Vollstreckungsbescheid - GV

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verspätet Widerspruch

Ich kann den Vorgang vom Verfahrensablauf nicht nachvollziehen: Gegen den MB kann man Widerspruch einlegen, gegen den VB Einspruch. Ein verspäteter Widerspruch gegen den MB wird als Einspruch gegen den VB behandelt, § 694 II ZPO. Der VB steht einem Versäumnisurteil gleich und kann innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung angefochten werden, § 339 ZPO.

Bei Dir muß das AG also den VB schon zugestellt haben während die 2-Wochenfrist noch lief. Das ist nach meiner Erfahrung sehr ungewöhnlich.

Wie dem auch sei: Aus dem VB kann auch vor Rechtskraft vollstreckt werden, § 708 Nr.2 ZPO. Dein Risiko ist allerdings, dass der VB aufgehoben wird. Dann schuldest Du nicht nur Rückzahlung, sondern ev. auch Schadensersatz.

Um die Rechtfertigung Deines Anspruchs kommst Du nicht herum. Es ist offenbar rechtzeitig Einspruch erhoben worden. Dann geht die Sache ins streitige Verfahren über. Wenn Du jetzt nicht reagierst, wird das Gericht Versäumnisurteil gegen Dich erlassen und dann kannst Du mit dem VB ohnehin nichts mehr anfangen. Deine Frage nach Vollstreckungsmöglichkeiten ist im derzeitigen Stadium gegenstandslos.

gegen den MB wurde kein Einspruch erhoben. Der VB wurde am 1.8. zugestellt und am 12.8. wurde Einspruch erhoben. Am 2.9. war die GV bei ihm.

Also muss ich jetzt meinen Anspruch bei Gericht begründen, Post vom Gericht habe ich gestern erhalten und wenn mein Anspruch berechtigt ist, gilt der VB weiter, oder sehe ich das falsch? Und ich könnte nach Ablauf der EV (also im Dezember 2015) wieder pfänden lassen oder eine erneute EV abgeben lassen?

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@guterwolf

Fristgerecht eingelegt ist der Einspruch. Du mußt jetzt begründen, ansonsten verlierst Du den Prozeß. Wenn der Anspruch berechtigt ist, wird der VB aufrecht erhalten. Allerdings: Machst Du Dir wirklich Hoffnung, dass Du nach Dez 15 erfolgreich vollstrecken kannst? Das klingt mir eher danach, dass da gutes Geld dem schlechten hinterher geworfen wird.

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@Privatier59

andere Frage: wenn ich jetzt keine Klage einreiche, kann ich dann im Dezember 15 erneut einen Mahnbescheid beantragen oder geht das nicht?

Der Schuldner hat mich so geärgert und gelinkt, dass ich nicht einfach mein geliehenes Geld in den Wind streichen will und mir egal ist ob ich es in 2015 oder später bekomme.

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@guterwolf

Den Anspruch nicht zu begründen wäre das klassische Eigentor: Dann ergeht Versäumnisurteil gegen Dich und damit ist rechtskräftig festgestellt, dass Dir der Anspruch nicht zusteht. Natürlich kannst Du den MB zurück ziehen. Dann aber trägst Du die Kosten dieses Verfahrens auf jeden Fall.

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@Privatier59

ok, also muss ich Klage einreichen, damit mir der Anspruch zugesprochen wird und wenn dann eben jetzt nichts zu holen ist, versuche ich es in 2015 nochmal.

Wie geht das dann? Muss ich dann einen neuen MB oder VB machen oder behält der alte bzw. wenn ein Urteil zu meinen Gunsten ergeht, dieses seine Gültigkeit und ich kann aufgrund des Urteils wieder vollstrecken?

Danke für deine Mühe.

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Der Vollstreckungsbescheid ist einem vorläufig vollstreckbaren, gerichtlichen Versäumnisurteil gleichgestellt.

Das bedeutet, dass eine Vollstreckung direkt mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids möglich ist, obwohl er noch nicht rechtskräftig ist.

Rechtskraft als vollstreckbarer Pfändungstitel entfaltet der Vollstreckungsbescheid erst, wenn der Schuldner nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegt. Zustellung erfolgt i.d.R. beim Gerichtsvollzieherbesuch.

Ein Gerichtsvollzieher wird gleich bei der Zustellung einen ersten Pfändungsversuch unternehmen.

Der Vollstreckungsbescheid ist ein wichtiges Dokument, das im Original bei jeder Vollstreckungsmaßnahme vorgelegt werden muss.

Verlaufen die Vollstreckungsversuche erfolglos, kann der Gerichtsvollzieher mit der Abnahme einer Eidesstattlichen Versicherung über die Vermögenswerte des Schuldners beauftragt werden.

Auf diese Weise verschaffen Gläubiger sich einen Überblick über das pfändbare Vermögen und die Einkommensverhältnisse des Schuldners.

Legt der Schuldner Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein, erfolgt die gerichtliche Prüfung durch das zuständige Vollstreckungs- und Prozessgericht.

Führt das Verfahren zu dem Ergebnis, dass die Forderung nicht zurecht besteht, müssen Antragsteller bereits vollstreckte Werte zurückerstatten.