Volle Erwerbsminderungsrente Abzug von Witwenrente?

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Hallo IsabellaR,

Sie schreiben:

Volle Erwerbsminderungsrente Abzug von Witwenrente?<

Antwort:

Volle Erwerbsminderungsrente und Witwenrente sind grundsätzlich zwei verschiedene paar Stiefel!

1)

Was die volle Erwerbsminderungsrente anbelangt, so spielt hierbei der zusätzliche Bezug einer Witwenrente keine Rolle, da dies eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung darstellt!

Siehe hierzu unter folgendem Link des Bmas auf Seite 23, Überschrift:

Und welche Einkünfte sind nun tatsächlich rentenunschädlich, mindern also nicht meine Rente?

Im Rahmen der Hinzuverdienstregelung sind folgende Einkünfte unschädlich:

http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/a261-erwerbsminderungsrente-767.pdf;jsessionid=697A2C8E49FAFB10155499E8E4BF8F6F?__blob=publicationFile

Auszug:

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

Betriebsrenten,

beamtenrechtliche Pensionen,

Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit vor Rentenbeginn (z.B. Abfindungen),

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, soweit sie nicht Teile des Gewinns aus selbstständiger Tätigkeit sind,

Einkünfte aus Vermögen.

2)

Bei der Witwenrente sieht die Sache etwas anders aus, denn da müßen Freibeträge beachtet werden:

Siehe hierzu bitte unter:

google>wikipedia-/Gesetzliche-Rentenversicherung-(Deutschland)-Einkommensanrechnung

Einkommensanrechnung

Auf die Witwen/Witwerrente wird das um einen Kürzungsbetrag gekürzte eigene Einkommen, soweit es einen Freibetrag übersteigt, zu 40 % des übersteigenden Betrages angerechnet.

Im Sterbevierteljahr wird noch kein Einkommen angerechnet.

Bei den „Bestandschutzfällen 1985“ wird keinerlei Einkommen, bei den „Bestandsschutzfällen 2002“ wird Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen berücksichtigt und bei Neufällen zusätzlich Vermögenseinkommen und Elterngeld.

Der Kürzungsbetrag ist ein je nach Einkommensart unterschiedlich hoher Betrag in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes von dem Einkommen. Durch die Kürzung wird berücksichtigt, dass der Hinterbliebene von seinem Einkommen Steuern und Sozialabgaben zu zahlen hat, ihm also tatsächlich nicht das volle Einkommen zur Verfügung steht.

Der Freibetrag errechnet sich aus dem 26,4-fachen des aktuellen Rentenwertes (seit 1. Juli 2012: 28,07 € * 26,4 = 741,05 € (West) bzw. 24,92 € * 26,4 = 657,89 € (Ost)) und erhöht sich für jedes minderjährige Kind um den 5,6-fachen aktuellen Rentenwert.

Fazit:

Was nun in Ihrem speziellen Fall ganz genau zutrifft, das kann an Hand Ihrer zur Verfügung gestellten Infos nicht eindeutig beurteilt werden!

Es empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:

1)

Schreiben Sie an Ihre Rentenversicherung oder vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch, denn Sie haben Anspruch auf vollständige Auskunft!

Ihre schriftliche Anfrage könnte etwa so lauten:

Meine Versicherungsnummer:.....

S.g. Damen und Herren, laut Ihrem Rentenbescheid vom ....erhalte ich ab 1.1.2013 volle Erwerbsminderungsrente in Höhe von...........!

Gleichzeitig erhalte ich Witwenrente aus der RV meines verstorbenen Ehemannes mit der Versicherungsnummer...................laut Ihrem Rentenbescheid vom.......in Höhe von..............!

Nach meinem Kenntnisstand hat die Witwenrente auf den Bezug der Erwerbsminderungsrente keinen Einfluß!

Es stellt sich aber für mich die Frage, ob und ggf. in wieweit der Bezug der vollen Erwerbsminderungsrente Einfluß auf die Höhe der Witwenrente hat!

Ich bitte um Ihre verbindliche, schriftliche Auskunft/Bescheid!

Bestehen Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit in jedem Fall auf einem schriftlichen Bescheid.

Sollte daran anschließend Unklarheiten auftreten, sollten Sie dann diesen Bescheid durch Ihren Rechtsbeistand juristisch prüfen lassen.

Z.B. durch den VDK.

Beste Grüße, viel Erfolg, bestmögliche Gesundheit, schöne Feiertage und einen guten Start in`s Neue Jahr 2013

Konrad