Haftpflichtschaden Mietwohnung

2 Antworten

Du bist nach § 823 BGB zum Schadenersatz verpflichtet. Dabei ist es völlig egal, ob Du versichert bist, oder nicht und was Deine Versicherung zahlt.

Aber, die Schadenersatzpflicht bezieht sich auf den Schaden. Also darauf, dass Du verpflichtet bist den Zustand wieder herzustellen, der vor dem Schaden war.

Es stellt sich hier also die Frage, ob durch die Reparatur eine Verbesserung eingetreten ist. Diesen Mehrbetrag müsstest Du nicht zahlen.

Lululavendel 
Fragesteller
 18.11.2014, 23:04

Das habe ich soweit verstanden. Aber wünsch nicht verstehe, ist, weshalb ich zusätzlich zu den Leistungen meiner Haftpflicht, auch nochmal selbst bezahlen muss. Meiner Schadensersatzpflicht kommt meine Versicherubg ja nach, wieso muss ich auch noch privat draufzahlen? Müsste, wenn der Sxhaden höher ist als von meiner Versicherung bemessen, nicht mein Vernieter sich an diese wenden? Andernfalls stellt sich für mich die Frage, wieso man sonst überhaupt einer Haftpflichtversxherunc beitreten sollte, wenn ohnehin privat zugezahlt werden muss?

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imager761  19.11.2014, 07:30
@Lululavendel

Hier käme es eben auf den Grund der Kürzung an. Kürzt dein Versicherer, weil eurer Vertrag nichts anderes hergibt, etwa Schäden an Glas, Elektrogeräten ausgeschlossen wären, zahlst du die Differenz selbst. Ist ihr der Forderungsanspruch nur zu hoch, vermutete sie Verschleiss, verweise den Vermieter an deine Versicherung, da muss er sie verklagen.

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gammoncrack  19.11.2014, 09:03
@imager761

Sorry, aber das ist falsch!

In der PHV gibt es keine Ausschlussklauseln für Sachschäden. Sonst wäre das kein Versicherungsschutz!

Der Vermieter hat einen Anspruch auf die Wiederherstellung des alten Zustandes auf Basis des Zeitwertes. Wurde z. B. der 10 Jahre alte Teppichboden beschädigt, wird der Versicherer auf Grundlage des geringen Zeitwertes entschädigen oder, falls möglich, reparieren lassen. Wenn der Vermieter jetzt einen neuen Teppichboden legen lässt, reicht natürlich die Entschädigung der Versicherung nicht aus. Aber keinesfalls kann er dann die Differenz vom Mieter verlangen. Auf welcher Rechtsbasis denn?

Natürlich würde in einem solchen Fall der Kostenvoranschlag viel höher sein, als das was der Versicherer entschädigen würde. Aber das ist absolut uninteressant.

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Hole Dir doch ein Gegenangebot von einem anderen Handwerker ein; liegt dieses Angebot deutlich näher an dem Betrag den Deine Versicherung nennt, dann würde ich darauf bestehen, dass dieser Handwerker die Reparatur ausführt.

Hanseat  19.11.2014, 09:49

Das ist überflüssig, das regelt Alles die Haftpflichtversicherung des Mieters - siehe gammoncrack

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