Mahngebühren trotz Widerspruch?

2 Antworten

Ich habe in meiner Ausbildung das genaue Gegenteil gelernt.

Ein Widerspruch/Einspruch befreit nicht von der Zahlungspflicht.

Es muss schon ein triftiger Grund vorliegen, sodass der Gläubiger vorerst von der Beitreibung absieht/eine Aussetzung der Vollziehung veranlasst. Auch muss man das beantragen.

Das ist bei Dir scheinbar nicht der Fall.

Hallo,

correct antwortete bereits, dies ist auch meine Meinung !

Ein Widerspruch hat hier keine " aufschiebende Wirkung ". Es wird lediglich die Rechtslage neu geprüft bezüglich deiner ggf. aufgeführten Gründe. Man bleibt jedoch währenddessen bis zum Widerspruchsbescheid zur Zahlung verpflichtet.

Du kannst bei negativen Bescheid, Klage erheben. Dies ist dein gutes Recht !