Werden vom Krankengeld Beiträge zur Rentenversicherung bezahlt?

3 Antworten

§166 des sechsten Sozialgesetzbuches sagt dazu folgendes:

bei Personen, die Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld beziehen, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind, und bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld neben einer anderen Leistung das dem Krankengeld zugrunde liegende Einkommen nicht zu berücksichtigen ist

Der einzige Zweig, zu dem während Krankengeldbezug keine Beiträge entrichtet werden müssen, ist die Krankenversicherung, da das Krankengeld eine Leistung aus der Krankenversicherung ist.