Fändung?
Kann mein finanzierenden Auto GEFÄNDET werden Kredit wird regelmäßig bezahlt wenn ich einen anderen Kredit nicht bezahlen kann?
3 Antworten
Achtung, Zirkelbezug!
Kann durchaus.
Gepfändet werden kann natürlich nicht das Eigentum, denn das hat zur Absicherung der Kreditgeber.
Aber: Dir steht ein Anwartschaftsrecht auf Übertragung des Eigentums nach Tilgung des Autokredits zu und da darf der Gläubiger des anderen Kredits zugreifen.
Natürlich kann ein Gegenstand gepfändet werden.
Wenn Du dann nachweist, dass er Dir nicht gehört, wird die Pfändung wieder aufgehoben.
Aber nicht Dir gegenüber, sondern gegenüber dem Eigentümer.
Was der dann macht, steht in den Sternen.
Nö, geht nicht; weil es widersinnig ist, das ein Schuldner die Pfändung seines beweglichen Vermögens dadurch verhindern kann, dass er einfach behauptet es gehöre ihm nicht.
Nur weil Gerichtsvollzieher die zusätzliche Arbeit meiden wollen und daher auf Pfändungen bei Schutzbehauptungen verzichten, macht es dass noch nicht zu gültigem Recht.
Ich hab viele Jahre Verwaltungsvollstreckung gemacht und die Behauptungen des Vollstreckungsschuldners über angebliche Eigentumsrechte haben mich nie interessiert.
Es waren gut dreißig Sachpfändungen die in meinem Auftrag vollzogen wurden, obwohl es angeblich fremdes Eigentum war.
Ein Mal wurde die Sache wieder freigegeben, weil der Eigentümer rechtzeitig erschien.
Zwei Sachen wurden freigegeben, weil ein Eigentumsvorbehalt exisiterte.
Ein Mal wurde versteigert, aber der Versteigerungserlös musste herausgegeben werden, weil sich doch noch der Eigentümer gemeldet hat.
Ein Gläubiger, der sich, bzw. den in seinem Auftrag handelnden GVZ von Eigentumsbehauptungen von der Vollstreckung abhalten lässt, der will sein Geld auch nicht zurück.
Doch, das geht.
Der Anzahl der von Dir genannten Sachpfändungen kannst Du getrost eine Null anfügen, die es bei mir waren.
Insgesamt dürften es wohl 3-4000 gewesen sein - die Anzahl der versteigerten Gegenstände kann ich nicht mal mehr erahnen.
Auch habe ich nicht von Behauptungen gesprochen, sondern von Nachweisen.
Etwa zwanzig Mal wurden Fahrzeug im fremden Eigentum gepfändet und eingeschafft, die dann von den Firmen selbst abgeholt wurden.
Hast Du jemals einen Vollstreckungauftrag für Vollz.b. gelesen - wohl kaum.
Da steht absolut nicht davon drin, dass er die Eigentumsverhältnisse zu prüfen hat - das macht der Innendienst.
Der Vollz.b. findet vor Ort ein Fahrzeug, das sich im Besitz des VS befindet und pfändet es.
Einwendungen kann der VS an den Innendienst richten.
In der AO und im Vollstreckungsauftrag steht auch, dass der Vollziehungsbeamte die Vollstreckung in Sachen ausübt und nur dann von der Vollstreckung absehen darf, wenn der Vollstreckungsschuldner ihm den Schuldbetrag bezahlt.
In wie vielen Fälle macht der VZB eine Ratenzahlung mit dem Schuldner aus, obwohl er es gar nicht dürfte?
Bei Deinem zweiten und dritten Satz bin ich bei Dir.
Der VZB hat zu pfänden ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse. Was im Gewahrsam angetroffen wird, kann gepfändet werden.
Einwendungen darf der VS gerne an den Innendienst richten, aber von Relevanz sind nur Einwendungen im Sinne der Unpfändbarkeit.
Rechte Dritter, allen Rechten voran das Eigentum, hat der Inhaber des Rechtes vorzubringen; Behauptungen des Schuldners diesbezüglich sind irrelevant.
Und wenn der Schuldner nicht den Eigentümer darüber informiert, dass dessen Sache gepfändet wurde, dann macht sich der Schuldner unter Umständen schadenersatzpflichtig.
Der zweite Satz ist rechtlich nicht richtig.
Bei Wirtschaftsgütern im Besitz eines Schuldners gilt die Eigentumsvermutung. Rechte Dritter, z.B. Eigentum, sind vom Dritten geltend zu machen und nachzuweisen (§ 771 ZPO, § 262 AO).