Tochter kauft Immobilie aus Erbengemeinschaft. Wie berechnet sich die Grunderwerbsteuer?

2 Antworten

Wie berechnet sich die Grunderwerbsteuer?

Aus Kaufpreis multipliziert mit dem dort gültigen Steuersatz.

Soweit der Kaufpreis zu gering ist, könnte auch eine gemischte Schenkung und damit zusätzlich Schenkungssteuer in Frage kommen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
Andri123  20.05.2019, 23:07

Käme evtl. das 94/6 -Modell infrage?

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EnnoWarMal  21.05.2019, 08:44
@Andri123

Dafür dürfte nicht das Grundstück gekauft werden, sondern die Anteile an der GbR.

Was uns zur Frage bringt: Was wird denn mit dem Grundstück gemacht?

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Falsche Denkweise - Du kaufst von einer GbR - die bekommt das Geld - was sie damit macht, ist ihre Sache.

Die GreSt errechnet sich wie bei anderen auch.

katesnow 
Fragesteller
 20.05.2019, 22:30

Bedeutet, ich muss GreSt für den vollen Betrag zahlen obwohl die Hälfte des Geldes an meine Mutter geht. Verstehe ich das richtig?

Welche Möglichkeiten gibt es nur für den Anteil des Onkels GreSt zahlen zu müssen?

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katesnow 
Fragesteller
 20.05.2019, 22:34

Bedeutet, ich muss GreSt für den vollen Betrag zahlen obwohl die Hälfte des Geldes an meine Mutter geht. Verstehe ich das richtig?

Welche Möglichkeiten gibt es nur für den Anteil des Onkels GreSt zahlen zu müssen?

Ich dachte für den Anteil meiner Mutter müsste ich keine GreSt zahlen da wir in direkter Linie verwandt sind.

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EnnoWarMal  21.05.2019, 08:42
@katesnow

Da denkst du auch vollkommen richtig.

Es ist zwar zivilrechtlich eine GbR, aber die ist für die Grunderwerbsteuer transparent. Das bedeutet, der von der Mutter abgekauften Teil ist grunderwerbsteuerfrei.

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katesnow 
Fragesteller
 21.05.2019, 09:34

Ok.

Dann verstehe ich.

Wie wäre die Sachlage, wenn eine Teil- Erbauseinandersetzung im Vorfeld beurkundet wird?

Sprich meine Mutter kauft den Anteil vom Onkel aus der Erbengemeinschaft.

Und ich im Anschluss bei ihr das Haus?

Dann würde die GreSt komplett entfallen, korrekt?

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cats123  21.05.2019, 11:13
@katesnow

Es steht dem Steuerbürger zu, seine steuerlichen Angelegenheiten dergestalt zu regeln, dass möglichst wenig Steuern zu zahlen sind. Deshalb ist zu beachten, dass der Wille, durch eine gewählte Gesetzesgestaltung Steuern zu sparen, noch kein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i. S. v. § 42 AO darstellt. Eine Gestaltung, welche ohne Berücksichtigung der Steuereffekte unwirtschaftlich, umständlich, kompliziert, schwerfällig, gekünstelt, überflüssig, ineffektiv oder widersinnig erscheint, wird von der Finanzverwaltung regelmäßig auf Gestaltungsmissbrauch geprüft.

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EnnoWarMal  21.05.2019, 12:02
@katesnow

Nein, das verstehst du richtig.

Nur weiß ich nicht, ob das, was ihr da vorhabt, noch Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses ist oder schon "irgendein Erwerb später". Das müsste erst geprrüft werden.

Und überdies muss ausgeschlossen werden, was cats123 vor 42 Minuten zum § 42 AO schrieb.

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katesnow 
Fragesteller
 21.05.2019, 18:04
@EnnoWarMal

Puh, das ist echt komplex.

Wie kann man ausschliessen, das es " irgendein Erwerb" später ist und das § 42 AO ebenfalls ausgeschlossen werden kann?

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EnnoWarMal  21.05.2019, 18:46
@katesnow

Man muss sicherstellen, dass das Finanzamt glaubt, dass die Mutter den Grundstücksteil nicht deshalb gekauft hat, um ihn dir steuerfrei zu verkaufen.

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katesnow 
Fragesteller
 21.05.2019, 20:34
@EnnoWarMal

Hm...Ob man das glaubhaft machen kann, wenn das Haus direkt im Anschluss an mich verkauft wird bzw. meine Mutter das Geld von mir benötigt um den Anteil vom abkaufen zu können...das sehe ich eher kritisch

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cats123  21.05.2019, 21:00
@katesnow

Auch das mit dem benötigten Geld wird aufgedeckt -

vergiss es und zahle dem Kaiser, was des Kaisers.

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EnnoWarMal  22.05.2019, 11:05
@cats123

Nein. Siehe oben unter wfwbinder.

In Abhängigkeit davon, was mit dem Haus gemacht wird, gibt es noch Gestaltungsmöglichkeiten.

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EnnoWarMal  22.05.2019, 11:11
@cats123

Im Moment gibt es eine GbR, bestehend aus den Geschwistern M und O.

Nun könnte die M der Fragestellerin ihren Anteil verkaufen und der O verkauft 44% seines Anteilsan die Fragestellerin.

Nasch einer Schamfrist von etwas über fünf Jahren verkauft der O die restlichen 6% an die Fragestellerin.

Das führt zu einer Bemessungsgrundlage für die GrErwSt von 6% anstatt 50%.

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LittleArrow  28.05.2019, 23:19
@EnnoWarMal
und @ cats123: Im Moment gibt es eine GbR

Eine Erbengemeinschaft ist nicht per se eine GbR oder habe ich da was überlesen?

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EnnoWarMal  29.05.2019, 08:13
@LittleArrow

Was soll es denn sonst sein?

Eine Bruchteilsgemeinschaft, ja. Aber auch das ist eine GbR.

§ 705 BGB spricht zwar davon, dass sich Gesellschafter "gegenseitig verpflichten", einen bestimmten Gesellschaftszweck zu erreichen. Aber ich kann nicht erkennen, dass diese Verpfichtung aktiv geschehen muss. Die Verpflichtung "entsteht"kraft Erbe zwangsläufig.

Und der Gesellschaftszweck ist hier doch, entweder das Grundstück zu bewirtschaften oder es zu veräußern, oder?

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