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