HARTZ IV UND ZU GROSSES GRUNDSTÜCK

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Erweist die Bedürftigkeitsprüfung, dass das Wohneigentum nicht mehr angemessen ist, kann von dem Antragsteller grundsätzlich die wirtschaftliche Verwertung des Grundbesitzes oder Wohneigentums zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit verlangt werden.

Dieser Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. Eine Verwertung der Immobilie kann immer nur in den Grenzen des wirtschaftlich Möglichen und Zumutbaren gefordert werden. Besteht die Möglichkeit einer Grundstücksteilung, so kann der Sozialleistungsträger den Antragsteller zunächst hierauf verweisen. Eine Bedürftigkeit wird unter solchen Bedingungen ausscheiden, die Bewilligung von ALG II-Leistungen abgelehnt werden.

Kommen solche Möglichkeiten dagegen nicht in Betracht, ist ein Verkauf der Immobilie dem Betroffenen nicht zumutbar. Das Gesetz erkennt das Wohneigentum in grundsätzlicher Weise als schutzbedürftig an. Selbst wenn das Wohneigentum sich im Einzelfall nicht mehr in den von der Rechtsprechung gezogenen Grenzen der Angemessenheit bewegen sollte, nimmt dies dem Wohneigentum nicht seine Schutzbedürftigkeit. Eine völlige Preisgabe seines Eigentums kann von dem Hilfebedürftigen daher nicht verlangt werden.

http://www.ratgeber-geld.de/wissen/268-wohneigentum-bei-hartz-iv.html

Das ist ja ein toller Link, den Carabella reingegeben hat. - Hoffentlich passt das, Du hast ja hier keine qm und weitere Infos angegeben.

Bei weiterem Beratungsbedarf google gerne auch mit sozialberatung und füge Deinen Wohnort hinzu (oder den nächstgrößeren, falls er klein ist). - Dir werden so (behördenunabhängige) Beratungsstellen wie die Caritas, Diakonisches Werk, Paritätischer Wohlfahrtsverband oder die Arbeiterwohlfahrt (AWO) gezeigt. Vereinbare dort einen Beratungstermin. - Falls Du in Hamburg / Umgebung wohnst, hole Dir auch Rat bei der (wirklich sehr guten) Hamburger Arbeitslosen Telefonhilfe (google genau so). (Leider darf nur Hamburgern Rat erteilt werden.)

Zur Klärung dieser Thematik beim Jobcenter geh unbedingt mit einem erfahren Beistand hin (dazu gleich mehr).

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Vorsorglich diese Hinweise von mir:

Umgang mit Sozialbehörden

Mit dem Amt nichts telefonisch klären (das kann man später nie beweisen). Alles schriftlich machen. Am besten Schreiben, Belege und Anträge persönlich abgeben. - Den Erhalt des Schreibens lässt man sich auf einem mitgebrachten Doppel mit Stempel, Datum und Unterschrift bestätigen. (Dies verlangt man mit ruhigem, freundlichem Ton und reicht das Schreiben rüber, „und hier brauche ich noch Stempel mit Datum und Unterschrift“).

Wenn man nur etwas abgeben will, dann wie üblich ein Schreiben aufsetzen, in dem erklärt wird, was "als Anlage" überreicht wird. - Wiederum dieses Anschreiben auf einem mitgebrachten Doppel mit Stempel und Unterschrift bestätigen lassen.

Diese Bestätigungen sind Gold wert, sie sind mehr wert als ein Einschreibebeleg (mit dem ja nur der Eingang eines Umschlags bestätigt wird).

Mit einer solchen Bestätigung kann von Seiten der Behörde nicht behauptet werden, Schreiben und Belege seien nicht eingegangen. Und wenn doch, eine Fotokopie von deren Bestätigung vorlegen (das Original unbedingt wie eine Kostbarkeit hüten). - Werden so die Unterlagen / Belege abgegeben, wird erfahrungsgemäß allgemein die Sache sogar zügiger bearbeitet.

Falls Du meinst, ich würde übertreiben, google mit jobcenter unterlagen verloren.

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Im Gespräch mit den Mitarbeitern immer korrekt und konzentriert sein. Wenn die Mitarbeiter freundlich und zugewandt sind: Auch Infos im Vertrauen landen in der Akte und können später gegen den „Kunden“ (wie es vollmundig bei Sozialbehörden heißt) verwendet werden.

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Oft ist es ratsam, zum Amt einen Beistand als Begleitung mitzunehmen. Dieser muss nur zuhören und kann dabei Protokoll führen, oder hinterher macht man gemeinsam ein Erinnerungsprotokoll. Der Beistand kann aber auch für Dich Erklärungen abgeben, dazu § 13, Absatz 4 SGB X (google mit 13 sgb 10):

  • (4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

Für einen ehrenamtliche Behördenbegleiter = Beistand google jeweils mit Deinem Wohnort (oder dem nächstgrößeren, wenn Deiner klein ist) mit

Ämterlotsen

Behördenlotsen

Behördenbegleiter

Hartz IV Mitläufer

Hartz IV Gegenwind e.V.

Wir gehen mit org

Diese Ämterbegleiter sind wertvolle Hilfen und notfalls auch Zeugen, und (die meisten? alle?) haben für diesen ehrenamtlichen Dienst eine kleine Ausbildung genossen und kennen sich bestenfalls mit den Gesetzen aus. (Sag beim Amt niemals, Du hättest einen Zeugen dabei! Zeugen dürfen des Raumes verwiesen werden - Beistände dagegen nicht, auf die hast Du ein Recht.)

Lebst Du in einer Bedarfsgemeinschaft (oder Haushaltsgemeinschaft): Andere Mitglieder solch einer Gemeinschaft können für Dich kein Beistand sein, denn sie sind nicht neutral, sondern automatisch selbst Betroffene.

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Und google mit

legitimation eines beistands pdf

und lade Dir die Datei vom elo-forum runter. Darin erfährst Du die gesetzliche Grundlage für Beistände und dass jeder Bürger ein Recht darauf hat, sich bei Behördengängen von einem Beistand begleiten zu lassen.

Auch erfährst Du so, dass wenn Dein Beistand für Dich etwas sagt, und Du widersprichst nicht, gilt es so, als hättest Du selbst es gesagt.

Wenn Du bei einer Sozialberatung bist, frage dort, ob dort Beistände / Behördenbegleiter ehrenamtlich Dienst machen.

Wow, was für eine tolle Info. Habe jetzt schon eine Bewertung jemand anders gegeben...bin ja neu und versteht das noch nicht so genau mit den verschiedenen Bewertungen und warum man die Punkte dann mehr oder weniger hat...und für was die sind.

Ich wohne noch in einer Bedarfsgemeinschaft mit 2 kleinen Kids, jedoch will mein Mann bald ins Ausland für unbestimmte Zeit und dann wäre ich von jetzt auf gleich in dieser blöden Lage und müsste Hartz IV beantragen...

Was macht man dann eigentlich mit all den vielen Versicherungen, die man hat (Gebäudehaftpflicht, Lebensversicherung, Familienhaftpflicht, Kfz-Versicherung und Hausrat? Muss man die dann alle kündigen?

Respekt und großes Lob für soviel ausführliche Infos!!!

Vielen Dank.

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Leider schreibst viel Schmus, aber nicht die wichtigen Daten.

Wenn der Wohnraum in qm angemessen ist, dann muss das Haus nciht verwertet werden.

  1. Angemessen für 1-2 Personen 80 qm. pro Person mehr 20 qm mehr.

  2. Das sind aber keine unumstößlichen Größen.

  3. Als Ausgaben werden die Zinsen udn die Nebenkosten berücksichtigt. Nicht die Tilgungsanteile.

  4. Auch für ein Schuldenfreies Haus würde gezahlt, aber dann eben nur die Nebenkosten.

Grundsätzlich sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände – so auch Immobilieneigentum - des Arbeitssuchenden und seiner mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu berücksichtigen. Ausgenommen hiervon sind aber „ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung“ (§ 12 Abs. 3 Ziffer 4 SGBII). Was unter einer „angemessenen Größe“ zu verstehen ist, ist weder gesetzlich noch in Ausführungsverordnungen bisher präzisiert worden.

Die „Angemessenheit“ der Größe eines Hausgrundstücks richtet sich nach der Grundstücks- und Wohnflächengröße.

Bei Eigentumswohnungen bleiben die Grundstücksflächen grundsätzlich außer Betracht, da diese im Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer stehen. Dort werden nur die Grundstücksflächen berücksichtigt, die dem jeweiligen Sondereigentum als Sondernutzungsrecht zur ausschließlichen Inanspruchnahme zugewiesen sind. In der bisherigen Sozialhilfepraxis wurden Grundstücksgrößen bei Reihenmittelhäusern bis zu 250 qm, bei Doppelhaushälften oder Reihenendhäusern bis zu 350 qm und bei freistehenden Einfamilienhäusern bis zu 500 qm im städtischen bzw. 800 qm im ländlichen Bereich noch als angemessen angesehen.

Ein älterer, aber wohl noch akueller Bericht dazu:

http://www.verband-wohneigentum.de/kv-dortmund/on13057

Natürlich steht dem ALG 2 nichts entgegen wenn das Haus eine angemessene Wohnfläche aufweist, zumal eine vergleichbare Mietwohnung sicher teurer wäre. Bei der Grundstücksgröße kann es schon anders aussehen, für ein freistehendes Einfamilienhaus sind bis zu 800 m2 angemessen. Im Einzelfall wird geprüft werden, ob einer Verwertung eines unangemessenen Grundstücks im konkreten Fall möglich und zumutbar ist. Man müsste prüfen, ob sich sinnvoll ein Teil abtrennen lässt, der auch verwertbar wäre.