Umsatz schätzen, Steuern?

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Für den Bereich der Umsatzsteuer geht es erstmal darum, ob man Kleinunternehmer ist (Geschätzter Umsatz unter 22.000,- für das erste Jahr, ggf. zeitanteilig). Dann könnte man auch auf den Kleinunternehmerstatus verzichten, oder eben man liegt mit seiner Schätzung über 22.000,- Umsatz, dann muss man Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben und danach ggf. Zahlungen leisten.

Für die Gewerbe- und Einkommensteuer ist der erwartete Gewinn maßgeblich. Da Neugründungen im ersten Jahr meist Verluste schreiben, setzen wir bei Mandanten als erwarteten Gewinn meist 0,- ein. Wenn man dann während des Jahres an Hand der Buchführung merkt, dass es gut läuft, kann man noch immer eine Mitteilung an das Finanzamt geben und sich Vorauszahlungen festlegen lassen.

Die Endabrechnung erfolgt sowieso erst, wenn man die Jahreserklärungen abgegeben hat.

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Die Schätzung dient dazu, die Vorauszahlungen festzusetzen. Diese werden genau wie die Lohnsteuer bei der Veranlagung von der tatsächlich zu zahlenden Steuer in Abzug gebracht. Hat man zu niedrig geschätzt, zahlt man nach, hat man zu hoch geschätzt, bekommt man eine Erstattung.

Merkt man im Laufe des Jahres, dass man sich verschätzt hat, kann man einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen stellen.

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