Kunst verkaufen als Angestellter Lehrer (nicht verbeamtet)?

4 Antworten

Kein Problem, Du teilst Deinem Arbeitgeber mit, dass Du einen Kunsthandel als Gewerbebetrieb anmelden willst und dass das Deine Arbeit als Lehrer nicht beeinträchtigen wird.

In Deinem Betrieb kannst Du natürlich Angestellte haben.

Sollten die Werte höher werden und der Umsatz über 600.000,- Euro geht, kannst Du Buchführungspflichtig werden.

Bis dann reicht es eine einfache Buchhaltung zu machen und nur die Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen. Es ist aber anzuraten das wirklich akkurat mit einem Buchhaltungsprogramm zu machen, um immer über den Geschäftsgang auf dem Laufenden zu bleiben.

Solange Deine Haupttätigkeit als Angestellter 20 Stunden und mehr hat, brauchst Du Dir keine Gedanken über die Krankenversicherung zu machen. Wenn Deine Gewinne (nicht die Einnahmen) aus dem Kunsthandel höher werden, als Dein Gehalt, können Zusatzbeiträge fällig werden.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
Kuenstler1979 
Fragesteller
 03.08.2021, 16:25

Vielen Dank

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wfwbinder  03.08.2021, 17:17
@Kuenstler1979

Übrigens, solange Du nur eigene Bilder verkaufst, gilt natürlich anderes. Eigene Bilder verkaufen ist freier Beruf, so wie es @Eifelia beschrieben hat.

Nach Deinem Sachverhalt habe ich angenommen, dass Du Bilder von anderen Verkaufen willst, also einen Handel betreiben.

Für den Verkauf eigener Bilder brauchst Du kein Gewerbe und auch einfach nur dem Arbeitgeber kurz mitteilen, dass die eigene Malerei nicht mehr nur reines Hobby ist, sondern auch Bilder verkauft werden.

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Als freischaffender Künstler bist Du kein Gewerbetreibender - Künstler ist einer der Katalogberufe des § 18 EStG, eine Gewerbeanmeldung ist daher nicht erforderlich. Du musst die Aufnahme der Tätigkeit aber dem Finanzamt mittels 'Fragebogen zur steuerlichen Erfassung' mitteilen, innerhalb eines Monats nach Beginn, der Fragebogen muss elektronisch übermittelt werden, dazu musst Du Dich bei elster.de registrieren.

Ob die Nebentätigkeit zu genehmigen ist, sollte sich - wie schon von AndiRat geschrieben - aus dem Arbeitsvertrag oder anderen Regelungen ergeben, der Personalrat sollte dazu Auskunft geben können.

Als Künstler bist Du umsatzsteuerpflichtig (ermäßigter Steuersatz) und Du musst Dich mit der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ('Einnahme-Überschuss-Rechnung) beschäftigen, eine geordnete Belegablage gewährleisten, ein Konto für die freiberufliche Tätigkeit einrichten etc. Als Arbeitgeber brauchst Du eine Betriebsnummer, Du musst die Lohnabrechnungen erstellen, Sozialversicherung und Lohnsteuer berechnen und abführen, Meldungen an die Berufsgenossenschaft machen. Für Dich selbst musst Du Dich über Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse informieren

Bei den genannten Umsätzen wäre der Besuch beim Steuerberaters mehr als anzuraten (der erledigt auch alles genannte für Dich)!

Da müsstest Du wahrscheinlich ein Gewerbe anmelden (Gewerbebehörde). Und beim Finanzamt dann eine Einnahme-Überschussrechnung machen mit zusätzlicher Erklärung "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" Du kannst auch jemanden anstellen. Möglicherweise musst Du auch Mehrwertsteuer verlangen und regelmäßig an das Finanzamt abführen.

Du kannst das neben Deinem Lehrerjob machen, sofern das diesen nicht beeinträchtigt. Wenn das zeitlich nicht so viel ist, wird das kein Problem sein. Dein Arbeitgeber kann Dir das dann nicht untersagen. Schaue in Deinen Arbeitsvertrag, da steht was drin zu Nebentätigkeiten. Im Zweifelsfalle solltest Du Deinen Arbeitgeber informieren und mitteilen, dass Du eine Deine Hauptarbeit als Lehrer nicht beeinträchtigende Nebentätigkeit machst.

Du mußt jedenfalls deinen Arbeitgeber informieren, daß du einen Nebenjob hast.

Du kannst auch Leute für dich arbeiten lassen. Alles bei der Steuererklärung angeben.