Der Gewinn aus dem Unternehmen wird nur in Georgien besteuert; in Deutschland ist er lt. dem bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei.

Dennoch musst du ihn in deiner deutschen Steuererklärung angeben, denn er beeinflusst den Steuersatz auf dein übriges, in Deutschland steuerpflichtiges Einkommen.

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Die Antwort verrät die 2. Seite deines Steuerbescheides (und die entsprechende Passage in den Erläuterungen zu demselben):

Du hattest Einkünfte, die zwar für sich genommen steuerfrei sind, jedoch zur Ermittlung des Steuersatzes dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet werden. Und wenn dann diese Summe den Grundfreibetrag übersteigt, wird der sich dadurch ergebende Steuersatz (in deinem Fall: 5,475 %) auf das übrige steuerpflichtige Einkommen angewendet - selbst wenn dieses für sich genommen unter dem Grundfreibetrag liegt.

Was ist hier schief gelaufen?

Nichts. Es hat alles eine Rechtsgrundlage.

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Die Auskunft des Finanzamts ist korrekt.

Die Fälligkeitsfrist der Umsasteuervoranmeldung sind grundsätzlich 10 Tage nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums; im Falle der Dauerfristverlängerung 10 Tage + 1 Monat.

Dafür spielt es keine Rolle, ob es sich um eine ursprüngliche oder eine berichtigte Voranmeldung handelt. Daraus folgt:

Dauert eine Überweisung beispielsweise ein paar Tage, darf dann gleich ein Säumniszuschlag verlangt werden?

So ist es; der Säumniszuschlag entsteht automatisch, da ja Säumnis vorliegt (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO).

Es gibt zwei Möglichkeiten, dieses Problem zu lösen:

1)
Man veranlasst die Zahlung, kalkuliert die Dauer des Zahlungsweges und gibt die Berichtigung erst ab, wenn man sicher sein kann, dass die Zahlung beim Finanzamt eingegangen ist.

2) Man erteilt zeitgleich mit der Einreichung der Berichtigung dem Finanzamt Lastschrift-Einzugsermächtigung, denn in diesem Falle gilt die Zahlung immer als bei Fälligkeit - also rechtzeitig - geleistet (§ 224 Abs. 2 Nr. 3 AO). Die Ermächtigung kann auch per Fax erteilt werden und sie kann auf den einmaligen Einzug des Berichtigungsbetrages beschränkt werden.

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Die Entscheidung des Finanzamts ist richtig, da die Betriebsausgabenpauschale sämtliche Betriebsausgaben abgelten soll (siehe LfSt Bayern, 31.10.2005, S 2144 - 8 St 32/St 33); es können also nicht zusätzlich zu dieser Pauschale weitere Betriebsausgaben (also auch nicht Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt) geltend gemacht werden.

Wenn der Steuerpflichtige sie für unzutreffend (d.h. zu niedrig) hält, muss er die höheren tatsächlichen Betriebsausgaben einzeln nachweisen. 

Es gilt das Prinzip: entweder - oder.


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Betrug ist es, wenn du absichtlich einen Irrtum herbeiführst, der sich Irrende aufgrund dieses Irrtums eine Vermögensverfügung tätigt, die er sonst nicht getätigt hätte, und aufgrund dieser Vermögensverfügung bei ihm ein Vermögensschaden eintritt.

Einen Irrtum willst du herbeiführen: bei der Bank. Die soll sich ja über die Verwendung der Immobilie irren.

Eine Vermögensverfügung soll erfolgen: Durch die Bank. Die soll dir ja einen Kredit geben, und zwar weil sie denkt, du würdest davon eine private Immobilie kaufen.

Ob ein Vermögensschaden eintritt, ist noch fraglich. Es tritt auf jeden Fall so lange keiner ein, wie du den Kredit vereinbarungsgemäß und auf Heller und Pfennig genau zurückzahlst. Dann kommt es auch nicht darauf an, wie du ihn verwendet hast.

Solltest du allerdings irgendwann den Kredit nicht voll oder nicht pünktlich zurückzahlen können, läge ein Vermögensschaden für die Bank vor, der seine Ursache darin hat, dass du die Bank getäuscht hast. Dann wäre der Straftatbestand des Betruges erfüllt.


Auch wenn es strafrechtlich kein Betrug ist, könnte die Bank den Kreditvertrag jederzeit zivilrechtlich anfechten und fällig stellen (§ 119 BGB), weil du sie arglistig täuschst. Richte dich darauf ein.

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...und ohne Steuernummer kann ich ja nicht verkaufen...

Das stimmt nicht. Die Steuernummer ist nur erforderlich zur Erteilung einer Rechnung, die den Kriterien des § 14 Abs. 4 UStG entspricht. Verkaufen kann man aber völlig unabhängig davon, denn bei einem Verkauf handelt es sich um ein rein zivilrechliches Geschäft, das mit der Steuer unmittelbar überhaupt nichts zu tun hat.

Warum dauert das solange?

Weil das Finanzamt tagelang prüft, ob dein Unternehmen tatsächlich eins im umsatzsteuerlichen Sinne ist und ob etwa Vorauszahlungen zu den Ertragsteuern festzusetzen sind und wenn ja, in welcher Höhe. Und weil bei den Finanzämtern überwiegend nur noch Halbtagskräfte beschäftigt sind.

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UNBEDINGT!!! Solche Formulierungen sind sowas von geil, dass sich bei mir gerade spontane Neidgefühle entwickeln, weil sie nicht von mir sind. Und vergiss die Fortsetzung nicht, wir wollen die Antwort des FA wissen!

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Ein Zusammenhang mit irgendwelchen Einkünften besteht wohl nicht; jedenfalls hast du keinen erwähnt. Also sind die Kosten schon mal nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend zu machen.

Bliebe noch der Bereich der außergewöhnlichen Belastungen. Aber:

daher überlege ich, a) ob ich das überhaupt machen soll und b) wie viele Sitzungen dazu nötig sind.

Solange du noch die Wahl hast, sind die Kosten nicht zwangsläufig. Außergewöhnliche Belastungen sind aber nur dann außergewöhnlich, wenn sie auch zwangsläufig sind (vgl. Wortlaut des § 33 Abs. 1 EStG). Daran fehlt es hier, folglich scheidet auch der Ansatz als außergewöhnliche Belastungen aus.

Andere Bereiche, in denen man die Kosten unterbringen könnte, sind nicht denkbar - also: Keine Möglichkeit!

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Gibt es da nicht so eine Regelung vergleichbar Dienstjubiläum?

Nein, aber ein unmissverständliches Urteil des FG München (Urteil vom 25.05.2004 - 6 K 3025/01):

"Kosten für die Bewirtung von Kollegen anlässlich von Geburtstagen, Beförderungen, usw. sind wegen des in § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG enthaltenen Aufteilungs- und Abzugsverbots nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen."

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Der 1 Euro oder die 100 tEuro? Im letzten Fall müsste es zu einer Korrektur an anderer Stelle kommen.

Muss es eben nicht, weil ja - bei Aktivtausch - auf der Aktivseite nur 1 EUR den Platz wechselt oder - bei Bilanzverlängerung - sowohl die Aktiv- als auch die Passivseite um je 1 EUR länger werden.

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1. Vermieter ist derjenige, der kraft des Mietvertrages verpflichtet ist, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache zu gewähren und sie ihm zum vertragsgemäßen Gebrauch zu überlassen sowie die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen (§ 535 Abs. 1 BGB).

Steht einem anderen als dem Eigentümer dieses Recht bzw. diese Pflicht zu, z.B. kraft Nießbrauches (§§ 1030 Abs. 1, 1041 BGB), so ist logischerweise dieser andere - hier: die Eltern der Grundstückseigentümerin - Vermieter.

2. Bei Übergang der mit dem Nießbrauch verbundenen Rechte tritt der Erwerber des Nießbrauchsrechts (hier: die Eigentümerin = Tochter) in die Rechtsstellung des vorherigen Nießbrauchers (= der Eltern) ein. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich der Mietverhältnisse (§ 1056 Abs. 1 BGB).

3. Der Nießbrauch erlischt mit dem Tod des Nießbrauchers (§ 1061 Satz 1 BGB). Die Folge daraus ist, dass der Eigentümer fortan seine Eigentümerrechte und -pflichten ohne Einschränkung durch einen Nießbrauch ausüben kann (§ 903 Satz 1 BGB). Da aber - s.o. - bestehende Mietverhältnisse davon unberührt bleiben, tritt der Eigentümer mit dem Tod des Nießbrauchers in die Vermieterstellung ein (§ 1056 Abs. 1 BGB).

4. Grundsätzlich wäre ein solcher Vertragsschluss natürlich möglich - Unterschriften sind ja schnell geleistet. Die Frage sollte eigentlich sein, was die Folge eines solchen Vertragsschlusses wäre.

Der Eigentümer wäre ja - wegen des bestehenden Nießbrauches - nicht berechtigt, im eigenen Namen über die Immobilie zu verfügen; vielmehr darf das nur der Besitzer, d.h. der Nießbraucher (§§ 854 Abs. 1, 1036 Abs. 1 BGB). Sofern der Eigentümer sich also nicht auf "Geschäftsführung ohne Auftrag" (siehe §§ 670 ff. BGB) gegenüber dem Nießbraucher berufen kann, ist der von ihm abgeschlossene Mietvertrag zwar wirksam, aber unerfüllbar, da der Nießbraucher jederzeit die Verwendung der Immobilie ausschließlich für von ihm (dem Nießbraucher) selbst abgeschlossene Mietverhältnisse durchsetzen kann. Der Eigentümer könnte sich deshalb u. U. wegen der Unerfüllbarkeit seines Mietvertrages schadenersatzpflichtig machen (§§ 280, 283 Abs. 1 i. V. m. § 275 Abs. 1 BGB).

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Lade dir von der Seite des Bundesjustizministeriums die Formulare "Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss" sowie "Pfändungs- und Überweisungsbeschluss" herunter.

Fülle sie korrekt aus und gehe damit und mit deinem Urteil zum Amtsgericht. Dort zahlst du die Gerichtsgebühr für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und kriegst alles zurück. Mehr als einen bezahlten Antrag hast du bis dahin noch nicht in der Hand.

Nun stellst du diesen Antrag wiederum dem Gericht zu, damit es den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss fasse. Im Antragsformular hast du ja bereits angegeben, ob du denselben dem Finanzamt selbst zustellen oder die Zustellung durch das Gericht veranlassen lassen willst. Dementsprechend werdet ihr (das Gericht und du) verfahren, wenn es den Beschluss gefasst hat.

Und sobald der Beschluss dann beim Finanzamt ist, wird dieses seine Drittschuldnererklärung abgeben. Und wenn du dann auch noch Glück hast, gibt es für den Unterhaltsschuldner tatsächlich eine Steuererstattung, und wenn du noch mehr Glück hast, ist die auch noch pfändbar.

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Das wären steuerpflichtige Einnahmen.

Hier greift derselbe Grundgedanke, der u.a. das FG Hamburg bei seiner Entscheidung am 16.07.2002 (Az. VII 230/99) leitete, als es sprach: "Erstattungen nicht abziehbarer Betriebsausgaben sind zu versteuern."

Ginge es nach dem Bundesfinanzministerium, müsste comdirect von diesen weitergegebenen Zahlungen sogar noch Abgeltungsteuer einbehalten (BMF-Schr. v. 9.10.2012, IV C 1 - S 2252/10/10013, Rz. 84).

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Bloß nicht! Erst recht nicht, wenn die Beiträge sich ohnehin nicht auswirken, weil der Vorsorgeaufwendungs-Höchstbetrag bereits überschritten ist!

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Das Problem besteht darin, dass das Finanzamt den angesetzten Wert ja nicht willkürlich oder nach Gutdünken auswählt, sondern dass es genauen Bewertungsvorschriften unterliegt, die seit der Erbschaftsteuerreform 2009 neu geregelt sind. Jede gesetzliche Bewertungsvorschrift kann nur soweit reichen, wie Grundstücke - von denen es in Deutschland Millionen gibt und von denen keines vollständig dem anderen gleicht - überhaupt noch vergleichbar sind. Jedes individuelle Merkmal (angefangen bei Lagebesonderheiten, Ausstattung, Instandhaltungszustand, Belastung mit Rechten Dritter usw.) muss bei einer solchen Typisierung zwangsläufig außen vor bleiben und konnte von der Gesetzgeberin deshalb in den neuen §§ 179 ff. BewG auch nicht berücksichtigt werden.

Dennoch bietet das Gesetz einen Ausweg aus dieser misslichen Lage, indem es nämlich die Möglichkeit zulässt, einen niedrigeren Grundstückswert als den nach steuerlichen Vorschriften ermittelten mittels eines Sachverständigengutachtens nachzuweisen (§ 198 BewG). Wenn dieses Gutachten formell und inhaltlich korrekt ist, wird es der Besteuerung zugrundegelegt. Zu den Anforderungen eines solchen Gutachtens siehe Krause in NWB 2013, S. 1678, und Szymborski in "Die Steuerberatung" 2009, Seite 547.

Grundsätzlich kann jeder Sachverständige für Immobilienbewertung ein solches Gutachten aufstellen; eine öffentliche Bestellung oder Vereidigung des Sachverständigen wird vom Gesetz nicht gefordert. Dient das Gutachten aber nicht zur Kaufpreisfindung oder zur Erstellung eines Marktangebotes, sondern ausschließlich zu erbschaftsteuerlichen Zwecken, sollte unbedingt ein Gutachter beauftragt werden, der sowohl die Qualifikation als Sachverständiger für Immobilienbewertung hat als auch gleichzeitig Steuerberater ist. Dadurch ist gewährleistet, dass bereits bei der Bewertung die erbschaftsteuerliche Zielstellung durch den Gutachter im Auge behalten und das optimale Ergebnis erreicht wird.

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Der als Entnahmegewinn zu versteuernde Betrag ergibt sich als Differenz zwischen dem steuerlichen Teilwert (= i.d.R. der Verkehrswert) der Immobilie und ihrem Buchwert (steht in der Bilanz des Unternehmens). Je stärker das Grundstück also bisher abgeschrieben war, umso höher ist der Entnahmegewinn, wenn der Verkehrswert weniger als 2 % pro Jahr gesunken, gleich geblieben oder gar gestiegen ist.

Und den Entnahmegewinn multiplizierst du dann nur noch mit dem Grenzsteuersatz des Erben und der Gewerbesteuerbelastung (die sich wiederum auf die Einkommensteuer auswirken kann) und du bekommst ungefähr raus, wie hoch die Beträge sind, die das Finanzamt verlangt.

Über die erbschaftsteuerlichen Fallstricke will ich mich hier mal nicht auslassen, zumal deine Frage auch mehr ein die ertragsteuerliche Richtung zielt.

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Finanzamt Auskunft Lebensunterhalt

Guten Tag,

eine Frage zum Thema Finanzamt und Steuern... die Situation:

mein Mann ist seit einigen Jahren als Finanzberater tätig. Vor fünf Jahren sind wir aus meiner ehemaligen Heimatstadt in sein Elternhaus gezogen, da nach dem Tod seines Vaters seine Mutter allein im Haus war (wir haben in dem Dreifamilienhaus eine Wohnung). Sie hat die Pflegestufe 2 und wir wollen ihr ermöglichen, bis zum Ende in ihrer Wohnung wohnen zu bleiben.

Nun ist es so, dass mein Mann die meisten seiner Kunden nach wie vor in der ca. 500 km entfernten Stadt betreut und dort sein Geld verdient. Da wir uns beide um seine Mutter kümmern, sind die Einnahmen in den letzten Jahren recht gering. Das Finanzamt fragte nun nach, wie wir unseren Lebensunterhalt bestreiten, also ob es weitere Einnahmen gibt.

Neben den Einkünften aus Gewerbebetrieb meines Mannes haben wir dadurch, dass wir uns um die Mutter kümmern, regelmäßige Zuwendungen ihrerseits, da ich mich auch um den Haushalt kümmere, für sie einkaufe usw. Da wir im Elternhaus leben, haben wir andererseits sehr geringe Lebenshaltungskosten, da wir im Moment mietfrei wohnen. Darüber hinaus gehe ich einer geringfügigen Beschäftigung nach und verdiene im Monat derzeit 400 Euro dazu. Zusätzlich noch mal etwa 600 Euro, die uns meine Schwiegermutter für die Pflege zukommen lässt. Einen Teil der Kosten bestreiten wir auch aus einer erhaltenen Schenkung. Meine Frage:

Muss ich all diese Einnahmen dem Finanzamt gegenüber bekanntgeben? Welche Auswirkungen hat das?

Welche hätte es ggf. wenn ich diese nicht komplett bekannt gebe, d.h. unsere Einnahmen eigentlich zu gering wären, um nachvollziehen zu können, dass wir davon leben können?

Für den ein oder anderen Tipp bin ich sehr dankbar.

Viele Grüße, Jule.

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Es ist ratsam, alles das, was du hier so schön aufgeschrieben hast, auch dem Finanzamt zu schreiben.

Wenn das Finanzamt nämlich bezüglich eurer Einkommensquellen im Dunkeln bleibt oder einen falschen Eindruck gewinnt, wird es davon ausgehen müssen, dass die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb nicht vollständig erklärt sind.

Du kannst dich zwar darauf berufen, dass du nur bezüglich steuerlich relevanter Sachverhalte zur Mitwirkung verpflichtet bist (§ 90 Abs. 1 Satz 2 AO) und steuerfreie Einkünfte eben nicht steuerlich relevant sind und deshalb das Finanzamt nichts angehen. Damit verärgerst du die dortigen Sachbearbeiter allerdings und verursachst einen größeren Prüfungsaufwand (dein Gatte könnte z.B. eine Betriebsprüfung kriegen). Dieser führt letzten Endes auch nur zu dem Ergebnis, das du hättest, wenn du dem Finanzamt jetzt auch bereits die Dinge offenbarst, die zu offenbaren du überhaupt nicht verpflichtet bist. Und es macht zwar Spaß, das Finanzamt zu ärgern und in seine rechtlichen Schranken zu weisen, aber es erfordert in der Regel auch sehr starke Nerven.

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Ist sowas überhaupt erlaubt?

Selbstverständlich. Wenn Käufer und Verkäufer sich darüber einig sind. Da zeigen sich die Freiheiten der Privatautonomie.

Und üblich?

Nein.

Wird das Grundstück bebaut, ist der Grund ja vermutlich autom. mehr wert,oder?

Ja, vermutlich. Dann wird es erst richtig interessant, weil es dann darauf ankommt, wie die Klausel formuliert ist und ob spezielle Fälle, z.B. Wertsteigerungen durch Bebauung, für die Nachzahlungsverpflichtung etwa ausgeschlossen sind. Auf jeden Fall ist Streit vorprogrammiert.

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Man kann dagegen Einspruch beim Finanzamt einlegen. Das wird aber in der Regel nichts nützen, weil der Grundsteuermessbescheid auf dem Einheitswertbescheid als Grundlagenbescheid beruht. Also müsste sich der Einspruch gegen jenen richten.

Normalerweise werden Einfamilienhäuser im Ertragswertverfahren bewertet (§ 76 Abs. 1 BewG). Es gibt davon aber Ausnahmen (§ 76 Abs. 3 Nr. 1 BewG), nämlich solche Objekte, "die sich durch besondere Gestaltung oder Ausstattung wesentlich von den nach Absatz 1 zu bewertenden Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern unterscheiden". Da aber in Abs. 1 nicht drin steht, wie Einfamilienhäuser definiert sind, kann man also auch nicht ohne weiteres sagen, wovon sie sich im Einzelfall unterscheiden können.

Um dieses Gesetz zu verstehen, bedarf es also der Auslegung:

Im Regelfall werden Durchschnitts-Einfamilienhäuser ("quadratisch - praktisch - gut") im Ertragswertverfahren bewertet und nur, was sich vom Durchschnitt zum Guten oder Schlechten hin unterscheidet, fällt unter das Sachwertverfahren (z.B. mehr als 220 m² Wohnfläche oder ein Schwimmbecken im Keller mit mehr als 28 m² Wasserfläche).

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Kann ich diese MwSt. nachträglich irgendwie zurückkriegen, z.B. beim Verkauf?

Wenn du den Wagen aus dem Unternehmen verkaufst, stellt sich als erstes die Frage, ob du immer noch Kleinunternehmer bist. Falls ja, wird auf den Verkauf keine MWSt erhoben. Weil keine MWSt erhoben wird, ändert sich noch immer nichts daran, dass du auch nicht zum Vorsteuerabzug aus dem Kauf berechtigt bist.

Falls du nicht mehr Kleinunternehmer bist, ist der Verkauf umsatzsteuerpflichtig. Insofern ändern sich dann aber auch die Verhältnisse gegenüber dem Kauf und die damals an den Lieferer bezahlte Umsatzsteuer wird nunmehr als Vorsteuer abziehbar (§ 15a UStG).

Wenn ich jetzt den Dienstwagen verkaufe, verkaufe ich diesen zzgl. MwSt. oder ohne?

Wenn du immer noch Kleinunternehmer bist, ohne. Falls nicht mehr, dann mit.

Aber wenn der Käufer auch Unternehmer ist, ist es dann eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, und ich verkaufe ihm das Auto ohne MwSt.?

Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt nicht dadurch vor, dass der Käufer Unternehmer ist, sondern dadurch, dass das Auto beim Verkauf über die deutsche Grenze ins europäische Ausland gelangt und der Käufer den Kauf als innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern hat. Nur falls diese Voraussetzungen gegeben sind, ist die Lieferung ins europäische Ausland umsatzsteuerfrei.

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