Könnte dann ein Minijob sein, denn 600 € monatliche Auszahlung bedeutet 400 € brutto nach Abzug des monatlichen Anteils vom ÜL-Pauschbetrag. Hängt von der übrigen persönlichen Situation ab.

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Wesentlicher und allein aussschlaggebender Punkt bei (Zahn-)Arztrechnungen, Krankenhaus usw. ist immer der Zeitpunkt der Bezahlung. Wann "gebohrt" wurde ist unwichtig. Im Kalenderjahr der Zahlung können die Ausgaben bei den Aufwendungen nach § 33 EStG berücksichtigt werden. Ob und in welcher Höhe sich eine steuerliche Entlastung ergibt, kann nur aus dem Gesamtzusammenhang der Einkommensteuererklärung berechnet werden.

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Die unbeschränkte Steuerpflicht endet spätestens mit dem endgültigen Wegzug aus Deutschland. Für diesen Zeitraum ist eine ESt-Erklärung für das deutsche Finanzamt anzufertigen. Darin sind auch die nach deutschem Recht ermittelten Einkünfte aus Neuseeland zwecks Progressionsvorbehalt anzugeben.

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Das Stipendium für das Inlandsstudium ist bei "übrige Einkünfte und Bezüge" einzutragen. Der Zusatzbetrag für das Auslandsstudium ist lt. BFH nicht anzurechnen, also auch nicht einzutragen.

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Ab 401 € monatlich fallen Steuer und Sozialversicherung auch für den Arbeitnehmer an. In der Zone von 401 € bis 800 € steigt die Belastung allmählich an (Gleitzone), bis ab 800 € monatlich die vollen Arbeitnehmeranteile abgezogen werden. Die Berechnung ist kompliziert und am einfachsten auf der Seite www.minijob.de von einem diesbezüglichen Rechner maschinell ausführen zu lassen.

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Diese Frage ist so nicht zu beantworten.

Das Bundessozialgericht hat die Frage bez. der Sozialversicherungspflicht bereits entschieden. Ein Merkblatt dazu gibt es hier:

http://www.dhbw-ravensburg.de/fileadmin/lokal/br_news_presse/Versicherungsrecht/SozVers%20Bund%20Deutsche%20Rentenversicherung%20Juli%202010.pdf

Soweit Sozialversicherungspflicht danach für das Studium gegeben ist, würde ich auch von einem einkommensteuerpflichtigen Ausbildungsverhältnis ausgehen. Dies hat zur Folge, dass die durch das Studium veranlassten Aufwendungen als Werbungskosten aus nichselbständiger Arbeit berücksichtigt werden können (ggfs. Feststellung eines Verlustvortrags). Ist keine Sozialversicherungspflicht gegeben, können die durch das Studium veranlassten Aufwendungen lediglich begrenzt als Sonderausgaben Berücksichtigung finden.

Falls das Studium aber eine zweite Berufsausbildung darstellt, ist ebenfalls eine Berücksichtigung der Studienkosten als Werbungskosten möglich.

Jedenfalls ist eine genaue Beobachtung der Finanzrechtsprechung angesagt, da es m. W. noch keine Urteile dazu gibt.

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Bestattungskosten gehören zu den typischen Kosten des Erbfalls und fallen dem/den Erbberechtigten zur Last. Aus der Fragestellung ergibt sich nicht, ob die GmbH erbberechtigt ist.

Ich gehe deshalb davon aus, dass die GmbH es nicht ist. In diesem Fall handelt es sich bei der Auszahlung der Bestattungskosten durch die GmbH um nachträglichen Arbeitslohn des Geschäftsführers. Dieser unterliegt dem Lohnsteuerabzug, wenn der Gf. Arbeitnehmer der GmbH war. Maßgeblich sind aber die lohnsteuerlichen Merkmale des/der Erbberechtigten. Auch handelt es sich um einen Versorgungsbezug mit der entsprechenden lohn-/einkommensteuerlichen Vergünstigung.

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Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit muss immer gemeldet werden, bei einer gewerblichen bei der Kommunalbehörde und bei einer freiberuflichen direkt beim Finanzamt. Die Meldung ist vor Aufnahme der Tätigkeit zu machen. Wie bereits beschrieben sind 410 € im Jahr zusammengerechnet aus allen Einkünften aus Arbeitslohn einkommensteuerfrei. Mit diesem Betrag ist der Gewinn gemeint, also Einnahmen abzüglich damit zusammenhängender Ausgaben. Übersteigen die Einnahmen den Betrag von 17.500 € muss noch die Umsatzsteuerpflicht geprüft werden, auch wenn gleichhohe oder höhere Ausgaben vorhanden sind.

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Wird neben Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn mit Lohnsteuerkarte) auch anderes Einkommen bezogen (Land- und Forstwirtschaft) Gewerbetrieb, selbständige Arbeit, Vermietung, Sonstige Einkünfte), wird dieses nicht besteuert, wenn es nicht mehr als 410 € im Jahr beträgt (§ 46 Abs. 3 Einkommensteuergesetz).

Gemeint ist der Gewinn, nicht die Einnahmen, aus allen anderen Einkünften zusammen.

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Die Sachbezugswerte (Frühstück 1,57 €, Mittag- und Abendessen 2,80 €) sind zwingend anzusetzen, wenn das Essen kostenlos abgegeben wird. Es gibt eine Freigrenze von 44 € im Monat. Bleibt die unentgeltliche Abgabe darunter, ist nichts zu versteuern.

Eine unentgeltliche Abgabe von einem Überbestand bzw. Überproduktion an Lebensmitteln bzw. Essen ist nur an eine gemeinnützige Einrichtung (z.B. Altersheim, Kinderheim, Tafel) möglich. In diesem Fall liegt kein steuerpfl. Sachbezug vor. Allerdings sind die umsatzsteuerpl. Konsequenzen bei einer Sachspende zu beachten.

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