Besteuerung bei Scheidung und Wiederheirat in einem Jahr!

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Dann wirst Du auch über Sylvester traurig sein.

§ 26 Abs. 1 Satz 2 EStG ist da ganz eindeutig. Wenn einer der Ehegatten im Jahr der Scheidung wieder heiratet und mit dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung vorliegen (und die auch beantragt wird), so bleibt die andere Ehe unberücksichtigt, auch wenn am Anfang des Jahres die Voraussetzungen vorgelegen haben.

Tu mir leid, aber das FA hat recht.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986