Schuldschein fällig bei Tod des Schuldners?


13.01.2024, 21:14

Ich stelle mir vor:

Die Rückzahlung ist fällig am 1.1.2044, im Falle des Ablebens des Schuldners zu diesem Zeitpunkt.

Ist das rechtlich ok? Hintergrund ist, dass ich vermeiden will, dass verantwortungslose Erben das Erbteil verprassen und ich im Jahre 2044 zwar mit einem Titel aber ohne Geld da stehe.

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Fällig bei Tod des Schuldners, sehe ich als relativ problematisch. Woher soll der Gläubiger wissen, dass der Schuldner verstorben ist.

Man könnte eine Formulierung einfügen, dass bei Tod des Schuldners, dem Gläubiger gegenüber den Erben ein Sonderkündigungsrecht zusteht. Das sollte aber mit einer Frist von mindestens 1 Monat ausgestattet sein.schließlich ist ja möglich, dass die Erben nicht gleich verfügen können.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Dr.iur./Steuerberaterprüfung
Andri123  13.01.2024, 21:07

Bei den üblichen Konstellationen (z.B. Kind zahlt Dachsanierung und will sich Anteil am Erbe sichern) würde sich wohl eine Grundschuld anbieten.

Man weiss halt nicht, worum es geht.

Mir fällt kaum etwas anderes ein. Eine LV könnte man wohl sogar verpfänden, falls diese in 20 Jahren fällig werden würde.

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tellerchen  13.01.2024, 21:24
@Andri123

Andri123"Mir fällt kaum etwas anderes ein. Eine LV könnte man wohl sogar verpfänden, falls diese in 20 Jahren fällig werden würde."

naja in letzter Zeit kommt es sehr oft vor das die LV gerade bei längeren Verträgen diese einfach kündigen, insgeheim... weil sich diese für die Versicherung nicht mehr lohnt, ist im nahen Bekanntenkreis sehr oft vorgekommen...

da frage ich mich ernsthaft ob die später noch existiert...dein Tip ist interessant aber fragwürdig

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tellerchen  13.01.2024, 21:25

meine das jetzt nicht böse, aber habe mich auch gefragt... warum gerade in 20 Jahren ...sorry für meine eher böswilligen Gedanken

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wfwbinder  14.01.2024, 00:11
@tellerchen

In 20 Jahren könnte ein langfrister Sparvertrag, oder eine Lebenskapitalversicherung fällig werden. Für die LV spricht auch, dass man bei Tod ja gleich zahlen kann.

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Dann soll der Schuldner zusätzlich ein Testament aufsetzen.

Darin kann man regeln, dass aus der Erbmasse zunächste der Schuldschein ausgelöst wird.