Wie versteuere ich den "Unterhalt" für meine Freundin in einer Bedarfsgemeinschaft?
Hallo liebe Community,
ich habe ein Problem mit der Einkommensteuererklärung und werde bei google leider nur zum Teil fündig, bzw. bekomme zu viele unterschiedliche Meinungen.
Es geht um folgendes:
Ich wohne mit meiner Freundin in einer gemeinsamen Wohnung (beide stehen im Mietvertrag und wir wohnen schon über ein Jahr zusammen) und Sie hat keinerlei Einkommen, sodass ich für Ihren kompletten Lebensunterhalt aufkomme (Miete, NK, Krankenkasse, Nahrung usw.). Da wir ja somit in einer Bedarfsgemeinschaft leben und mein Verdienst zu hoch war (zumindest bis incl Juni 2014 - danach haben wir von meinem ALG1 und meinem Dispo "gelebt" ), hatte Sie keinen Anspruch auf ALG 2 oder sonstige Sozialleistungen (Antrag wurde auch nicht gestellt)! Wir haben zwar jeder ein eigenes Konto, Zahlungen wurden bis heute jedoch alle von meinem Konto geleistet. (Meine Freundin hat eine Kontovollmacht für mein Konto)
Nun habe ich mehrfach gelesen, dass ich pauschal den Höchstbetrag von 8354€ + den ebenfalls von mir geleisteten KK-Beiträgen über der Anlage Unterhalt steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen kann.
Wenn ich es denn richtig verstanden habe:
...Steuerfreiheit gilt nur für laufende Zahlungen Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann der Steuerzahler diese Zahlungen für 2014 auf Antrag bis zu 8354 Euro (2013: 8130 Euro) vom Gesamtbetrag seiner Einkünfte abziehen. Der Höchstbetrag kann sich noch um gezahlte Kranken- oder Pflegeversicherungsbeiträge erhöhen. Hat der Unterhaltsempfänger noch eigene Einkünfte oder Bezüge, so wird der Höchstbetrag gekürzt um die Einkünfte oder Bezüge, die 624 Euro im Jahr übersteigen. Der Empfänger muss den Unterhalt grundsätzlich nicht versteuern. Das gilt auch für den Empfänger, der Zahlungen von Freunden erhält. Besonderheiten gelten für den Unterhalt an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten und eingetragene Lebenspartner...
Quelle: FAZ ( http://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/steuertipps/steuertipp-unterhalt-richtig-absetzen-12804304.html )
Dazu hätte ich aber noch 2. Fragen:
1. Muss ich diesen Gesamtbetrag zusätzlich im Mantelbogen eintragen? Wenn ja wo und als was deklariert?
2. Muss meine Freundin in Ihrer Steuererklärung diesen Betrag irgendwo als Einkommen angeben? Wenn ja wo? (Geldleistungen hat Sie ja von mir nicht direkt erhalten)
Ich hoffe hier sind ein paar Experten, die mir damit weiterhelfen können!!!
Beste Grüße Klaus
3 Antworten
Ein halber Roman für die Frage nach dem § 33a (1) EStG..... Ist es schlimm, wenn ich das meiste nur so überflogen habe? Insbesondere komische Artikel aus der Lü^^^^^^
Hier
https://www.lsvd.de/fileadmin/pics/Dokumente/Rechtsprechung2/BMF_Unterhalt.pdf
geht es zum BMF-Schreiben zu § 33a (1). Für dich wichtig ist zunächst Tz. 2 und 3 für die Frage, ob deine Freundin zum begünstigten Personenkreis gehört.
Um es vorweg zu nehmen: Sie gehört dazu, weil sie aufgrund deiner Anwesenheit keinen Anspruch auf Hartz4 hat und du zwar nicht nach dem BGB, aber nach den Sozialgesetzen unterhaltsverpflichtet bist.
Du kannst die Aufwenungen also abziehen, und zwar den kompletten Betrag von 8.354 Euro. Und das sogar ohne Nachweis. Siehe Tz. 8 des Schreibens.
- Muss ich diesen Gesamtbetrag zusätzlich im Mantelbogen eintragen? Wenn ja wo und als was deklariert?
Nein. Im Mantelbogen hat das nichts zu suchen. Richtig ist die "Anlage Unterhalt" - wer hätte das gedacht!
- Muss meine Freundin in Ihrer Steuererklärung diesen Betrag irgendwo als Einkommen angeben?
Unterhalt ist kein Einkommen.
Grundsätzlich ist dieser Abzug (8.354,- Euro + Krankenversicherungsbeiträge), richtig.
Allerdings gezwölftelt für die Monate in denen die Vorassetzungen vorliegen.
Auszufüllen ist die Anlage "Unterhalt" zur Einkommensteuererklärung.
Ich sehe bei Euch aber ein Problem.
§ 33 a, Abs. 1, Satz 3 EStG
Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.
Bei Euch ist aber nichts gekürzt worden, weil kein Antrag gestellt wurde.
Man kann nur raten die Anlage auszufüllen udn zu hoffen, dass der Sachbearbeiter sagt: "Ja, hätte nichts gegeben" udn hakt die Sache ab.
Wenn er aber den Ablehnungsbescheid sehen will, habt ihr verloren.
Prinzipiell kannst Du max. 8.345 EUR (2014) als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Wurden für die Basisvorsorge der Kranken- und Pflegepflichtversicherung noch Aufwendungen geleistet, können diese zusätzlich geltend gemacht werden. Das ist die Anlage "Unterhalt".
Die empfangende Person muß die Zahlungen nicht versteuern, da es ja bei ihr kein weiteres Einkommen mehr gibt und falls doch, dieser Höchstbetrag gekürzt würde.
Geldleistungen hat Sie ja von mir nicht direkt erhalten
Dann kannst Du auch nichts als außergewöhnliche Belastungen erklären.
Deine Lebensgefährtin ist nicht gesetzlich Dir gegenüber unterhaltsberechtigt (es sei denn, Ihr hättet mind. ein gemeinsames Kind). Also greift höchstens noch die im BMF-Schreiben vom 07.06.2010 erläuterte Regelung, wie Unterhaltsberechtigten gleichgestellte Personen behandelt werden.
Also wird nachzuweisen sein, daß Deiner Lebensgefährtin aufgrund Deiner Unterstützung staatliche Unterstützungsleistungen gekürzt bzw. verweigert wurden.
Bedenke auch, daß Deine Freundin wohl eine Erwerbsobliegenheit hat, d.h. eigentlich einen Job suchen sollte. Warum arbeitet sie nicht? Kinderbetreuung kann nicht der Grund sein, oder?