Teilung einer Zahnarztrechnung auf 2 Jahre ?

5 Antworten

Natürlich. Wenn die Rechnung abgrenzbar ist, stellt das kein Problem dar. Allerdigs wird bei einer Aufteilung auf zwei Jahre der Sockelbetrag der zumutbaren außergewöhnlichen Belastungen auch zweimal angewandt. Es wäre daher wahrscheinlich sinnvoller, den Betrag auf einer Rechnung zu belassen.

Beispiel: ist Dein Betrag zumutbarer Belastungen 1.000 EUR, so wird die Zahnarztrechnung von 5.000 EUR bei Aufteilung auf zwei Positionen in zwei Jahren jeweils 1.500 EUR (in Summe also 3.000 EUR), bei Belassung einer Position jedoch 4.000 EUR Abzüge bewirken. Bei einem Steuersatz von z.B. 25% sind das immerhin 250 EUR Unterschied.

Excellente Antwort!

Außer dem zweimaligen Sockelbetrag ist auch zu bedenken, wieviel Steuern der Rentner dieses Jahr wirklich zu zahlen hat und erstattet bekommen kann. Es wäre schade, wenn hier unnötig viel im ersten Jahr an außergewöhnlichen Belastungen angesammelt wird, mit dem man besser auch im nächsten Jahr die Steuer minimieren könnte.


Ganz am Rande bemerkt: Vielleicht kann es (aus unterschiedlichsten Gründen) auch im Interesse des Zahnarztes sein, einen Teil der Einnahmen und damit des Gewinns ins nächste jahr zu verschieben. ;-)


Interessierte Zusatzfrage:

In welches Jahr wirkt die von der Krankenkasse zu erwartende Erstattung? Sofort, oder wenn sie ausgezahlt wird, oder wird sie anteilig auf an den Zahnarzt geschickten Zahlungen aufgeteilt?

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@jowaku

Für Erstattungen gilt das Zuflußprinzip, d.h. sie beziehen sich auf das Jahr, in dem die Erstattungen erfolgten.

Gibt es zwei Rechnungen, gibt es also auch zwei Erstattungen in ggf. zwei Jahren.

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Hallo, manchmal ist es steuertechnisch sinnvoll, stomatologisch notwendige Arbeiten auch auf zwei Jahre zu verteilen, falls möglich ! Lässt sich natürlich nicht verallgemeinern ! K.

Es kommt nicht auf die Rechnungsstellung alleine an, sondern wann die Rechnung bezahlt wurde. In dem Jahr kann die Aufwendung steuerlich als außergewöhnliche Belastung unter Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung abgezogen werden. Wird die Rechnung in Teilbeträgen z.B. im Jahr 2013 und der Rest in 2014 bezahlt, dann ist der gezahlte Betrag in dem jeweiligen Jahr abzugsfähig. Aber Achtung! Prüfen, ob es ratsam ist auf zwei Jahre zu verteilen, wegen der zumutbaren Eigenbelastung. Dann stellt sich noch die Frage, wie hoch die Renteneinkünfte sich belaufen, die zu versteuern sind. Denn es gibt einen Grundfreibetrag und der ist bei alleinstehenden 8.130€. Also zuerst rechnen und dann entsprechend handeln.

Wesentlicher und allein aussschlaggebender Punkt bei (Zahn-)Arztrechnungen, Krankenhaus usw. ist immer der Zeitpunkt der Bezahlung. Wann "gebohrt" wurde ist unwichtig. Im Kalenderjahr der Zahlung können die Ausgaben bei den Aufwendungen nach § 33 EStG berücksichtigt werden. Ob und in welcher Höhe sich eine steuerliche Entlastung ergibt, kann nur aus dem Gesamtzusammenhang der Einkommensteuererklärung berechnet werden.