Mitteilung ans Finanzamt bei dauernd Getrenntleben rückdatieren?
Hallo,
meine Frau und ich wollen uns scheiden lassen.
Getrennt haben wir uns am 01.02.2020, sie wird aber erst am 01.05.2020 aus meiner Wohnung ausziehen. Wir haben in getrennten Bereichen der Wohnung gelebt und jeder hat für sich selbst gewirtschaftet.
Ich habe allerdings vergessen, dem Finanzamt das Formular für dauerhaftes Getrenntleben zukommen zu lassen da ich der Meinung war, dass dies erst beim tatsächlichen Auszug nötig ist.
Unsere Steuererklärung haben wir als gemeinsame Veranlagung und mit den Klassen 4/4 Anfang März eingereicht.
Ich würde nun gerne das Trennungsjahr abkürzen und ein Schreiben für den Anwalt bzw. das Gericht aufsetzen, dass die Trennung bereits im Februar stattfand.
Meine Frage ist ob es jetzt Probleme mit dem Finanzamt geben wird, weil ich die Trennung noch nicht gemeldet und eine gemeinsame Steuererklärung bereits abgegeben habe?
Kann ich das Formular für dauernd Getrenngleben rückdatiert auf den 01.02.2020 einreichen obwohl die Steuererklärung schon in Bearbeitung ist oder sollte ich es mit Datum 01.05.2020 nach ihrem Auszug einreichen und falls ja, würde das dann mit dem Datum der Trennungsvereinbarung für das Gericht nicht mehr passen?
3 Antworten
Kann ich das Formular für dauernd Getrenngleben rückdatiert auf den 01.02.2020 einreichen obwohl die Steuererklärung schon in Bearbeitung ist
In Bearbeitung ist Eure Steuererklärung von 2019, nicht die von 2020.
Das Finanzamt interessiert as Datum der Trennung fast nicht. Für die Frage "Zusammenverlangung zurlässig" ja/nein, ist nur wichtig, war die Trennung vor dem 01. 01., oder nach dem 31. 12..
DAs Finanzamt macht nicht Euer Scheidungsverfahren und ob Ihr Euch im Jahr 2020 am 01 01. getrennt habt, oder am 31. 12. ist doch steuerlich völlig egal.
Was Ihr Euren Scheidungsanwälten mitteilt ist dem Finanzamt egal.
Selbst wenn Du im Jahr des Getrenntlebens zukünftig in LohnsteuerKlasse I eingestuft wirst, so bleiben doch die Abzüge gleich hoch.
Und das Finanzamt innteressiert es nicht, was ihr mit Euren Anwälten verhackstückt.
Ihr könnt auch noch für 2020 das Ehegattensplitting nutzen. Also Zusammenveranlagung und Aufteilung der Steuerschuld würde sich da vielleicht anbieten.
Die Steuerklassen müssen erst zum 1.1.2021 geändert werden. LSK IV hat übrigens die gleichen Abzüge wie LSK I.