Betriebsausgabenpauschale für bestimmte Berufsgruppen und Umsatzsteuer

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4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Die Entscheidung des Finanzamts ist richtig, da die Betriebsausgabenpauschale sämtliche Betriebsausgaben abgelten soll (siehe LfSt Bayern, 31.10.2005, S 2144 - 8 St 32/St 33); es können also nicht zusätzlich zu dieser Pauschale weitere Betriebsausgaben (also auch nicht Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt) geltend gemacht werden.

Wenn der Steuerpflichtige sie für unzutreffend (d.h. zu niedrig) hält, muss er die höheren tatsächlichen Betriebsausgaben einzeln nachweisen. 

Es gilt das Prinzip: entweder - oder.


DH, genauso ist es.

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Die Entscheidung des Finanzamts ist - wie blackleather sagt - richtig und logisch.

Aber: Wenn Du nicht von peanuts sprichtst, hätte es Dir rechtliches Gehör gewähren sollen. Will heissen, Du hättest eine berichtigte Gewinnermittlung abgeben können.

Das kannst Du aber immer noch, wenn der Bescheid noch nicht rechtskräftig ist - je nachdem wieviel es Dir wert ist.

Ein Journalist, der die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt (ist bei Dir ja nicht mehr aktuell), ist in den meisten Fällen sowieso schlecht beraten. Ich kenne keinen Verlag, der keine Umsatzsteuer zu zahlen hat. Auch die Nachrichtensender müssen zahlen. Also kommt man doch mit Umsatzsteuer auf jeden Fall besser weg, weil die Umsatzsteuer extra berechnet werden kann.

Man bedenke, Reisekosten, Computer, Internet, Telefon, überall ist Vorsteuer enthalten.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

Auch wenn Du die Betriebsausgabenpauschale in  hauptberuflicher und selbstständiger Ausübung Deiner journalistischen Tätigkeit bis zu 30 % der Betriebseinnahmen, höchstens aber 2455,00 EUR im Jahr, ansetzen kannst, und die Umsatzsteuer (durchlaufender Posten, daher im Endeffekt auch nicht gewinn- / verlustrelevant) keine steuermindernde Wirkung hat, kannst Du Reisekosten, Verpflegungsmehraufwand bei Auswärtstätigkeit und ggfs. auch Fahrtkosten steuermindernd geltend machen.