Umfassende Hausratversicherungen schließen Werte im Bankschließfach oft mit ein. Das ist beispielsweise bei der Arag, Axa, Ergo, der Allianz, der Gothaer, Haftpflichtkasse Darmstadt oder der Huk-Coburg der Fall - zumindest in den teureren Tarifen.

Die Entschädigungshöhe ist jedoch auch hier meist begrenzt, zum Beispiel auf 10.000 oder 50.000 Euro. Die Hausratversicherung springt außerdem erst dann ein, wenn die Bank nicht haftet oder kein anderer Versicherungsschutz greift.

Von daher ist der angegebene Wert faktisch nicht versicherbar. Handelt es sich um Bargeld, wird es wohl gar keine Versicherung dafür geben.

Lösung:

Den Wert auf mehrere Bankschließfächer bei unterschiedlichen Banken aufteilen. Bei der Anmietung eben darauf achten, welchen wert die Bankversicherung abdeckt.

Hast Du jedoch Bargeld im Schließfach gehortet und willst es nicht auf Konten lagern, hilft eigentlich nur die Anschaffung eines wirklich guten Tresors der durch eine Fachfirma in deinen Privaträumen eingebaut wird - je nach Sicherheitsklasse des Tresors und der sonstigen Sicherungsmaßnahmen, kannst du dann eine Versicherung finden, die das Diebstahlrisiko ggf. abdeckt.

Das ist aber "preiswert" nicht zu haben.

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Sparkonto trotz Entzug der Kontovollmacht von Stiefmutter geplündert, was ist zu tun?

Meiner Stiefmutter wurde von meinem Vater die Kontovollmachten seiner sämtlichen Konten entzogen. Außerdem hat mein Vater meinen Mann und mich zu seinen Generalbevollmächtigten per Notar ernannt und ich bin per notariell beglaubigtem Testament Alleinerbin. Meine Stiefmutter wollte, dass ihr Sohn ihr Vermögen bekommt und ich meinem Vater seins, sie wollte das strikt getrennt. Jetzt ist mein Vater verstorben. Er war die letzten 2 Jahre dement und nicht mehr geschäftsfähig. Meine Stiefmutter wollte nichts aus der Hand geben und hat meinen Vater gepflegt. Mein Vater hatte mir damals als er das Testament schreiben lies, heimlich sein Vermögen genannt (6-stellig), als meine Stiefmutter außer Haus war, weil er Angst hatte, dass nichts mehr da ist, wenn er komplett dement ist. Jetzt kam heraus, dass meine Stiefmutter sein Sparkonto und sein Girokonto fast leergeräumt hat. Sie hat eine von ihr handgeschriebene Bankanweisung im Namen meines Vaters geschrieben und die Bank angewiesen eine 6-stellige Summe auf ihr Konto zu überweisen. Der Bankangestellte hat dies veranlasst. Das Problem ist, dass mein Vater in Füssen lebte und die Bank 250 km entfernt in Kernen Rommelshausen ist. Dem Bänker war bekannt, dass mein Vater ausserdem blind war und schon 2 1/2 Jahre nicht mehr persönlich auf der Bank erschienen ist. Wenn er mit meinem Vater telefonieren wollte, meinte meine Stiefmutter, ihm gehe es gerade nicht so gut. Außerdem hat sie mit der Bankkarte meines Vaters und dessen Pinnummer in den letzten Lebensmonaten meines Vaters ca. 20.000.-€ abgehoben, als mein Vater nicht mehr das Haus verlassen konnte und nichts mehr von seiner Umwelt mitbekommen hat. Der Hausarzt und der medizinische Dienst haben bestätigt, dass mein Vater absolut nicht mehr geschäftsfähig war. Der Bänker meinte nur zu uns, er hat nicht die Pflicht den Gesundheitszustand meines Vaters zu kontrollieren. Das wäre nicht seine Aufgabe.

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Schaltet einen Anwalt ein.

Der wird dem Banker dann schon darüber aufklären, dass er zumindest eine Prüfungspflicht bzgl. der Unterschriften und Vollmachten gehabt hätte.

Außerdem erhält man auf diese Weise, bei halbwegs taktischen Vorgehen, die Auflistung der Kontobewegungen der letzten Jahre.

Im Übrigen würde ich Strafanzeige wegen Veruntreuung gegen den Banker und gegen die Stiefmutter stellen. Vielleicht stellt sich bei den Ermittlungen sogar heraus, dass der Banker mit der Stiefmutter gemeinsame Sache gemacht hat.

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Schau mal auf dieser Seite: http://www.betanet.de/betanetprint/soziales_recht/Zahnersatz-479.html

So wie ich das sehe, ist sie dann ein Härtefall, der unter 3.1 beschrieben ist. Die Krankenkasse muss bei Vorliegen der Härtefallvoraussetzungen nach § 55 Abs. 2 SGB V also vollständig zahlen.

Sicherheitshalber aber vor Beginn der Behandlung mit der Krankenkasse abklären und schriftlich bestätigen lassen.

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Sofern der mitgemietete Balkon über keine Absturzsicherung verfügt, ist er u.U. unbenutzbar.

Folglich ist eine angemessene Mietminderung, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung, sogar sinnvoll.

Übrigens ist es unerheblich warum dort noch kein Geländer angebracht wurde. Ggf. konnten die Arbeiten z. B. wegen der Witterung noch nicht durchgeführt werden.

Daran denken, dass Balkonflächen nur zu 50% zählen.

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Warum willst du denn überhaupt kündigen?

So lange der Vermieter seine Nebenkostenforderung nicht durch Belege beweisen kann, ist die NK-Forderung (und auch das NK-Erhöhungsverlangen) nicht fällig.

Ich gehe mal davon aus, dass Du der NK-Abrechnung widersprochen und Belegeinsicht gefordert hast. Kommt die Belegeinsicht nicht zustande, weil der Vermieter diese verweigert oder eben keine Belege vorlegt, kannst Du mit Fug und Recht die Zahlung der NK-Nachzahlung, sowie die Zahlung der (zukünftig) verlangten NK-Erhöhungsbetrages verweigern.

Faktisch dürftest Du den Vermieter sogar die zukünftigen NK-Zahlung zur Gänze verweigern, bis der eine nachprüfbare NK-Abrechnung vorlegt - als Druckmittel sozusagen steht dir dieses Zurückbehaltungsrecht zu. Dies solltest Du aber nicht so ohne Weiteres auf eigene Faust machen. Hol dir dbzgl. Rat beim Anwalt oder Mieterschutzverein.

Im Übrigen gilt: Jegliche Kommunikation mit dem Vermieter zu verschriftlichen und beweisbar zu machen. Also nicht telefonieren, sondern mindestens per Einwurf-Einschreiben, dessen Beleg man sorgfältig aufbewahrt, schreiben.

Will der Vermieter trotzdem sein Geld, muss er dich auf Zahlung verklagen und dann, vereinfacht gesagt, eben dem Gericht seine NK-Abrechnung auf Euro und Cent beweisen.

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Hier sind die möglichen Gründe, weshalb man eine Pfändungsfreigrenzenerhöhung beantragen kann, anschaulich aufgelistet: https://ratgeber.advoneo-schuldnerberatung.de/blog/erhoehung-pfaendungsfreibetrag-auf-dem-p-konto-beim-vollstreckungsgericht/

Außerdem sind auch die Stellen, neben dem Vollstreckungsgericht, genannt, die zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung berechtigt sind.

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Nein, warum sollte er auch?

Was stört dich denn daran, wenn dein Mann jetzt ein zweites Konto hat? In weiser Voraussicht würde ich mir auch ein zweites, vom Mann "unabhängiges" Konto eröffnen. ;-)

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Hab ich das richtig verstanden? Du arbeitet momentan 25 Std. in Teilzeit oder bist du gar nicht beschäftigt und könntest 25 Std. arbeiten?

Im letztem Fall käme ggf. dies in Betracht.

Wenn es dir nur um die späteren Rentenansprüche geht, wäre ggf. eine freiwillige Rentenzahlung sinnvoll. Schau mal hier: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/1_Lebenslagen/02_Start_ins_Berufsleben/03_Existenzgruender/04_freiwillig_versichert/freiwillig_versichert_node.html

Oder Du legst einen monatlichen Betrag (geht ab 25 €), in einen soliden Fondsparplan an um deine spätere (schmale) Rente "aufzustocken".

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Sicherlich nicht, weil es eine Nebenpflicht des Vermieters ist, die sich aus dem Gesetz ergibt.

Seit 1.11.2015 gilt das neue Bundesmeldegesetz (BMG).

In § 19 Abs. 1 BMG wird der Vermieter zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Kommt der Vermieter seiner Pflicht nicht nach, sollte der Mieter dieses an die anfordernde Behörde (Sozialamt, Jobcenter, Wohngeldstelle) melden.

In diesem Fall wendet sich das Einwohnermeldeamt an den Vermieter und kann ihm sogar ein Bußgeld bis zu 1000 EUR aufsetzen; vgl. § 54 Abs. 3 BMG. Denn der Verpflichtung gem. § 19 Abs. 2 BMG nicht nachzugekommen, stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 54 Abs. 2 Nr. 3 BMG dar. 

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Was steht denn zum "Antennenbeitrag" in eurem Mietvertrag?

Ist der dort explizit aufgeführt? Sind dort Beträge genannt?

Falls der Antennenbeitrag dort nicht aufgeführt ist, ist er auch nicht wirksam mit euch vereinbart. Folge: Die Nachforderung ist nichtig.

Bzgl. der geforderten Anschlussgebühr habe ich auch erhebliche Zweifel. Diese "Einmalgebühr" ist m.E. Sache des Vermieters bei Einrichtung des Anschlusses. Ist der Anschluss vor 2013 gemacht worden, ist die Forderung zudem verjährt.

Warum überhaupt Antennenbeitrag? Nach deiner Darstellung habt ihr doch Kabelanschluss. Da müsstet ihr doch eh monatlich an den Anbieter zahlen.

Vielleicht wendet ihr Euch mal an den Mieterschutz in Eurem Ort oder, falls eine Rechtsschutzversicherung mit Mieterschutz vorhanden ist, an einen Anwalt.

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Bin mir über den geschilderten Sachverhalt nicht ganz klar, deshalb:

Schau dir mal diesen Artikel an: https://www.steuer-schutzbrief.de/steuertipp-rubriken/steuer-tipps/artikel/fahrten-zur-arbeit-die-erste-taetigkeitsstaette.html

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So wie Du dir das denkst, funktioniert es definitiv nicht.

Du bist Türke mit einem deutschen Aufenthaltsrecht. Deine Freundin ist Nepalesin mit Studentenvisum, was offenbar abläuft.

Ihr beide seit aber - nach wie vor - Nicht-EU-Bürger.

Ihr könntet zwar heiraten, sofern die dafür benötigten Unterlagen (im Original und beglaubigter Übersetzung für beide Partner) beim deutschen Standesamt vorliegen. Deine nepalesische Frau hätte damit aber immer noch kein Dauerauftenthaltsrecht in Deutschland.

Lösung: Du beantragst die deutsche Staatsangehörigkeit (und gibst deinen türkischen Pass ab).

Nur so, kannst Du " echter Deutscher" im Sinne des Aufenthaltsrecht mit (unwiderruflichen) Daueraufenthalt werden, was dir erst dann ermöglicht eine Nicht-EU-Ausländerin zu ehelichen, die (erst) dann ein Daueraufenthaltsrecht durch Heirat mit einem deutschen Staatsangehörigen erwirbt.

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Es gibt zwei unterschiedliche Mehrbedarfe, die bei Vorliegen der Voraussetzungen gewährt werden.

Behinderte, die einen Behindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ oder „aG“ besitzen, können bis zu 15 m² an Wohnraum als Mehrbedarf geltend machen. So können z.B. Rollstuhlfahrer oder Benutzer eines Rollators, aber auch stark Sehbehinderte und Blinde einen Anspruch geltend machen.

Die für einen Ein-Personenhaushalt geltenden 50 m2 könne auf diese Weise auf bis zu 65 m2 "vergrößert" werden, wenn dieses erforderlich ist. Damit entfällt z.B. die Aufforderung die Kosten der Unterkunft (KdU) zu senken, weil sie ein paar Quadratmeter zu groß ist.

Daneben kann ein Mehrbedarf für spezielle, ärztlich verordnete Ernährung gewährt werden. Aber auch für teure und notwendige Medikamenten. Erforderlich ist dafür immer eine ärztliche Stellungnahme. Ein einfaches ärztliches Attest langt i.d.R. nicht.

Schau auch mal in den Gesetzestext: http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxii/30.html

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Leider hat die Fragestellung ein paar Unverständlichkeiten, denn es fehlen Fakten, die sich so nicht erschließen.

Mir wird schon nicht vollständig klar, welcher anwalt jetzt von wem etwas haben will? Der RA des Sozialamts oder der RA des UHP?

Einerseits wurde Klage erhoben, anderseits wurde sich aber außergerichtlich verglichen.

Hinweis: Der Streitwert wird immer von der ursprünglichen Forderung (hier die 16 T€) berechnet.

Ggf. tippst du mal die Zahlen in diesen Gebührenrechner ein. Beachte dabei,. auch ein Kreuz bei "Einigungsgebühr" zu machen.

https://anwaltverein.de/de/service/prozesskostenrechner

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Das ist ja ein erfreulich überschaubarer Krankenstand. ;-)

Keine Sorge, selbstverständlich gibt es für solche Fälle glasklare Regelungen bei der Agentur für Arbeit, von der du dein Arbeitslosengeld weiterhin in voller Höhe bekommst.

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Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze darfst Du bis zu 6 300 Euro im Kalenderjahr, also jeweils vom 1.01.bis zum 31.12 eines Jahres, anrechnungsfrei zu deiner vorgezogenen Altersrente hinzuverdienen. 

Eine monatliche Gegenüberstellung gibt es nicht mehr. In welchem Zeitraum des Jahres du deinen Hinzuverdienst erzielst, spielt keine Rolle mehr. Damit bist du flexibler und kannst z.B. auch nur Teilzeiträume im Jahr arbeiten.

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Ja, angeben musst du es.

Eine Anrechnung als Einkommen findet aber nicht statt, da das Pflegegeld auch eine soziale Leistung ist. 

Du hast also Anspruch auf beide soziale Leistungen: Grundsicherung und Pflegegeld.

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Mit ziemlicher Sicherheit hat sie/er dadurch Nachteile, wenn ihr nicht verwandt seit. Anrechnungsfrei bleibt eigentlich nur das Pflegegeld, wenn Angehörige gepflegt werden. Ansonsten wird das Pflegegeld wie ganz normales Einkommen behandelt und zumindest teilweise auf die ALG2-Leistungen angerechnet.

Lies auch hier: https://www.curendo.de/pflege/wird-pflegegeld-auf-das-alg-ii-angerechnet/

Wenn der Sachbearbeiter des Jobcenters einen Blick in die Kontoauszüge des ALG2-Empfängers wirft, was er definitiv darf und auch tun wird, ist Holland in Not. ;-(

Von daher ist es cleverer einen "baren" Wege zu finden.


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Schildere den Fall doch mal deiner Versicherung. ;-)

Du wirst sehen, so einfach, wie sich das der Ex-Vermieter vorstellt, wird das nicht über die Bühne gehen, insbesondere wenn es keinen handfesten Beweis dafür gibt, dass die Beschädigung von Euch verursacht wurde.

Im Übrigen, wird die Versicherung allerhöchsten den Zeitwert der Tür ersetzen - wenn überhaupt. 

Je nach dem, wie tief die "Kratzer" sind, lässt sich das von einem halbwegs geübten Handwerker auch mit später nahezu unsichtbaren Wachsstiften (gibt´s im Baumarkt für kleines Geld) perfekt kaschieren.

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