kann eine getrennt veranlagte Steuererklärung, rückwirkend ab 2003 wegen falscher Steuerklasse geändert werden?

2 Antworten

Nach Deinem Sachverhalt lagen die Voraussetzungen für eine gemeinsame Veranlagung seit 2003 nicht mehr vor. Für eine gemeinsame Veranlagung müsste neben der bestehenden Ehe, mindestens ein Tag pro Jahr die eheliche Gemeinschaft bestanden haben, was wohl kaum vorhanden war.

Es stellt sich somit nicht einmal die Frage, ob es überhaupt eine passende Änderungsvorschrift für Deine bestandskräftigen Steuerbescheide gäbe.

Wenn sie damals Steuerklasse III hatte und dies nicht den tatsächlichen Verhältnissen angepasst hat, so ist es das Problem Deiner immernoch-Ehefrau.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

das sehe ich eingentlich auch so, muss aber noch sagen das es da 2005 einen Versöhnungsversuch gab und sie nun dies als zwingenden Grund angibt gemeinschaftlich zu veranlagen.

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@principal

Gut, dann würden theoretisch mal die Voaussetzungen für das eine Jahr vorliegen.

Dann kommt aber die Frage, ob es eine passende Änderungsvorschrift gibt.

Aber dann bräuchte man die kompletten Hintergründe, warum nun diese Zeiträume überhaupt noch relevant sind.

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Die Steuerklasse interessiert bei einer Einkommensteuererklärung niemanden. Im Einkommensteuerbescheid wird nur die tatsächlich zu erhebende Einkommensteuer festgesetzt.

Außerdem gibt es auf dem Papier noch den Abrechnungsteil. Dort werden der
tatsächlich zu erhebenden Einkommensteuer die vorausgezahlten Beträge entgegengestellt, also Lohnsteuer, Bauabzugsteuer, Kapitalertragsteuer. Dieser Teil unterliegt nicht der Festsetzungsverjährung.

Dennoch bleibt hier viel im Dunklen: Was ist mit

verlangt das Finanzamt angeblich 25 000 € Steuernachzahlung, 

gemeint? Hat das Finanzamt die Festsetzungen geändert? Wenn ja, auf welche Korrekturvorschrift stützt sich die Änderung?

Oder sollen lediglich alte Schulden eingetrieben werden? Wie schon geschrieben, unterliegt der Abrechnungsteil zwar nicht der Festsetzungsverjährung, aber dafür der Zahlungsverjährung.

Und materiell-rechtlich greift eine Ehegattenveranlagung nicht Raum, da ihr dauernd voneinander getrennt lebt. Das heißt: Selbst wenn die Voraussetzungen für eine Änderungsfestsetzung bestehen sollten, kann die Ehefrau keine Zusammenveranlagung erreichen.

danke für die schnelle Antwort, 

was da im Dunkeln ist kann ich nicht genau beantworten, jedoch vermute ich das meine Frau eine falsche Steuerklasse angegeben hat und den Status getrennt lebend ignoriert hat. Das Finazamt verlangt nun zu wenig gezahlte Steuern wahrscheinlich nebst Zinsen und vielleichht auch Strafe wegen falscher Steuererklärung.

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@principal

Also ich weiß nicht, wie es dir geht, aber wenn jemand von mir 25.000,00 Euro haben will, will ich vorher ganz genau wissen, warum.

Ein Ehepartner allein kann auch in einer intakten Ehe keine Zusammenveranlagung beantragen, also kann deine Vermutung nicht ganz zutreffend sein.

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