Was passiert bei einem Todesfall mit offenen Rechnungen?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Ein Todesfall führt nicht zur Stundung von Zahlungsverpflichtungen - und schon gar nicht bis zur Auseinandersetzung des Erbes.

Es gibt zwei Fälle:

  • Wird das Erbe ausgeschlagen, so ist der Staat für die Begleichung der offenen Forderungen zuständig. Allerdings ist dies begrenzt auf den Wert des Nachlasses bzw. der Liquidierungsergebnisse desselben. §1936 BGB und §1967 BGB.

  • Wird das Erbe von mindestens einem Erben angenommen, so treten diese gesamtschuldnerisch in die Verpflichtungen ein. §1967 BGB. Forderungen und Mahnungen wären bis zur Erbauseinandersetzung an den Nachlassverwalter bzw. den Alleinerben zu richten. Bleiben Forderungen offen, so kann auch eine Nachlassinsolvenz eingeleitet werden.

In der Regel sollte man daher testamentarisch eine Person des Vertrauens mit Kontovollmacht als Nachlassverwalter bestimmen, damit offene Rechnungen zügig beglichen werden können, auch wenn die Erbauseinandersetzung noch länger dauern sollte.

Egal, ob die Person nun plötzlich oder langsam verstirbt: Es geht der gesamte Nachlaß und somit alle Vermögenswerte wie auch Schulden auf den Erben über. Allerdings keine Panik: Der Erbe kann ein überschuldetes Erbe ausschlagen, wofür er 6 Wochen Zeit hat. Wegen des Fristbeginns verweise ich auf § 1944 BGB, welcher über das Internet einsehbar ist. Es gibt da nämlich etliche Besonderheiten zu beachten.

Zahlungen auf offene Rechnungen des Erblassers sollte man natürlich erst erbringen, wenn die Gesamtsituation geklärt ist, man insbesondere sicher ist, dass man das Erbe auch antritt.

Zahlungen auf offene Rechnungen des Erblassers sollte man natürlich erst erbringen, wenn die Gesamtsituation geklärt ist, man insbesondere sicher ist, dass man das Erbe auch antritt.

Das ist schlicht falsch.

Zum einen hat die Erbquote nichts mit dem Nachlass, sondern dem Reinnachlass nach Abzug der Nachlass- und Erfallverbindlichkeiten zu tun.

Und Forderungen der Gläubiger gehen unmittelbar auf die Rechtsnachfolger des Nachlasses über. So hat der Vermieter wie Kraftfahrzeugvericherer Anspruch auf fristgerechte Zahlung der geschuldeten Beträge aus Vertragserfüllung - völlig unabhängig von der Erbenstellung oder Nachlassverfügung.

Der Mietmieter haftet also bis zur außerordentlichen Kündigung 3 Monate lang gesamtschuldnerisch für die Miete, selbst wenn die bislang vom Verstorbenen bezahlt wurde ebenso wie für die Versicherung und Steuer des gemeinsamen Familienwagens, solange er angemeldet ist.

Unstreitig, daß mit Erbausschlagung oder Nachlassverwaltung- bzw. Insolvenz die Rechtsnachfolge in anderen Händen ruht, wo Forderungen anzumelden wären.

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@imager761

Wo steht was von Erbquote? Beschränk Dich darauf, gestellte Fragen zu beantworten und erfinde nicht neue dazu.

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@imager761

Dem schlauen Kommentator ist hier offenkundig entgangen, dass mit Erbausschlagung der Gesamtnachlaß einschließlich der Forderungen eben nicht mehr beim Erben liegt, sondern bei dem dann nach dem Gesetz Zuständigen. Das ist in letzter Instanz der Staat, welcher aber nur die Vermögenswerte, nicht aber die Schulden erbt.

Im übrigen könnte ich auch den Inhalt diverser Lehrbücher zum Erbrecht hier zum besten geben, welche ich in ausreichender Zahl hier verfügbar habe, und ich könnte zur Not auch alle einschlägigen Passagen des Palandt hier zitieren. Allein, im Gegensatz zu anderen halte ich mich an das Thema und im Gegensatz zu anderen habe es auch nicht nötig, Mitmenschen mit sachlich unangemessener Kritik zu belästigen. Ich spreche hier sicherlich auch im mutmaßlichen Einverständnis mit anderen Teilnehmern dieser Fragerunde.

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