Darf Mietern einfach gekündigt werden, wenn ein Haus abgerissen werden soll ?

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Niemand darf ein Wohnhaus ohne Rücksicht auf seine Bewohner abbrechen. Alle Mietverhältnisse sind zuvor wirksam und natürlich fristgerecht zu kündigen. Alle Mieter müssen Ihre Wohnungen geräumt haben.

Der BGH hat ähnliche Fälle höchstrichterlich entschieden:

Zitat aus der RheinZeitung Koblenz:

Der Vermieter dürfe nicht an einer «angemessenen wirtschaftlichen Verwertung» gehindert werden, entschied das Karlsruher Gericht. Eine Sanierung wäre im konkreten Fall aber sehr teuer und würde die Nutzungsdauer des Gebäudes kaum verlängern. Damit wies der BGH die Kündigungsschutzklagen dreier Mieter eines Altbaus in vornehmer Heidelberger Lage ab. Sie müssen nun ihre Wohnungen bis Ende Mai räumen.

Nach Paragraf 573 des Bürgerlichen Gesetzbuches darf ein Vermieter nur kündigen, wenn er ein «berechtigtes Interesse» geltend machen kann. Das ist dann der Fall, wenn er «durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde». Wirtschaftliche Verwertung kann Verkauf, Vermietung oder Sanierung bedeuten, aber auch den Abriss - so steht es ausdrücklich in den Gesetzesmaterialien der Vorschrift.

Allerdings ist der Eigentümer nicht frei in seiner Entscheidung: Ob ein Abriss des Mietshauses mit anschließendem Neubau zulässig ist, muss laut BGH in jedem Einzelfall geprüft werden. Der Vermieter muss dafür zunächst seine wirtschaftliche Kalkulation offenlegen und deutlich machen, dass eine Weitervermietung plus Sanierung wirtschaftlich völlig unrentabel ist. Leicht verbesserte Renditechancen rechtfertigen dagegen keinen Abriss.

Zitat Ende

Natürlich muß er einiges (schriftliche, begründete Kündigung mit normalen Fristen) beachten, aber entscheidend nach § 573 Abs. 2 Ziff. 3 BGB ist, dass er zeitnah nach Abriss einen Neubau errichten muß.

Ein Abriss ohne Neubau würde nicht zu einer gesetzkonformen Kündigung berechtigen, es sei denn, dass Haus ist nicht mehr sanierungsfähig.

Der (genehmigte) Abriss, um ein neues Gebäude zu errichten, gilt als normale und sinnvolle Nutzung eines Grundstücks.

Wenn die Kündigungsfristen eingehalten werden, ist es absolut nicht zu beanstanden.