Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen?

2 Antworten

Deine Terminologie deutet auf ein etwas falsches Verständnis der Sachlage hin.

Anschaffungen für Dein Gewerbe mit Kleinunternehmerregelung oder mit Regelbesteuerung sind Betriebsausgaben, d.h. sie mindern den Gewinn des Gewerbes. Mithin zahlst Du für den entsprechenden Betrag keine Steuern. Das entspricht dem "von der Steuer absetzen" bei z.B. Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung. Der Begriff "absetzen" wird für USt. nicht verwendet.

Der Unterschied zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung besteht darin, dass die gezahlte USt. bei ersterer nicht zurückgefordert werden kann und bei Einkünften die erhaltene USt. nicht abgeführt wird.

Kaufst Du als Gewerbetreibender mit Kleinunternehmerregelung ein Smartphone für 800 EUR (brutto), so wären das 800 EUR Betriebsausgaben. Hast Du zugleich 2.000 EUR Einnahmen, so wäre der Gewinn bei 1.200 EUR.

Kaufst Du als Gewerbetreibender mit Regelbesteuerung das gleiche Smartphone für 800 EUR (brutto), so wäre der Preis 672,27 EUR (netto) zzgl. 127,73 EUR USt. Die USt. wird wieder erstattet, d.h. das Smartphone würde so nur 672,27 EUR an Kosten verursachen. Hast Du zugleich 2.000 EUR Einnahmen von einem vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmenskunden (zzgl. 19% USt. in Rechnung gestellt und bei Erhalt abgeführt), so hast Du einen Gewinn von 1.327,73 EUR. War der Kunde ein Privatkunde, so müsstest Du für eine Vergleichbarkeit auch EUR 2.000 in Rechnung stellen, das wären dann aber nur 1.680,67 EUR Einnahme plus 319,33 EUR USt. (abzuführen). In diesem Fall wäre der Gewinn also nur 1.008,40 EUR.

Abhängig davon, ob ein Vorsteuerabzug Dir etwas bringt und welche Art von Kunden Du hast, wäre also ggf. eine Regelbesteuerung günstiger.

Ja, das stimmt. Zur Klarstellung möchte ich aber anmerken:

Von 'absetzen' spricht man bei der Einkommensteuer. Auch unter der Kleinunternehmerregelung mindern die Kosten für Gerätschaften, die man/soweit man sie für den Gewerbebetrieb benötigt, den Gewinn, sie stellen Betriebausgaben dar. Damit Smartphone und Notebook in das Betriebsvermögen aufgenommen werden können, müssen sie allerdings zu mehr als 10 % betrieblich genutzt werden, sie müssen in das Betriebsvermögen aufgenommen werden, wenn sie zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden.

Die Kleinunternehmerregelung hat aber nur was mit der Umsatzsteuer zu tun. Und ja, wenn man diese wählt, also in seinen eigenen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweist, dann hat man auch keinen Vorsteuerabzug. Das ergibt sich unmittelbar aus § 19 Abs. 1 Satz 3 UStG (hier verkürzt):

"In den Fällen des Satzes 1 (= Anwendung der Kleinunternehmerregelung) finden die Vorschriften (...) über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung."