brief vom staatsanwalt?

3 Antworten

Offenbar werden dir mehrere Straftaten vorgeworfen, und eine davon ist eingestellt worden, weil diese im Vergleich zu den anderen Vorwürfen relativ "harmlos" ist, und eine Verurteilung wegen der anderen Straftat ausreicht.

Woher ich das weiß:Hobby – Hobbyjurist - Grundwissen, garniert mit Recherche

Wo ist dein Problem 😀 die werden von der Verfolgung absehen !!! Ist doch alles wieder gut für dich. Der Brief sollte für dich nur eine Info sein !!! 👍 Du wirst keine weiteren Briefe mehr bekommen. Planne dein Leben aber ab jetzt richtig damit du nicht wieder mit sowas oder ähnlichem konfrontiert wirst. Prüfe auch mal dein Polizeiliches Führungszeugnis, vielleicht steht da was drin.

anonym414 
Fragesteller
 23.02.2022, 19:02

PUHHHH vielen vielen vielen lieben dank !!!! Ich dachte es wird ermittelt gegen mich ich habe das alles komplett falsch verstanden. bin grade so glücklich 🤝

1
Answer123  24.02.2022, 01:45

Das ist eine Teileinstellung zugunsten der Verfolgung einer schwerwiegenderen Straftat, siehe § 154 Abs. 1 StPO. Da wird also ziemlich sicher noch etwas kommen. Den anderen Vorwurf hat der FS uns allerdings noch nicht genannt.

0
MaxGross  24.02.2022, 02:04
@Answer123

Wir beziehen uns nur auf den Brief, der uns vorliegt ! Und da steht klar geschrieben, dass die von der Verfolgung absehen ! Und dass die ihre Entscheidung dem Landratsamt mitteilen - nämlich, dass sie die Sache aufgeben !!! Du brauchst dem jungen Mann auch keine Angst zu machen 😁

0
Answer123  24.02.2022, 22:13
@MaxGross

Wenn man schon eine Wertung in die Antwort reinbringt ("alles gut"), sollte diese auch die Sachlage korrekt berücksichtigen. Und dass es eine Teileinstellung zugunsten einer anderen (in aller Regel deutlich schwerwiegenderen) Straftat ist, kann man dem obigen Brief ohne weiteres entnehmen.Und das deutet sehr darauf

Das wird in der Regel auch nur getan, wenn eine Verurteilung wegen der anderen Straftat wahrscheinlich ist.

0
MaxGross  25.02.2022, 00:46
@Answer123

ist ja gut 😌 der Fragesteller hat sich sowieso längst verabschiedet und ist jetzt glücklich 🍀

0
Answer123  27.02.2022, 23:53
@MaxGross

So wird es sein. Nichtsdestotrotz lasse ich Falschaussagen ungern unkommentiert stehen, gar besonders wenn sie mangels besseren Wissens getätigt wurden. Wir alle lernen dazu, und vielleicht findet ein anderer Fragesteller mal diese Frage. Insofern nichts für ungut.

0

Oh man, Behördenpost ist inhaltlich tatsächlich oftmals sehr schwer zu lesen und zu verstehen...... hier aber ist es doch mehr als eindeutig ☝️

" von einer Verfolgung wird........abgesehen "

Alles gut also ‼️

Answer123  24.02.2022, 01:44

Also "alles gut" kann ich darauf jetzt nicht ableiten. Das ist eine Teileinstellung zugunsten der Verfolgung einer schwerwiegenderen Straftat, siehe § 154 Abs. 1 StPO.

0
Gaenseliesel  24.02.2022, 01:59
@Answer123

a l l e s vielleicht nicht, aber momentan längst nicht mehr so bedrohlich.... 😉

0
Answer123  24.02.2022, 23:11
@Gaenseliesel

Auch das "nicht mehr so bedrohlich" kann so nicht unterschrieben. Das mag so wirken, hat aber mit der Wirklichkeit nicht unbedingt viel zu tun.

Eine Einstellung oder ein Absehen von der Verfolgung erfolgen in der Regel, wenn eine Verurteilung wegen der anderen Straftat wahrscheinlich ist oder bereits erfolgt ist. Worum es sich dabei handeln könnte, wäre hier aktuell reine Spekulation. Der vorliegende Tatbestandsbereich lässt meine Vermutungen allerdings in Richtung "Handel" gehen (Spekulation!), möglicherweise in nicht geringer Menge (womit wir dann bei einem Verbrechentatbestand wären). Das ist im Anwendungsbereich des BTMG eine typische Fallkonstellation, bei deren Vorliegen der Vorwurf des Besitzes keine erhebliche Rolle mehr spielt.

Das Absehen von der Verfolgung i.S.d. § 154 Abs. 1 StPO hat n.h.M. auch keine Bindewirkung, eine Wiederaufnahme ist bis zum Eintritt der Verjährung also jederzeit möglich. Auch eine Verwertung des hier ausgeschlossenen Prozessstoffes in dem fortgeführten Verfahren außerhalb einer Wiederaufnahme ist n.h.M. jederzeit möglich (vgl. bspw. Die Verwertbarkeit von nach §§ 154, 154a StPO ausgeschiedenem Prozessstoff bei der Beweiswürdigung und Strafzumessung im Strafverfahren v. Eike Duckwitz, m.w.N.).

Ich kann in diesem Zusammenhang übrigens die Lektüre Eine Frage der Einstellung von RA Hoenig empfehlen.

0
Gaenseliesel  25.02.2022, 00:36
@Answer123

oje ..... tja, Theorie und Praxis 🤷

Für meine Beurteilung, bezogen auf die o.g. inhaltliche Fragestellung, zählt primär mein gesunder Menschenverstand.

Mein persönliches Fazit speziell in diesem Fall und nur darum geht es in der obigen Frage ..... für einen unbelehrbaren Straftäter halte ich den Fragesteller nicht, genauso sieht die Prognose anscheinend das Gericht, so zumindest interpretiere ich die Mitteilung im oben eingefügten Schreiben.

Darüber mag es unterschiedliche Meinungen zwischen uns geben..... auch das kann ich akzeptieren ! 🙋

0
Answer123  27.02.2022, 23:58
@Gaenseliesel
genauso sieht die Prognose anscheinend das Gericht, so zumindest interpretiere ich die Mitteilung im oben eingefügten Schreiben.

Genau das lese ich -mit dem Wissen über den Hintergrund des zugrundeliegenden Paragraphen- dort halt nicht heraus.

Aber für den FS dürfte die Sache damit erst mal erledigt sein - bis der nächste Brief kommt. Ohne dessen Rückmeldung ist alles weitere zu der anderen offenbar in Raum stehenden Straftat eh Spekulation.

0