Unterhalt an Freundin steuerlich absetzen - Nachweise?

4 Antworten

Als Denkansatz :

nach den Regeln von SGB II wird die Miete in einer BG nach Anzahl der Personen aufgeteilt.

als Regelsatz gilt bei einem Paar - pro Person 389 Euro

dazu kämen bei Euch noch die Kosten einer studentischen KV - oder der Mindestbeitrag einer "freiwilligen" KV.

Dazu Fahrkosten ( die über den im Regelsatz beinhalteten Satz hinausgehen ) oder andere "praktikabedingte Kosten"

https://www.hartziv.org/regelbedarf.html

ich denke mit diesen Zahlen sollte man etwas anfangen können.

Kann man nicht, weil keine sonderausgabe vorliegt.

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@Impact

Natürlich gibt es da Möglichkeiten - da er von Gesetz wegen sozusagen zum Unterhalt verpflichtet wird - es liegt eine BG vor..

https://www.nwb-experten-blog.de/unterhaltsleistungen-an-lebensgefaehrtin-koennen-voll-abziehbar-sein/

Voraussetzung ist, dass die Partnerin bzw. der Partner aufgrund der Unterhaltsleistungen keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat.Der BFH führt dazu aus: Es ist nicht erforderlich, dass beantragte Sozialleistungen tatsächlich gekürzt oder abgelehnt wurden; es reicht aus, dass die unterhaltene Person wegen der Unterhaltsleistungen keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat. Aufgrund dessen könne beim Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft regelmäßig davon ausgegangen werden, dass dem gleichgestellten Unterhaltsempfänger i.S.d. § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. Auf die Höhe der Kürzung komme es nicht an.

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Wo in der Frage steht etwas davon, dass Leistungen nach SGB II bezogen werden?

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Siehe R 33a Abs. 1 Satz 5

Bei Haushaltsgemeinschaft wird von Unterhaltsleistungen in Höhe des Höchstsatzes ausgegangen (Grundfreibetrag - 9.401,-€ für 2020 - zzgl. KV-Beiträge), es gibt keine Nachweispflicht.

Du musst also auch nichts berechnen oder schätzen, einfach die KV-Beiträge zum Grundfreibetrag addieren

https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&url=https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/443548_33a___1/&ved=2ahUKEwjmqcDyy8_qAhWJ-aQKHeQGDyEQFjAAegQIBxAC&usg=AOvVaw0TGdLpvOC-UVHsGSJsifDa

Hallo Andri 123,

besten Dank. Das war die Antwort, die ich erhofft hatte.

Beste Grüße

Steve

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Du kannst dafür nichts in der Steuererklärung geltend machen, das akzeptiert das Finanzamt nicht. Um steuerlich etwas geltend machen zu können müsstest du verpflichtet sein, Unterhalt zu leisten. Für eine freiwillige Leistung jedoch kann man nichts eintragen.

Wo liegt denn eine "freiwillige" Leistung vor, wenn hier der Lebenspartnerin ob des Zusammenlebens - Bedarfsgemeinschaft ! - mit dem Freund Leistungen nach SGB II verweigert werden / würden?

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@wilees

Keiner der beiden bezieht Leistungen nach SGBII. Deshalb ist es eine freiwillige Leistung.

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@Aivas

Was ist eigentlich so schwer zu begreifen ..... sie hatte keinen Anspruch auf Leistungen nach SGB II, weil sie mit dem Freund nach den Vorgaben von SGB II eine BG bildete und da er ein zu hohes Einkommer erzielte, ihr somit Unterhalt schuldete oder er hätte sie "rauswerfen müssen".

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Du bist deiner Freundin gegenüber nicht unterhaltspflichtig. Deshalb kannst du auch nichts steuerlich geltend machen.

Selbstverständlich ist er - s. Sozialgesetzbuch II.

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@wilees

Nein

Hier gilt das estg

Er ist nicht gezwungen

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@Impact

Doch das SGB II zwingt ihn zur Übernahme der Unterhaltskosten.

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@wilees

Nein, er darf alleine wohnen.

Das ist es was steuerlich interessiert.

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@Impact

Du hast recht - und ich hab meine Ruhe.

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Es gibt hier neben der klaren Unterhaltspflicht durch Ehe oder Abstammung auch die "sittliche Verpflichtung". Sie meine Links von oben!

LG Steve

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