Richtige OnlyFans Regelungen?

1 Antwort

Hallo "BittenichtFragen",

was Du vor hast bzw. bereits machst ist eine gewerbliche Tätigkeit, da Du mit gewinnerzielungsabsicht Handelst.

Gewerblich ist man Tätig wenn man

  • Artikel kauft, um sie wieder zu verkaufen.
  • Artikel verkauft, die Sie für den Weiterverkauf hergestellt haben.
  • regelmäßig große Artikelmengen verkaufen.
  • häufig neue Artikel verkaufen, die Sie nicht für den eigenen Gebrauch erworben haben.
  • Verkaufsagent sind.
  • für Ihr Unternehmen einkaufen.

Ob Du Gewinne erzielst oder sogar Verlust machst, ist nicht zwangsläufig entscheidend zur Einstufung der Verkaufsaktivitäten.

Grundsätzlich dürfen Bezieher von Hartz IV Leistungen auch neben dem Leistungsbezug auch einer Erwerbstätigkeit nachgehen und einen Zuverdienst haben. Bei der Bedarfsermittlung für Hartz 4 ist zunächst wichtig und entscheidend, das anrechnungsfähige Einkommen nach § 11 SGB II zu ermitteln. Dies bedeutet, dass von dem tatsächlichen Einkommen vorweg festgelegte Abzugsbeträge nach § 11b SGB II und auch sogenannte Freibeträge abzuziehen sind, um das sich relevante Einkommen für die Berechnung des Arbeitslosengeldes II zu ermitteln.

Wenn Du einnahmen hast und dies dem Amt nicht mitteilst ist das Sozialleistungsbetrug! Wenn dem Jobcenter oder einer anderen Sozialbehörde bekannt wird, dass ein Sozialleistungsbetrug vorliegt, so wird in der Regel ein Strafverfahren eingeleitet. Bevor es zu einer Anklage kommt, wird im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch die Sozialämter, durch die Zollämter und die Staatsanwaltschaften aufgeklärt, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Erst dann wird über eine Anklage entschieden.

Eigentlich handelt es sich bei Dir um eine klassische Existenzgründung. Hier solltest Du zunächst einmal das Gespräch mit einem Gründungsberater suchen. Einige bieten kostenlose Erstgespräche an. Infos z.B. unter beraterstudio.de

Woher ich das weiß:Berufserfahrung