Wie versteuere ich den "Unterhalt" für meine Freundin in einer Bedarfsgemeinschaft?

3 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Ein halber Roman für die Frage nach dem § 33a (1) EStG..... Ist es schlimm, wenn ich das meiste nur so überflogen habe? Insbesondere komische Artikel aus der Lü^^^^^^

Hier

https://www.lsvd.de/fileadmin/pics/Dokumente/Rechtsprechung2/BMF_Unterhalt.pdf

geht es zum BMF-Schreiben zu § 33a (1). Für dich wichtig ist zunächst Tz. 2 und 3 für die Frage, ob deine Freundin zum begünstigten Personenkreis gehört.

Um es vorweg zu nehmen: Sie gehört dazu, weil sie aufgrund deiner Anwesenheit keinen Anspruch auf Hartz4 hat und du zwar nicht nach dem BGB, aber nach den Sozialgesetzen unterhaltsverpflichtet bist.

Du kannst die Aufwenungen also abziehen, und zwar den kompletten Betrag von 8.354 Euro. Und das sogar ohne Nachweis. Siehe Tz. 8 des Schreibens.

  1. Muss ich diesen Gesamtbetrag zusätzlich im Mantelbogen eintragen? Wenn ja wo und als was deklariert?

Nein. Im Mantelbogen hat das nichts zu suchen. Richtig ist die "Anlage Unterhalt" - wer hätte das gedacht!

  1. Muss meine Freundin in Ihrer Steuererklärung diesen Betrag irgendwo als Einkommen angeben?

Unterhalt ist kein Einkommen.


Grundsätzlich ist dieser Abzug (8.354,- Euro + Krankenversicherungsbeiträge), richtig.

Allerdings gezwölftelt für die Monate in denen die Vorassetzungen vorliegen.

Auszufüllen ist die Anlage "Unterhalt" zur Einkommensteuererklärung.

Ich sehe bei Euch aber ein Problem.

§ 33 a, Abs. 1, Satz 3 EStG

Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.

Bei Euch ist aber nichts gekürzt worden, weil kein Antrag gestellt wurde.

Man kann nur raten die Anlage auszufüllen udn zu hoffen, dass der Sachbearbeiter sagt: "Ja, hätte nichts gegeben" udn hakt die Sache ab.

Wenn er aber den Ablehnungsbescheid sehen will, habt ihr verloren.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

Prinzipiell kannst Du max. 8.345 EUR (2014) als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Wurden für die Basisvorsorge der Kranken- und Pflegepflichtversicherung noch Aufwendungen geleistet, können diese zusätzlich geltend gemacht werden. Das ist die Anlage "Unterhalt".

Die empfangende Person muß die Zahlungen nicht versteuern, da es ja bei ihr kein weiteres Einkommen mehr gibt und falls doch, dieser Höchstbetrag gekürzt würde.

Geldleistungen hat Sie ja von mir nicht direkt erhalten

Dann kannst Du auch nichts als außergewöhnliche Belastungen erklären.

Deine Lebensgefährtin ist nicht gesetzlich Dir gegenüber unterhaltsberechtigt (es sei denn, Ihr hättet mind. ein gemeinsames Kind). Also greift höchstens noch die im BMF-Schreiben vom 07.06.2010 erläuterte Regelung, wie Unterhaltsberechtigten gleichgestellte Personen behandelt werden.

Also wird nachzuweisen sein, daß Deiner Lebensgefährtin aufgrund Deiner Unterstützung staatliche Unterstützungsleistungen gekürzt bzw. verweigert wurden.

Bedenke auch, daß Deine Freundin wohl eine Erwerbsobliegenheit hat, d.h. eigentlich einen Job suchen sollte. Warum arbeitet sie nicht? Kinderbetreuung kann nicht der Grund sein, oder?