Ist das der Grundbetrag mit Geschwisterbonus? Dann darfst du anrechnungsfrei hinzuverdienen. Das Einkommen musst du trotzdem melden.

Ist das Elterngeld ohne Geschwisterbonus, dann kannst du auch hinzuverdienen. Allerdings wird das Einkommen angerechnet und das Elterngeld um bis zu 75 Euro gekürzt. Der Basisbetrag von 300 Euro bleibt bestehen.

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Ist dir bekannt, dass man auch während der Elternzeit arbeiten darf?

Bis zu 30 Std in der Woche! Allerdings wird das Einkommen beim Elterngeld angrechnet.

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Elterngeld für ein zweites Kind

Hallo,

wir haben den Wunsch ein zweites Kind zu bekommen.

Hierfür gibt es ja sehr viele Punkte über die man nachdenken sollte, ... - wann ist der richtige Zeitpunkt (aus gesundheitlicher Sicht für die Frau) - wann ist der beste Zeitpunkt für das erste Kind (dass ich diesem noch gerecht werden kann) - etc.

Wir wollten uns jetzt noch zusätzlich über die zeitlichen und finanziellen Auswirkungen der Unterstützungen informieren.

a, Ob meine Frau nach Bezug des Elterngeldes für das erste Kind in Ihrer Elternzeit wieder arbeiten kann

... und ...

b, dies auch finanziell sinnvoll ist

.... des Weiteren ...

c, ob es ein Zeitpunkt gibt, den wir aus finanzieller Hinsicht nicht verpassen sollten, um das zweite Kind zu bekommen.

Wir haben schon ausführlich versucht uns über Google bzw. Internet, div. Telefonberatungen und Elterngeldstellen schlau zumachen, kommen aber leider nicht weiter bzw. eine konkrete Antwort auf unsere Daten.

Info: Am 20.01.2014 wurde unser erstes Kind geboren. Meine Frau hat bei Ihrem Arbeitgeber 3 Jahre Elternzeit eingereicht (Elternzeit 20.01.2014-20.01.2017). Das Elterngeld haben wir für 12 Monate beantragt (20.01.2014.20.01.2015).

Wenn wir jetzt z.B. am 20.12.2015 unser zweites Kind bekommen würden, wie würde sich das Elterngeld berechnen (Gehalt vor Geburt des ersten Kindes, Pauschalbetrag, Nur die letzten drei Monate des Elterngeld und sonst nichts oder nur die letzten drei Monate des Elterngeld + einen Pauschalbetrag)?

Empfiehlt es sich, dass meine Frau nach Bezug des Elterngeldes, aber noch in der Elternzeit, arbeiten geht? Wird der Wert der Berechnung des Elterngeldes erhöht oder minimiert man diesen? Werden dadurch neutrale Monate aktiviert?

Es wäre total schön, wenn uns jemand im Wirrwarr der Informationen helfen kann.

Vielen Dank schon mal im Voraus!

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Käme Kind 2 am 20.12.2015, dann würde der MuSchu im Nov 2015 beginnen. Relevant für das Elterngeld ist das Einkommen der Monate: Okt 2015 bis Feb 2015 (=9 Monate). Hinzu kommen 3 Monate aus der Zeit vor dem ersten Kind.

Ginge die Frau von Feb 15 bis Okt 15 nicht arbeiten, wären das 9 Monate mit 0 Euro Einkommen. Das liefe dann beim Elterngeld auf den Mindestsatz von 300 Euro hinaus.

Es wäre also finanziell gesehen sinnvoller, wieder arbeiten zu gehen. Je mehr Einkommen, desto mehr Elterngeld.

Bitte unbedingt nochmal die Bedingungen zum Elterngeld Plus prüfen, welches im nächsten Juli kommen soll.

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Elterngeld.... Wichtig ist das Einkommen der letzten 12 Monate vor dem neuen Mutterschutz. Wenn du also nicht arbeiten gehst, läuft das auf den Mindestsatz hinaus (zzgl Geschwisterbonus).

Wenn du zB 4 Monate davon arbeiten warst, errechnet es sich grob so:

4x Einkommen + 8x nix = Summe

Summe / 12 = Durchschnittseinkommen

ca 65% von Durchschnittseinkommen

Möchtest du also viel Elterngeld haben, musst du wieder anfangen zu arbeiten (zB Teilzeit in Elternzeit).

MuSchu-Geld: Du kannst eine laufende Elternzeit unterbrechen, um den neuen MuSchu in Anspruch zu nehmen. Hast du da noch einen alten Vollzeitvertrag, lebt der wieder auf und du bekommst volles MuSchu-Geld. Unterbrichst du die EZ nicht, gibt es nur den Anteil der KK.

Elternzeit... Eine Elternzeit wird nicht automatisch durch neuen MuSchu, eine Geburt oder neue Elternzeit geändert. Du kannst aber die alte/laufende beenden, dann die neue Elternzeit nehmen und danach die alte anhängen (genehmigungspflichtig).

Ich finde die Broschüre "Elterngeld und Elternzeit" vom Familienministerium hilfreich.

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Ja, grundsätzlich geht das. Dein Elterngeld hat ja - quasi - mit dem deiner Frau nix zu tun. Also kann sie es splitten, du musst nicht (darfst aber auch).

Beachtet allerdings, dass auch die Partnermonate bis zum 14. Lebensmonat zu nehmen sind. Und dass man die 24 Monate Elterngeld nur bekommt, wenn man kein Mutterschaftsgeld hatte.

Bei Müttern geht die Rechnung so: 12 Monate kann sie nehmen.

2 davon gehen für den Mutterschutz drauf (dauert der MuSchu länger, können es auch mehr sein).

Bleiben nur noch 10 Monate, die gesplittet werden können (reicht meist bis zum LM 22).

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Wie schon bei Kind 1 errechnet sich das Elterngeld aus dem Einkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt. Elterngeld ist kein Einkommen. Die Elterngeldbezugszeit wird ausgenommen und dauert trotz Splittung nur bis zum 1. Geburtstag.

Bei den Geburtsterminen Sep 14 und Sep 16 ist das Einkommen von zwischen dem 1. Geburtstag von Kind 1 und dem neuen Mutterschutz relevant.

Wenn sie nicht arbeiten geht, wird das der Mindestsatz von 375 Euro inklusive Geschwisterbonus.

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Wenn ich dich richtig versteh, hast du ca 17 Monate Elternzeit (Elterngeld) hinter dir, wenn du den Job anfängst.

In dem Fall ist deine Elterngeldbezugszeit rum und du kannst anrechnungfrei hinzu verdienen. An deinem Auszahlungsplan ändert sich nix.

Und ja, Elterngeld "erhöht" unter Umständen den persönlichen Steuersatz. Weiteres Einkommen erhöht ebenfalls. Und ja, man kann Elterngeld und Einkommen gleichzeitig bekommen.

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Würde sie ihre Elternzeit nicht unterbrechen, bekäme sie im Mutterschutz weiter ihre Teilzeitbezüge.

Unterbricht sie die Elternzeit, dann beendet sie damit auch ihre Teilzeit und kehrt auf den alten Vertrag zurück. Du findest dazu nichts spezielles, weil es nichts spezielles ist. (Lediglich die Unterbrechung der EZ ist neu, aber in NRW schon lang bekannt!)

Sie ist (nach der Unterbrechung der Elternzeit) ganz normale Vollzeitbeamtin, die in den Vollzeitmutterschutz geht. Und weiter ihre Vollzeitbezüge bekommt, so wie sie sie bekäme, würde sie weiter (Vollzeit) arbeiten. (Daher kann die Steuerklasse wichtig sein!)

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Ja, aber der Mutterschutz wird trotzdem beim Elterngeld der Mutter angerechnet.

Und hat man zwischen Mutterschutz und Elternzeit Urlaub genommen, wird die Urlaubszeit auf die Elternzeit angerechnet (die Mutterschutzzeit auch).

Bis zu 1 Jahr der Elternzeit kann man sogar über den dritten Geburtstag hinaus übertragen lassen (zustimmungspflichtig).

Elterngeld gibt es nur bis zum 14. Lebensmonat.

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Mal nur so am Rande... Wisst ihr, dass es "doppeltes Elterngeld" für Zwillinge gibt?

Da könnte es sich für dich lohnen, zusätzlich zu den zwei Partnermonaten Teilzeit in Elternzeit mit 30 Std/Woche zu machen (an Elterngeld müsste das min 600 Euro geben).

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Sofern Mutterschaftsgeld gezahlt wird, wird das mit dem Elterngeld verrechnet.

In den allermeisten Fällen wird also in den ersten 2 Monaten nach der Geburt wenig bis gar kein Elterngeld gezahlt. Dann folgen noch 10 Monate mit Elterngeld. Und diese 10 Monate können dann noch gesplittet werden, so dass man 2 Monate MuSchu-Geld erhält und weitere 20 Monate lang 50% Elterngeld.

Wird kein MuSchu-Geld gezahlt, gibt es 12 Monate Elterngeld, die auf 24 gesplittet werden.

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Du wirst keine 24 Monate lang Elterngeld bekommen, sondern 20 Monate lang. Denn Elterngeld gibts 12 mal, davon werden 2 Monate abgezogen für das Mutterschaftsgeld. Die übrigen 10 Monate kannst du splitten lassen.

Dein Mann kann innerhalb der ersten 14 Lebensmonate parallel zu dir Elterngeld bekommen. Dann bekommt er von seinem Gehalt ca 65% Elterngeld und du dein Elterngeld von deinem Gehalt.

Wenn du bei Ablauf der Elternzeit wieder schwanger bist und die gleichen Voraussetzungen vorliegen wie bei der ersten Schwangerschaft, bekommst du ab dann wieder deinen BV-Lohn. Hast du für die Zeit nach der EZ allerdings Teilzeit vereinbart, bekommst du auch nur Teilzeit-BV-Lohn.

Der Lohn wird fiktiv - mit aktueller Steuerklasse - berechnet und bekommst, was du bekommen würdest, würdest du normal arbeiten gehen. Das neue Mutterschaftsgeld berechnet sich ebenfalls danach.

Das Elterngeld für das zweite Kind bemisst sich aus dem Einkommen zwischen dem 1. Geburtstag und dem Beginn des neuen Mutterschutz. Gesplittetes Elterngeld ist kein Einkommen, sind also 0-Euro-Monate. Kommt das zweite Kind ca zum 2. Geburtstag von Kind 1, läuft das auf den Mindestsatz hinaus. Nach der EZ kommen ja wieder Monate mit (BV-)Lohn dazu, die erhöhen dann das Elterngeld.

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Wenn man vor dem ersten Kind 1 Jahr arbeitslos war und zwischen dem 1. Geburtstag von Kind 1 und dem Mutterschutz für Kind 2 auch nicht gearbeitet hat, dann bekommt man auch beim 2. Kind nur den Mindestsatz (zzgl Geschwisterbonus von 75 Euro).

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Ja, das kann sein. Dann bekommt sie ihr MuSchu-Geld von der Krankenkasse, den Arbeitgeberanteil und das darüber liegende Elterngeld (ca 150 Euro).

Sie sollte auch das Elterngeld für Zwilling B beantragen (informiert auch auf den Seiten des Bundesfamilienministerium, Suchwort: Zwillinge).

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Wenn ihr die Steuerklassen rechtzeitig wechseln könnt, lohnt sich das auf jeden Fall. Beim Elterngeld, aber auch beim Mutterschaftsgeld (welches üblicherweise nach den letzten 3 Monaten vor dem MuSchu berechnet wird). Allerdings bleibt ein Steuerklassenwechsel "nur" für das Mutterschaftsgeld, also zu kurz vorm Geburtstermin, unberücksichtigt.

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Bei erneutem Kinderwunsch? Sagen wir`s so:

Wenn sie schwanger ist und der neue Mutterschutz beginnt, kann die Mutter die laufende Elternzeit unterbrechen. Das hat zur Folge, dass sie erneut Mutterschaftsgeld (nicht nur von der KK, sondern auch) vom Arbeitgeber bekommt. Der berechnet es so, als würde sie arbeiten gehen. Also mit der aktuellen Steuerklasse. Hat sie die Steuerklasse 5 bekommt sie weniger Mutterschaftsgeld!

Wenn ihr es also leisten könnt, behaltet die bisherigen Steuerklassen.

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Wenn du einen laufenden (nur durch Elternzeit) ruhenden Arbeitsvertrag hast, die laufende Elternzeit bei diesem AG unterbrochen hast, dann ja, dann bekommst du im Mutterschutz auch den Zuschuss vom AG.

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Man bekommt Elterngeld für das ganze Jahr ab Geburt. Das letzte Geld kommt (aber das steht auch im Bescheid) in deinem Beispiel zum letzten Mal ca 10.11.14 für den Lebensmonat 15.11. bis 14.12.14.

Allerdings werden die ersten zwei Monate mit dem Mutterschaftsgeld verrechnet, daher sagt man grob: 2 Monate Mutterschaftsgeld und 10 Monate Elterngeld.

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