Muss mein 15 jährige Sohn zur Vorladung als beschuldigter,wenn ich das nicht möchte?

5 Antworten

Einer Vorladung muss man grundsätzlich nur dann folgen, wenn diese von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht kommt.

Kommt diese von der Polizei, kann man diese ignorieren, nette/höfliche Leute rufen allerdings an und sagen ab.

Aber wenn an diesen Vorwürfen nichts dran ist, warum geht ihr beide nicht hin, um deinen Sohn zu entlasten?

Einladungen der Polizei muss er als Beschuldigter grundsätzlich nicht Folge leisten.

Es könnte aber durchaus sinnvoll sein, um den Sachverhalt aufzuklären. Ich persönlich würde erst Akteneinsicht beantragen und der Polizei mitteilen, dass man nach Durchsicht der Akten ggf. gerne zu einem Gespräch bereit ist.

Woher ich das weiß:Hobby – Hobbyjurist - Grundwissen, garniert mit Recherche

Er wird keine Einsicht in Ermittlungsakten bekommen. Nicht bei diesem Verfahrensstand und niemals von der Polizei.

Ich würde mir anhören, was die Polizei erzählt und ggf. dann keine Aussage treffen um vor der Aussage die Akte einzusehen. Das wird aber erst bei anberaumung eines Gerichtstermins gehen.

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@Tiiii

Ich weiß ja nicht, wo du dieser pauschale Aussage her hast. Die Einsicht in die Ermittlungsakten ist die Grundlage der Verteidigung und das erste, was jeder Strafverteidiger beantragt. Vorher erfolgt im Regelfall auch keine Einlassung des Beschuldigten zur Sache. Und ja, die Akteneinsicht gewährt bzw. versagt grundsätzlich die Staatsanwaltschaft.

Eine Versagung der Akteneinsicht oder in bestimmte Teil der Ermittlungsakte ist möglich, wenn dadurch im Einzelfall der Ermittlungszweck gefährdet würde.

Ja, man auch zum Vernehmungstermin gehen und sich von der Polizei erklären lassen, was einem konkret vorgeworfen wird, wenn man sich selbst zutraut, im Zweifelsfall einfach die Klappe zu halten, wenn eine Äußerung zur Sache noch nicht sinnvoll ist.

Am Ende stellt sich aber die Frage: Wozu soll sich der Beschuldigte denn äußern, wenn er nicht erfahren darf, was ihm konkret mit welcher Begründung vorgeworfen wird?

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@Answer123

Er kann auch mit seinen Anwalt hin. Ich gehe hier von einem verhältnismäßig kleinen Verfahren aus. Dafür wird meine pauschale Aussage in 99% der Fälle passen. Denn da bekommt die Staatsanwaltschaft keine Zwischenberichte.

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@Tiiii
Er kann auch mit seinen Anwalt hin.

Wenn bei der Familie Geld keine Rolle spielt, hätte er vermutlich nicht geklaut (Mutproben mal außen vor gelassen). Wer soll also den Anwalt bezahlen? Und vor allem: Wozu? Wenn ihm nichts vorzuwerfen ist (so zumindest der FS) ist das raus geschmissenes Geld. Wenn man einen mittleren dreistelligen Betrag für einen Anwalt ausgibt, muss schon eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Anwalt den Ausgang des Verfahrens nennenswert beeinflussen kann. Das sehe ich hier nicht.

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@Answer123

Richtig. Und deswegen sollte man hin um zumindest zu wissen, wa seinem vorgeworfen wird. Sonst muss ich als Laie zeitnah reagieren, sollte ein Strafbefehl oder ein Ladung kommen und ggf. ohne Vertretung vor Gericht das erste mal genaues erfahren...

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@Tiiii
sollte ein Strafbefehl [...] kommen
  1. § 79 Abs. 1 JGG
  2. Eine Anklageerhebung setzt den Abschluss der Ermittlungen voraus. Spätestens mit Abschluss der Ermittlungen ist uneingeschränkte Akteneinsicht zu gewähren.
  3. So ganz kurzfristig kommt in der Regel keine Ladung des Gerichts. Im Übrigen ist dem Angeschuldigten hinreichend Gelegenheit zu geben, sich auf die Verteidigung vorzubereiten. Zwingende Voraussetzung für eine adäquate Verteidigung ist die Einsicht in die Ermittlungsakten. Weder Staatsanwaltschaft noch Gericht dürften daran interessiert sein, die Hauptverhandlung direkt nach ihrem Beginn aus eben diesen Gründen wieder auszusetzen.
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Über die Vorladung entscheidet die Polizei oder ein Gericht. Der Vorgeladene hat sich daran zu halten. Du hast als Vater das Recht, bei dem Termin dabei zu sein.

Wenn er entlastet werden kann, geht hin. Ansonsten kommt mit Glück ne Einstellung der Staatsanwaltschaft oder die Vorladung zum Gericht.

Natürlich kannst Du Dich gegen die polizeiliche Vorladung wehren, aber ob Du damit dem Beschuldigten einen Gefallen tust, wage ich zu bezweifeln. Es wird vielmehr den Eindruck erwecken, daß Dein Sohn etwas zu verbergen hat, egal welche Argumente Du anführst!