Darf die Bank Gebühren erheben, wenn ein Girokonto gepfändet wird?

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Bankgebühren für Kontopfändungen sind unzulässig.

Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az: XI ZR 219/98). Kreditinstituten ist es somit verboten, ein Entgelt zu fordern, wenn sie Pfändungsmaßnahmen gegen ihre Kunden bearbeiten oder überwachen. In dem Urteil stellt der Bundesgerichtshof fest, daß die Banken gesetzlich verpflichtet sind, bei Pfändungen mitzuwirken. Die Kreditinstitute würden somit nicht im Interesse ihrer Kunden tätig und könnten deshalb von diesen auch kein Geld verlangen.

Nein, nach einem Urteil des BGHs ist es die Pflicht eines Kreditinstitutes Pfändungen zu bearbeiten, bzw. Girokonten mit eingegangener Pfändung zu führen. Ebenfalls müssen auch Kosten einer Vorpfändung oder eines Zahlungsverbots von betroffenen Kunden nicht gezahlt werden (Urteile vom 18.05.1999 - XI ZR 219/98 und vom 19.10.1999 - XI ZR 8/99).

Nein darf Sie nicht. Allerdings bleibt es der Bank vorbehalten das Konto aufzulösen, wenn vermehrt Pfändungen eingehen, da dies ein erheblicher Abeitsaufwand ist und die Bank nur Geld kostet.