Man kann vor der Entnahmestelle für sog. Gartenwasser einen geeichten Kaltwasserzähler installieren bzw. installieren lassen.

Das meldet man dann dem örtlichen Versorger, der schickt einen Mitarbeiter der prüft ob der Zähler an der richtigen Stelle installiert und geeicht ist, notiert die Zählernummer und ab dann zahlt man für Wasser das über diesen Zähler läuft nur noch die Kosten für Frischwasser.

Als Eigentümer ist alles Problemlos.

Ist man aber Mieter ergäbe sich solch ein Anspruch nur wenn es mietvertraglich so vereinbart/zugesichert wurde.

Ist das nicht der Fall, Vermieter fragen und anbieten die Kosten dafür zu übernehmen.

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Ich interpretiere weißeln mal als streichen, nicht als weiß streichen.

Ein Klausel wonach bei Auszug generell, unabhängig von Wohndauer und tatsächlichem Renovierungsbedarf, gestrichen/renoviert werden muß ist unwirksam.

Nun kommt es natürlich drauf wie farbig Du gestrichen hast. Grelle oder extrem dunkle Farben muß der VM nämlich nicht akzeptieren. Auch wenn eigentlich kein Renovierungsbedarf besteht.

Jede Menge Infos zum Thema hier

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/s1/schoenheitsrep.htm

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In seiner selbst bewohnten Immo kann der Eigentümer so viele Legionellen halten wie er will.

Bei vermieteten Wohngebäuden ist die Prüfung bei Anlagen mit einem Warmwasserspeicher mit mehr als 400 Liter Fassungsvermögen oder mit einem Leitungsvolumen über 3 Liter in der Zirkulationsleitung Pflicht.

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So ehrlich wie möglich. Falschangaben, z. B. zum Einkommen, können zur fristlosen Kündigung oder Anfechtung des Vertrages führen.

Allerdings darf man bei all zu privaten Fragen, z. B. Kinderwunsch oder Religionszugehörigkeit, lügen das sich die Balken biegen bzw. sie gar nicht beantworten.

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Kleine Verschleißteile wie z. B. Dichtungen sind normalerweise in den Wartungskosten enthalten.

Alles andere ist Sache des Vermieters.

Vorsicht bei sog. Wartungsverträgen. Da sind oft nicht umlegbare Kosten enthalten.

Laß Dir vom Vermieter die Originalrechnung bzw. den Wartungsvertrag vorlegen.

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Der Umlageschlüssel gilt, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, in jedem Fall. Und wird auch weitestgehend so praktiziert.

Garten-/Grundstücksgröße, Keller und Nebengebäude sind für die Grundsteuer völlig ohne Bedeutung. Es zählt allein die Wohnfläche.

In der letzten Nebenkostenabrechnung wurden die Kosten der Grundsteuer sowie für die Gebäudeversicherung allerdings nach der nackten Wohnfläche ... umgelegt

Wurden diese Kosten vorher anders umgelegt?

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Der Vermieter verlangt aber 4 Monatsmieten Kaution

Was schon mal ungesetzlich ist. Gemäß BGB § 551 Abs. 1 darf ein VM maximal das Dreifache einer MM ohne Betriebskosten verlangen.

Und nach Abs. 2 des genannten § ist der Mieter berechtigt diese in 3 gleichen Teilen (Raten) zu zahlen. 1. Rate bei Mietbeginn.

Kann man dann ein Kautionskonto eröffnen und in Raten die Kautionssumme einzahlen?

Kautionssparbuch bei Deiner Hausbank eröffnen, 1. Rate bei Mietbeginn einzahlen und die 2. und 3. weiteren jeweils in den Folgemonaten.

Nähere Infos zum Kautionssparbuch bekommst Du bei Deiner Bank.

Könnte man dann auch versuchen, den Vermieter auf eine geringere Kaution herunterzuhandeln,

Wenn Du anfängst zu verhandeln wird er den Vertrag nicht unterschreiben. Klauseln, wie z. B. 4 statt der erlaubten 3 MM Kaution, sind von vorn herein unwirksam und werden automatisch durch die gesetzliche Regelung/Bestimmung ersetzt.

Aber ich weiß nicht ob man so ein Mietverhältnis gleich beginnen möchte. Such Dir lieber eine andere schöne Wohnung mit einem VM der Dich nicht abzocken will.

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Da aber nur eine Zustellung durch den gerichtsvollzieher zugehen kann

Abmahnungen können auch per "normaler" Post bzw. als Einschreiben zugestellt werden. Das ändert nichts an ihrer Wirksamkeit.

könnte man doch bei Infopost (und auch Einschreiben) den Brief einfach ungelesen bzw. ohne daraufhin zu handeln wegwerfen, oder?

Könnte man. Aber Anwaltskanzleien können sehr hartnäckig sein.

Als welche Postart die Abmahnung verschickt wird ist unwichtig. Sie kann auch als Päckchen mit Hermes z. B. verschickt werden.

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Sie besitzt eine kleine Wohnung, die sie an Studenten vermietet.

Damit ist es doch noch lange keine Studentenwohnung. Nur eine Wohnung. Deine Tante kann die Miete wegen gestiegener Energiekosten erhöhen. Dazu muß sie dem Mieter nachweisen das und um wie viel die Energiekosten im letzten Jahr oder den 2 letzten Jahren gestiegen sind.

Oder sie erhöht die Miete bis zum ortsüblichen Mietspiegel/der ortsüblichen Vergleichsmiete.

Studentenwohnungen in dem Sinne gibt es nicht. Außer es handelt sich um ein Studentenwohnheim.

Infos zu Thema Mieterhöhung http://ratgeber.immowelt.de/wohnen/recht/mietrechtslexikon/artikel/artikel/mieterhoehung-modernisierungs-mieterhoehung.html

In Zukunft soll sie die Wohnung besser nicht "all inklusive" vermieten.

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Hast Du und der Vermieter die Pflicht Dir dies zu gewähren.

§ 4 MHG; § 259 BGB; § 420 ZPO (Einsichtnahme in Originalunterlagen) Die Betriebskostenabrechnung muss der Vermieter durch Einsichtsgewährung in Originalrechnungsunterlagen belegen können. Er kann an deren Stelle weder auf eingescannte Daten noch auf Unterlagen bei dem Rechnungsaussteller verweisen. (AG Hamburg, Urteil vom 12.4.2002 – 44 C 509/01) -- > WM 09/2002 S. 499


Der Anspruch auf Betriebskostennachzahlung ist nicht fällig, solange der Vermieter nicht die verlangte vollständige Einsicht in die Originalbelege der Abrechnung gewährt hat. (AG Siegburg, Urteil vom 17.05.1991 - 9 C 549/90-) --> WM 91,598

Quelle und mehr zum Thema

http://www.mieter-themen.de/article1737.html

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Wen Muss ich damit beauftragen?

Ein Vermessungsbüro oder einen Bauingenieur z. B. kannst, mußt Du aber nicht beauftragen. Du könntest das auch selbst ausmessen. Ein Vorschrift gibt es da nicht.

Und auch ein Notar ist dazu nicht notwendig.

Was aber notwendig bzw. zu beachten ist, ist die Wohnflächenverordnung (WoFlV). Denn nicht alle Grundflächen sind Wohnflächen bzw. nur anteilig.

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Nein. Das wäre bei einem Dauerauftrag z. B. auch gar nicht möglich. Außerdem werden Mietzahlungen, falls mal die eine oder andere nicht erfolgt sein sollte, immer mit der/den ältesten Forderung(en) verrechnet. Auch wenn Du bei einer Überweisung angibst z. B. Miete Januar 2012 und es ist die Miete für Dezember 2011 noch offen, dann wird diese Zahlung dem Monat Dezember 2011 zugeordnet und nicht dem Januar 2012.

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Wir haben Jetzt relativ friedlich uns darauf geeinigt das Mietverhältnis zu beenden.

Wie geeinigt? Mietaufhebungsvertrag oder Kündigung? Und hoffentlich schriftlich!

Was mache ich in so einem Fall, ich kann mit nichts 'drohen' da er ja eh auszieht...

Drohen brauchst Du nicht bzw. doch dann die Drohunge(en) auch wahr machen.

Du kannst z. B. 1 Tag nach Fälligkeit der Miete, wäre im Januar 2012 der 5., wenn die Miete nicht gezahlt ist Mahnbescheid erlassen.

Oder von Deinem Vermieterpfandrecht gemäß BGB § 562 Gebrauch machen. Falls der Mieter ein paar halbwegs wertvolle Sachen hat. Allerdings hatte ich persönlich auch schon mit weniger wertvollen gepfändeten Sachen Erfolg. Wertvoll ist ja auch eine Sache des Betrachters;-)

Wenn der Mieter eine Kaution gezahlt hat kannst natürlich diese für die offene Miete einbehalten. Denn auch dafür, entgegen der landläufigen Meinung, kann und darf die Kaution verwendet werden.

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Kann man Eigenbedarf anmelden

Ja

und kommt damit durch

Möglichwerweise. Wenn der Vermieter einen wirklichen Bedarf, z. B. weil die jetzige Wohnung zu klein ist oder ihm gekündigt wurde, nachweisen kann.

Natürlich unter Wahrung der nötigen Zeit, die der Mieter braucht um sich eine neue Wohnung zu suchen?

Das könnte unter Umständen ewig dauern;-)

Unter Wahrung der für den Vermieter gesetzlichen Kündigungsfrist ist richtiger.

Hier Infos zum Thema Eigenbedarfskündigung

http://www.rae-hoss.de/51015495fd0dabd01/51015496900ea7209/index.htm

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