Hallo, meine Eltern machten meiner Schwester eine Schenkung über ihr Haus. Meine Mutter verstarb kurz danach. Wer regelt mein Pflichteilsergänzungsanspruch?

3 Antworten

Susanne:

Noch eine Anmerkung zum Wert der Schenkung:

Maßgend ist der sog. gemeine Wert (Marktwert) der Immobilie zum Zeitpunkt der Zuwendung und nicht etwa der von den Verrtragschliessenden in der Schenkungsurkunde genannte Betrag, der oftmals aus Notar-Kosten-Ersparnis-Grunde niedriger angesetzt wird.

Auch ich rate dir,  zur Wahrung deiner Interessen baldmöglichst einen Anwalt zu beauftragen.

Einen Pflichtteilergänzungsandpruch hast Du immer  gegenüber den Erben, wer auch immer das ist.

Das gilt aber auch, wenn zu Lebzeiten eine Schenkung erfolgte. Dann hast Du den Anspruch grundsätzlich auch gegenüber dem Beschenkten (ausgenommen aber etwa mal 100 € zum Geburtstag).

Hier sind insgesamt Fristen vorhanden, so z.B., wie der Wert der Schenkung biem Todesfall zu berechnen ist, innerhalb welcher Frist der Anspruch geltend zu machen ist bevor er verjährt usw.

Deshalb empfehle ich unbedingt eine anwaltschaftliche Beratung und ggfs. Unterstützung. In diesem Forum kannst Du keine rechtsverbindlichen Auskünfte erwarten, sondern nur Erfahrungen und Meinungen.

Na wer schon? Du.

Dabei sind natürlich einige Dinge zu klären. Gehörte das Haus wirklich beiden Elternteilen (manchmal sagt man ja nur "unser Haus" aber nur einer von beiden ist im Grundbuch), oder hatte Deine Mutter ein Testament?

Aber wie auch immer, kümmern musst Du Dich selbst.

Erbschein besorgen udn ggf. Ansprüche an Deine Schwester stellen.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Dr. iur.

Man kann das auch über einen Anwalt regeln lassen. Kostet halt was.

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Das Haus gehörte beiden Eltern. Wurde 01/2016 der Schwester überschrieben. Die Mutter hatte kein Testament. Ich sollte jedoch (vor dem Tod der Mutter) eine Vereinbarung beim Notar unterzeichnen, dass ich auf mein Pflichtteil und Pflichtteilergänzungsanspruch verzichte und nur eine kleinere Geldsumme dafür bekomme. Die Vereinbarung habe ich aber nicht unterzeichnet. Meine Schwester hält aber an dieser Vereinbarung fest und möchte mir nicht mehr auszahlen bzw. mir auch erst nach dem Tod meines Vaters das Geld vollständig geben. Ich wollte keinen Streit aber auch der Schenkungswert wurde extra auf den Freibetrag gesetzt, dabei ist die Immobilie mehr wert. Reicht der Antrag eines Erbscheines beim Nachlassgericht, bzw. regeln die die Höhe des Erbes oder bleibt mir nur die Wahl eines Anwaltes?

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@Susanne1308

Aus der Sicht von Außenstehenden wird das ohne Anwalt nichts.

Deine Schwester ist uneinsichtig und wie soll sie ohne Anwalt einsichtig werden? Du schreibst, sie hält an einer nicht getroffenen Vereinbarung fest. Du kannst sie ja nochmal ein letztes Mal fragen, ob das noch immer so ist, bevor du einen Anwalt beauftragst.

Du bekommst nicht mehr, als dir gesetzlich als Enterbte zusteht. Wenn deine Schwester das nciht versteht, solles ihr ein Anwalt erklären.

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