Steuerliche Behandlung der Rückerstattung von Provisionen
Die comdirect-Bank bietet eine Anlageberatung an bei der der Anleger die von der Bank vereinnahmten Vertriebsprovisionen erstattet bekommen soll. Wie wäre das steuerlich zu handhaben? Die von der comdirect erhobenen Gebühren für die Anlageberatung können seit Einführung des Pauschbetrags ja nicht mehr als Werbungskosten geltend gemacht werden. Gilt das umgekehrt auch für solche Rückerstattungen oder wären das steuerpflichtige Einnahmen?
2 Antworten
Das wären steuerpflichtige Einnahmen.
Hier greift derselbe Grundgedanke, der u.a. das FG Hamburg bei seiner Entscheidung am 16.07.2002 (Az. VII 230/99) leitete, als es sprach: "Erstattungen nicht abziehbarer Betriebsausgaben sind zu versteuern."
Ginge es nach dem Bundesfinanzministerium, müsste comdirect von diesen weitergegebenen Zahlungen sogar noch Abgeltungsteuer einbehalten (BMF-Schr. v. 9.10.2012, IV C 1 - S 2252/10/10013, Rz. 84).
Mir ist die Art der Vertriebsprovision nicht klar:
Ist es der Ausgabeaufschlag? Der wird doch normalerweise bei den Anschaffungskosten verarbeitet und eine Rückerstattung müßte dort auch angesetzt werden.
Der AA ist nicht das Thema. Da der nicht erhoben wird, braucht er auch nicht erstattet zu werden. Es geht nur um die Bestandsprovision.
Danke für Deine Erläuterung.
Der AA ist eine typische Vertriebsprovision, daher die Rückfrage. Dass es bei Dir (nur) um die Bestandsprovision geht, war in der Fragestellung überhaupt nicht erkennbar.
Die Ziff. 84 im BMF-Schreiben vom 9.10.2010 (s. blackleather) bezieht sich ausdrücklich nur auf die Bestandsprovision, nicht auf den Ausgabeaufschlag.