Steuerstattung und Harz 4

2 Antworten

1. Ob deiner Frau die Hälfte der Steuererstattung zuzurechnen ist oder nicht, hängt davon ab, aus welcher Art von Vorauszahlungen diese sich ergibt.

Handelt es sich um quartalsweise vom Finanzamt festgesetzte Vorauszahlungen, steht deiner Frau die Hälfte davon zu (§ 37 Abs. 2 Satz 1 AO; FG Baden-Württemberg Urteil vom 29.01.2010 - 10 K 1804/08), sofern ihr keine andere Verfügung gegenüber dem Finanzamt getroffen habt (BFH Urteil vom 15.11.2005 - VII R 16/05; BFH Urteil vom 25.07.1989 - VII R 118/87; FG München Urteil vom 31.01.2003 - 13 K 1264/02; FG Hamburg Urteil vom 18.11.1999 - VI 299/96). Wenn die Vorauszahlungen nur von einem Ehegatten geleistet wurden und dazu der ausdrückliche Hinweis an das Finanzamt erfolgt ist, dass diese auch nur auf Rechnung dieses Ehegatten erfolgt sein sollen, dann steht auch die daraus resultierende Erstattung nur diesem Ehegatten zu (FG Nürnberg Urteil vom 31.07.2008 - VI 439/2005).

Handelt es sich um Lohnsteuer, die erstattet wird, steht die Erstattung demjenigen Ehegatten zu, von dessen Arbeitslohn die Lohnsteuer einbehalten worden ist (BFH Beschluss vom 29.10.2007 - VII B 4/07). Haben beide Eheleute Lohnsteuer bezahlt, ist die Erstattung in demjenigen Verhältnis aufzuteilen, in dem der Lohnsteuerabzug bei den Eheleuten erfolgt ist (BFH Urteil vom 18.09.1990 - VII R 99/89). Entsprechend ist mit einer Steuererstattung zu verfahren, die sich z.B. aus angerechneter Kapitalertragsteuer ergibt.

2. Bei jemandem, der ALG II ("Hartz IV") bezieht, zählen auch Steuererstattungen als Einkommen, das auf den Leistungsbezug anzurechnen ist (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II) und diesen entsprechend mindert. Sie sind grundsätzlich in demjenigen Monat anzurechnen, in dem sie zufließen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Führt diese Anrechnung aber dazu, dass der Leistungsanspruch für diesen Monat wegen der Anrechnung völlig wegfällt, dann muss der Erstattungsbetrag auf 6 Monate gleichmäßig aufgeteilt und mit entsprechenden Teilbeträgen berücksichtigt werden (§ 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II). Normalerweise bedarf es dazu keines Hinweises an die ARGE, sondern diese muss die Aufteilung von sich aus vornehmen. Darauf verlassen, dass das auch klappt, würde ich mich aber in keinem Fall.

3. Die Steuerberatungskosten für die Erstellung der EInkommensteuererklärung solltest du auf jeden Fall gegenüber der ARGE geltend machen, und zwar mit Bezug auf § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II ("die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben"). In diesem Zusammenhang ist auf den Unterschied zwischen steuerrechtlicher und sozialrechtlicher Sichtweise in Bezug auf die Abziehbarkeit von Steuerberatungskosten hinzuweisen. Steuerrechtlich abziehbar sind nur die Kosten, die der unmittelbaren Gewinn- bzw. Einkünfteermittlung gedient haben, jedoch nicht die für die Steuererklärung allgemein. Sozialrechtlich gibt es - soweit bisher ersichtlich - keine entsprechende Definition in der Rechtsprechung, ob unter dem Begriff "mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben" auch Steuerberatungskosten zu subsumieren seien. Ich würde es deshalb diesbezüglich auf einen Streit mit der ARGE ankommen lassen.

4. Eine privatschriftliche Abtretungsvereinbarung, die noch dazu dem Finanzamt überhaupt nicht mitgeteilt wurde, hat lediglich privatrechtlich (d.h. im Innenverhältnis zwischen dem Zedenten und dem Zessionar), aber nicht im Außenverhältnis gegenüber dem Finanzamt Bestand (§ 398 BGB). Gegenüber dem Finanzamt hätte die Abtretung auf amtlichem Formular erfolgen müssen (§ 46 Abs. 3 AO).

Das Jobcenter mußt Du auf jeden Fall von der Steuererstattung informieren, weil es Einkommen darstellt und grundsätzlich angerechnet wird. Ob Deiner getrennt lebenden Ehefrau die Hälfte der Erstattung zusteht, kann ich schlecht sagen, bin kein Steuerfachmann, das solltest Du mit dem Finanzamt und dem Leistungssachbearbeiter klären. Die Erstattung wird auf mehrere Monate verteilt werden, wenn Deine AlgII-Zahlung höher ist, solltest Du wegen Nebenjob oder sonstigen Einnahmen nur wenig AlgII bekommen, kann es sein, daß Du für einige Zeit kein AlgII bekommst.