Wie ist der Stand der Dinge zum absetzen der Kosten fürs Depot bei der Steuer?

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Du kannst keine Werbungskosten abgeben, da diese durch die Abgeltungssteuer und den Sparerpauschbetrag "abgegolten" sind.

Daher gibt es eine ganz einfache Möglichkeit, diese Regelung zu umgehen:

  • Man besorgt sich ein kostenfreies Depot ohne Depotführungskosten.

  • Das Finanzierugsmodell der Depotbank bzw. des Vermögensverwalters sollte entweder über Bestandsprovisionen abgedeckt sein oder aber über Ausgabeaufschläge (ggf. rabattiert). In diesem Fall sind die transaktionsbezogenen Aufwendungen bei der Gewinn/Verlustberechnung von Wertpapiertransaktionen zu berücksichtigen und mindern den Gewinn.

Also: suche endlich eine Depotbank, die keine Gebühren für das Depot verlangt.

LittleArrow  14.11.2013, 16:13

Du kannst keine Werbungskosten abgeben, da diese durch die Abgeltungssteuer und den Sparerpauschbetrag "abgegolten" sind.

Und wie ist das, wenn er die Günstigerprüfung beantragt?

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Zitat aus Steuernetz.de:

Der Abzug von Werbungskosten ist ausgeschlossen

Seit 2009 dürfen keine Werbungskosten aus Kapitalvermögen mehr abgesetzt werden! Mit dem Sparer-Pauschbetrag sind nämlich alle Werbungskosten im Zusammenhang mit Kapitalerträgen abgegolten (§ 20 Abs. 9 Satz 1 EStG). Sie dürfen also Ihre Depotgebühren, Fachliteraturkosten, Vermögensverwaltergebühren, Kreditzinsen, Fahrtkosten zur Hauptversammlung usw. steuerlich nicht mehr in tatsächlicher Höhe geltend machen, auch nicht bei freiwilliger Abgabe einer Einkommensteuererklärung im Rahmen der Günstigerprüfung.

Das Abzugsverbot für Aufwendungen gilt aber nicht für

auf der Ebene der Fondsgesellschaft im Fondsvermögen angefallene Werbungskosten, die zu 90 % zu berücksichtigen sind. Dies ist seit 2009 ein Vorteil der Anlage in Investmentfonds gegenüber der Direktanlage; Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen. Die Kosten sind bei Abfluss seit 2009 zu 60 % als Betriebsausgaben absetzbar (§ 3 c Satz 2 EStG); die anfallenden Transaktionskosten sowie die beim Kauf entstandenen Anschaffungsnebenkosten (z.B. Maklercourtage, Bankspesen). Diese Kosten sind nicht schon beim Kauf, sondern erst bei Veräußerungsgeschäften gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG absetzbar, und zwar zum Zeitpunkt der Bezahlung als Verlust, der in den Verlustverrechnungstopf einzustellen ist. Von einer pauschalen Vermögensverwaltungsgebühr (»all-in-fee«) können maximal 50 % als Transaktionskosten angesetzt werden, sofern die Transaktionskostenpauschale auf einer sachgerechten und nachprüfbaren Berechnung beruht (BMF-Schreiben vom 9.10.2012, Az. IV C 1 - S 2252/10/10013 Rz. 93), siehe Berechnung des Veräußerungsergebnisses; bei Termingeschäften alle unmittelbar mit dem Geschäft zusammenhängenden Aufwendungen, z.B. auch Schuldzinsen (§ 20 Abs. 4 Satz 5 EStG); Kapitalerträge, die nicht unter die Abgeltungsteuer fallen, z.B. Zinsen aus Darlehen unter nahestehenden Personen, wenn die gezahlten Zinsen beim Darlehensnehmer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar sind (§ 32 d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Ausnahme: Werbungskosten im Zusammenhang mit steuerbegünstigten Kapitallebensversicherungen sind nicht absetzbar (§ 32 d Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 EStG, der den § 20 Abs. 9 EStG nicht ausschließt); Kapitaleinkünfte, die im Rahmen der Günstigerprüfung individuell nach Grund- oder Splittingtarif besteuert werden (FG Baden-Württemberg vom 17.12.2012, 9 K 1637/10, EFG 2013 S. 932; Az. der Revision VIII R 13/13); Aufwendungen im Zusammenhang mit solchen Kapitalerträgen, die dem Anleger bereits vor 2009 zugeflossen sind (FG Düsseldorf vom 14.11.2012, 2 K 3893/11 E, EFG 2013 S. 926; Az. der Revision VIII R 53/12; FG Köln vom 17.4.2013, 7 K 244/12, DB 2013 S. 1208).

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986
gandalf94305  14.11.2013, 10:09

Das Abzugsverbot für Aufwendungen gilt aber nicht für auf der Ebene der Fondsgesellschaft im Fondsvermögen angefallene Werbungskosten, die zu 90 % zu berücksichtigen sind.

Die 10% nicht abzugsfähigen Werbungskosten werden daher als thesaurierte Erträge vom Fonds ausgewiesen und müssen auf Anlegerebene versteuert werden bzw. mindern dort steuerliche Abzugsbeträge.

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Was sind denn das für Musterverfahren? Schon abgeschlossen oder laufen die noch?

Gerade, wenn die Finanztransaktionssteuer eingeführt wird, kann das Thema ja nochmal hochkochen. Es soll ja Leute geben, die Leben von kurfristigen Käufen und Verkäufen mit kleinen aber dafür zahlreichen Einzelgewinnen.

Meines Wissens nicht möglich. Dafür ist der Sparerfreibetrag von 801,- € da.