Deutsche Umsatzsteuer auf Ausländischer Rechnung?
Ich als Umsatzsteuerpflichtiger Einzelunternehmer mit Sitz in Deutschland erhalte eine Rechnung von Dropbox aus Irland, aufgrund dessen, das ich mich leider mit dem Standart Dropbox Abo nicht als Unternehmer kenntlich machen kann und somit meine USt-Id nicht auf der Rechnung drauf steht, wird hier seitens Dropbox davon ausgegangen, dass dies ein B2C Geschäft ist und Umsatzsteuer berechnet.
Wieso aber werden hier Deutsche Umsatzsteuer berechnet und nicht Irische?
Soweit ich das verstanden habe muss man beispielsweise als Deutscher bei der Rechnung an eine Privatperson im EU-Ausland oder Drittland, Deutsche Umsatzsteuer berechnen.
Sollte dann doch in Irland nicht anders sein oder?
Zweite Frage:
Ist es richtig, dass ich jetzt in diesem Falle zum einen die Brutto Rechnung bezahlt habe, auf diese das Reverse-Charge Verfahren anwende und weitere 19% Umsatzsteuer zahle, mir diese aber nicht im Vorsteuerabzug wiederholen kann da die Rechnung nicht richtig ausgestellt wurde und meine USt-Id nicht erhält?
Mit anderen Worten: Nur weil Dropbox mir nicht gestattet meine USt-Id anzugeben, muss ich jetzt statt 10,08€ direkt 11,99€ zahlen, auf diese noch einmal wegen des Reverse-Charge Verfahrens 19% Umsatzsteuer berechnen (2,28€) und bekomme diese dann sogar nicht einmal wieder da die Rechnung ja nicht richtig erstellt wurde?
Im Endeffekt zahle ich also 14,27€ statt nur 10,08€ nur weil ich mich nicht als Unternehmer kenntlich machen kann?
Das wäre natürlich ärgerlich
Mittlerweile habe ich verstanden, dass es sich hierbei um das One-Stop-Shop Verfahren handelt.Dennoch widersprechen sich die Antworten die ich auf diese Frage bekommen habe, gibt es jemanden der sich damit wirklich auskennt und mir beantworten kann ob ich die Vorsteuer abziehen kann oder nicht?Ein Beitrag auf Haufe.de sagt ich könne dies nicht:"Gibt sich der Leistungsempfänger nicht als Unternehmer zu erkennen, handelt er als Privatperson, sodass das Finanzamt den Vorsteuerabzug nicht zulassen wird, auch wenn in der Rechnung die deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen ist." https://www.haufe.de/finance/buchfuehrung-kontierung/rechnung-fuer-software-download-aus-dem-eu-ausland_186_482512.html
Die Antworten unter dieser Frage sagen aber wiederum ich könne dies tun.Ich will mir einfach sicher sein, bevor ich rückwirkend und fortlaufend dies in meiner Buchhaltung verbuche.
2 Antworten
Das ist eigentlich schon seit 2015 so, als die MOSS-Option eingeführt wurde. Unternehmen wie Dropbox, Google, etc. müssen die Umsatzsteuer für das Land, in dem der Empfänger der Leistungen sitzt, abführen. Dafür können sie sich in den jeweiligen Ländern registrieren oder über ein MOSS-Verfahren die Steuern vereinfacht abführen.
Lies dazu z.B. dies:
- https://www2.deloitte.com/content/dam/Deloitte/global/Documents/Tax/dttl-tax-indirect-tax-eu-2015-place-of-supply-changes.pdf
- https://steuerberater-weyland.de/uploads/moss_verfahren_final_b5a35db618.pdf
Du kannst daher die ausgewiesene deutsche Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, da sie ja auch - auf dem einen oder anderen Wege - an den deutschen Fiskus abgeführt wurde.
Als Privatperson hättest Du keinen Vorsteuerabzug und würdest einfach die Bruttorechnung zahlen.
Bei Rechnungen ohne Ausweis von Umsatzsteuer (gerichtet an Unternehmer) zahlst Du die Umsatzsteuer, kannst sie jedoch zugleich als Vorsteuer abziehen.
Auf Deiner Rechnung ist die deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen (19%) und nicht die irische (23 %), weil es sich bei Dropbox um ein Unternehmen handelt, was elektronische Dienstleistungen anbietet und die haben daher eine EU-USt-ID.
Aber Du kannst auch Deine USt-ID dort eingeben und bekommst eine Nettorechnung:
https://help.dropbox.com/de-de/accounts-billing/payments-billing/tax