Ich soll die Kaution von meinem Nachmieter zurückbekommen nicht vom Vermieter. Ist das rechtens?

2 Antworten

Für die (abstuse) Idee des Vermieters gibt es weder eine gesetzliche noch eine mietvertragliche Grundlage.

Die Kautionsbedingungen sind im § 551 BGB geregelt. U.a. ist die Kaution getrennt vom Vermögen des Vermieters anzulegen und sie kann in drei monatlichen Raten gezahlt werden.

In diese Pflichten des Vermieters und Rechte des Mieters kann ein Dritter (Nachmieter) nicht einfach einbezogen werden. Eine Drei-Parteien-Vereinbarung ist kompliziert und ihr Wortlaut birgt rechtliche Risiken, die Du nicht akzeptieren solltest.

Du willst Deine Kaution in einem Betrag einschl. Zinsen zurück und nicht in der Form und Höhe, wie sie der Nachmieter zahlen muß.

Der Vermieter ist verpflichtet, über die Mietkaution abzurechnen.

Der Vermieter muss die Kaution in voller Höhe zurückzahlen, wenn sämtliche Ansprüche aus dem Mietvertrag erfüllt sind. Anderenfalls darf er die Kaution zur Deckung seiner Ansprüche heranziehen und den restlichen Anteil an den Mieter auszahlen. Der Vermieter kann die Kaution insbesondere für noch offenstehende Miete, ausstehende Nebenkosten und zu Recht geforderte Reparaturkosten verwenden.

Der BGH hat in einem Rechtsentscheid, BGH NJW 1987, 2372, dazu Stellung genommen und dort eine pauschale Frist von einem oder mehreren Monaten abgelehnt. Vielmehr sei auf den Einzelfall abzustellen. Sind also keine besonderen Probleme erkennbar, Nebenkosten abgerechnet und die Wohnung im ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben, ist die Kaution schnellstmöglich zurückzuzahlen.