Die Folgen der Insolvenz hängen davon ab, ob die BTC zum Betriebs- oder Privatvermögen gehören. Bei Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen mindert der Ausfall Gewinn und Steuern.

Im Privatvermögen sind Fristen zu beachten. Einzelheiten siehe hier. http://steuerberater-quermann.de/?c=steuerliche-Behandlung-von-Bitcoins

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Möglich, aber meist sinnlos. Das Steuerrecht kennt eine Art Eigenanteil, die "zumutbare Eigenbelastung". Die zumutbare Eigenbelastung wird in jedem Jahr abgezogen, verdoppelt sich also bei der Aufteilung. Hier die genaue Berechnung der zumutbaren: http://www.steuerberater-quermann.de/?c=Steuerentlastung-durch-aussergewoehnliche-Belastungen

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Die Kosten müssen im Jahr der Zahlung berücksichtigt werden. Aber: Dies geht manchmal auch nach abgelaufener Einspruchsfrist noch. Hier ist die Begründung: http://www.steuerberater-quermann.de/?c=Bestandskraeftige-Steuerbescheide-aendern

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Zinsen und Kreditkosten ohne Tilgungsleistungen sind absetzbar.

Die Vermietung einer Ferienwohnung führt allerdings zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Durch die oft unerwartete Einkunftsart ergeben sich andere Regeln der Gewinnermittlung. Einzelheiten hier: http://www.steuerberater-quermann.de/?c=Steuern-sparen-mit-der-Ferienwohnung

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Zunächst muss man die Art der Steuerschulden unterscheiden. Die betrieblichen Steuern, insbesondere die Umsatz- und Gewerbesteuern sind persönliche Schulden des Betriebsinhabers/Ehemannes. Die Ehefrau schuldet nicht selbst und haftet auch nicht (Haftung= Einstehen für fremde Schuld)

Die Schulden sind rechtlich nur entstanden, wenn wirksame Steuerbescheide vorliegen, die den Beteiligten im Rechtssinn auch zugegangen ist. Bei einem Getrenntleben ist der Steuerbescheid dem getrennt lebenden Partner oft gar nicht wirksam zugegangen/bekannt gegeben. In diesem Fall gilt der Bescheid im rechtlichen Sinn als nicht zugegangen und wird nicht wirksam. Das Finanzamt kann dies natürlich nicht wissen. Den wirksamen Zugang muss jeder für sich selbst prüfen.

Beruft man sich erfolgreich auf eine nicht wirksame Bekanntgabe, muss das Finanzamt diese wiederholen. Alle Fristen liefen dann gar nicht erst an. Gegen die Bescheide kann mach also Einspruch einlegen bzw. direkt die getrennte Veranlagung beantragen. Die Einkommensteuer ist im Fall der Zusammenveranlagung eine gemeinsame Schuld. Hier gibt es zwei wesentliche Möglichkeiten. Wenn die Bescheide noch nicht bestandskräftig sind, kann nachträglich eine getrennte Veranlagung erfolgen. Hiernach hat jeder seinen eigenen Steuerbescheid und seine eigene Steuerschuld/Erstattung.

Wenn die Bescheide nicht mehr änderbar sind, gibt es die Möglichkeit eines Aufteilungsantrages. Auch hiernach hat jeder seine "eigene" Schuld. http://www.steuerberater-quermann.de/?c=5&sub=20

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Am Anfang ist die Frage zu entscheiden, wass das BHKW vorrangig tun. Soll BHKW erzeugen immer Strom und Wärme gleichzeitig. Braucht man beides, ist dies ideal. Benötigt man überwiegend die Wärme, sollte man versuchen, den erzeugten Strom vorrangig an die Mieter zu verkaufen. Den Reststrom muss der Versorger ankaufen (EEG + VNNE + KWK-Zuschlag). Es sollt aber auch untersucht werden, ob nicht -paradoxerweise- ein stromgeführtes BHKW mehr Sinn als ein wärmegeführtes macht. Gerade in einem Mehrfamilienhaus kann die nicht sofort gebraucht Wärme oft in einem ausreichend dimensionierten Pufferspeicher überführt werden.

Die Anschaffung amortisiert sich in recht kurzer Zeit. Oft wird über der Technik aber die kaufmännische und steuerliche Seite vernachlässigt und dann nicht die optimale Rendite erzielt.

Die Anlage sollte also erst technisch grob geplant werden. Dann sollte die steuerliche Komponente geplant werden. Durch die hohen Steuerrückflüsse bei Einkommensteuer und Umsatzsteuer kann eine geänderte Vorgehensweise sinnvoll sein. Sehr sicher wird sich die geplante Finanzierung ändern. Dann sollte man nochmals über die Technik nachdenken. Die Planungen verfeinern sich gegenseitig.

Zur den kaufmännischen Fragen und dem Stromverkauf gibt es hier mehr Infos und Vortragsunterlagen: http://www.steuerberater-quermann.de/?c=5&sub=58

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Die Selbstanzeige ist immer noch möglich. Die Regeln wurden aber verschärft. Insbesondere Teil-Selbstanzeigen sind nicht mehr möglich. Auch die viel empfohlen Berichtigungsanzeigen aus Vorjahren können schädlich sein. Quelle: "Schwarzgeld legalisieren / Seitenmitte" http://steuerberater-quermann.de/?c=5&sub=33

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Vergessene Kosten kann man unter bestimmten Umständen auch nach Vorliegen der Steuererklärung für das Jahr noch abziehen. Die Finanzämter wehren sich hiergegen ständig, aber es gibt mindestens drei Urteile, in denen die Abzugsmöglichkeit bestätigt wurde.

Beerdigunskosten sind sog. außergewöhnliche Belastungen. Diese wirken sich nur bei Überschreitung eines bestimmten Betrages aus. Die Auswirkung findest du hier: http://steuerberater-quermann.de/downloads/AGB%2033a%20Berechnung.pdf

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Wenn man kein Unternehmer/Kleinunternehmer ist, muß man die Auszüge nicht downloaden. Als Unternehmer muß man die Auszüge downloaden und elektronisch vorhalten, ein Ausdruck genügt nicht. Quelle: http://steuerberater-quermann.de/index.php?c=5&sub=44

Auch als Privatmann würde ich die Ausdrücke downloaden und zumindest drucken oder als pdf aufbewahren. Nach meiner Erfahrung sucht man auch als Privatmann immer mal etwas in alten Jahren.

Die Banken bewahren die Unterlagen während der gesetzlichen Archivierungszeit auf. Nach Ablauf des möglichen Online-Zugriffs (m. w. max 1 Jahr) nehmen die Banken für den Zugriff auf Unterlagen aber Gebühren.

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Wer lesen und schreiben kann, kann auch die Steuererklärung für seine PV-Anlage erstellten - und sein Auto reparieren und Elektroinstallationen durchführen. Fraglich ist nur das Ergebnis.

Bei der PV-Anlage gibt es dann doch einige Wahlrechte, die je nach Ausübung mehr oder weniger große Vorteile bringen. Die Entscheidung hierüber kann nicht pauschal getroffen werden, sondern hängt von den übrigen nicht nur Einkommensverhältnissen ab. Wann wirkt sich die Abschreibung am besten aus? Was ist mit der Ansparabschreibung? Muß man wirklich immer Umsatzsteuer zahlen? Wann sollte man aus der Kleinunternehmerregelung aussteigen? Will ich ggf. Einkommen zwischen bestimmten Jahren verlagern? Wann und wie ist eine Finanzierung sinnvoll? Welche Kosten betreffen die PV-Anlage ganz, welche anteilig? Was ist bis zum Jahresende mit dem Seelig-Modell(betr. VSt-Abzug)?

Zu PV-Anlagen gibt es extrem viel Material im Netz. Ein Kurzeinstieg: http://steuerberater-quermann.de/index.php?c=5&sub=49

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Medikamentenkosten sind mit Arztkosten und anderen Kosten als sog. außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG steuerlich abzugsfähig. Bei Medikamentenkosten sind aber nur die medizinisch notwendigen Kosten abzugsfähig, nicht alle Einkäufe in der Apotheke. Die Finanzämter sind hier allerdings meist großzügig.

Die außergewöhnlichen Belastungen sind im übrigen ein Sammelbegriff, unter den verschiedenste Dinge fallen können, z. B. Anwaltskosten, Scheidungskosten, Praxisgebühr...

Einzelheiten und ein Merkblatt findest du hier: http://steuerberater-quermann.de/?c=Downloads#agb

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