Kann ich dafür ins Gefängnis gehen?

4 Antworten

Hast Du Dich nachweisbar behördlich abgemeldet - Deinen Wohnsitz offiziell ins Ausland verlegt?

Dann hätte während der Zeit des Auslandsaufenthaltes keine Krankenversicherungs- pflicht in Deutschland bestand0en.

Wenn nicht - Du Dich während dieser Zeit nicht um in Deutschland auflaufende Post (wiederholte Anfragen ) Deiner KK gekümmert hast - dann wirst Du Beiträge nachbezahlen müssen. Du kannst der KK nur Deine Situation erläutern und diese bitten Dich nachträglich in die niedrigste Beitragsstufe einzustufen - dann wäre nach Abmeldung durch das JC pro Monat lediglich der Mindestbeitrag in Höhe von ca. 200 Euro zu entrichten.

Wenn Du Dich aus Deutschland abgemeldet hast, schicke der TK eine Kopie davon. Dann entfällt der Beitrag.

Wenn Du Dich nicht abgemeldet hast, warst Du im Prinzip pflichtversichert und Du schuldest die Beiträge. Allerdings könnte man die Höhe vielleicht noch korrigieren, denn es wurde wohl der Höchstbeitrag angesetzt.

Ruf dort mal an.

warum sollte dich das Jobcenter von der Krankenkasse abmelden?
das Jobcenter hat keine Beiträge mehr für dich bezahlt, und da die Krankenversicherung in Deutschland eine Pflichtversicherung ist, hättest du dich bei der KK abmelden müßen bevor du ins Ausland gehst.
Nun will die KK die Beiträge von dir haben, jetzt kannst du nur versuchen der KK zu erklären das du im Ausland warst, ob es etwas nützt kann ich dir nicht sagen.

....aber deswegen gehst du nicht ins Gefängnis, da verdienst du ja kein Geld damit du die rückständischen Beiträge bei der KK abstottern kannst, denn wenn die KK auf diese besteht, dann werden sie sich die auch holen.

Das Jobcenter kündigt Dir nicht, die haben einfach nicht mehr geleistet.

Die Krankenkasse hättest Du für die Zeit des Auslandsaufenthalts ruhend stellend müssen, oder mit Mindestbeitrag fortführen.

Aber das ist keine Sache für die man ins Gefängnis geht, sondern etwas, was Du mit der Krankenkasse aushandeln musst und dann in Raten zahlen.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986