Jobwechel nach Neuberechnung. Muß dieses dem Expartner gemeldet werden?

1 Antwort

Hallo,

Lt. Gesetz, bei bestehender Unterhaltspflicht können beide Seiten alle zwei Jahre Auskunft über die Einkünfte und das Vermögen verlangen.

In kürzeren Abständen kann eine Überprüfung nur verlangt werden, wenn dem anderen zwischenzeitlich wesentlich (!) höhere Einkünfte nachgewiesen werden.

Eine freiwillige Auskunft oder gar Pflicht desjenigen, dessen wirtschaftliche Situation sich wesentlich verbessert hat, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Unterschieden wird dennoch, zwischen außergerichtliche (einvernehmliche) und einer Unterhaltsverpflichtung durch Richter Beschluss. Bei Regelung durch Richterspruch besteht keine Auskunftspflicht zwischendurch.

Anders bei Unterhaltszahlungen, die zwischen den Eltern ausgehandelt wurden, da ist derjenige, der eine "wesentliche" Erhöhung des eigenen Einkommens hat verpflichtet, darüber unaufgefordert zu informieren.

☝️" wer als Unterhaltsberechtigter gegen die Verpflichtung, ungefragt Auskunft zu erteilen, verstößt, kann seinen Unterhaltsanspruch verwirken."

Zum Thema folgende Quelle:

OLG Koblenz, Beschl. v. 24.04.2015 - 13 UF 165/15

orgel  02.11.2023, 18:23
" wer als Unterhaltsberechtigter gegen die Verpflichtung, ungefragt Auskunft zu erteilen, verstößt, kann seinen Unterhaltsanspruch verwirken."Zum Thema folgende Quelle:
OLG Koblenz, Beschl. v. 24.04.2015 - 13 UF 165/15

Dabei geht es aber um die Verpflichtung eines Unterhaltsberechtigten bei Ehegattenunterhalt, nicht um Unterhalt gegenüber dem Kind...

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Gaenseliesel  02.11.2023, 20:43
@orgel

korrekt, dieses Urteil ist zwar primär auf den Ehegattenunterhalt zugeschnitten ..... es ist daneben auch falls zutreffend, in Bezug auf Kindesunterhalt anwendbar.

Es geht generell um Unterhatsberechtigte die gegen ihre Verpflichtung verstoßen, auch ungefragt Auskunft erteilen zu müssen.

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321GO 
Fragesteller
 03.11.2023, 19:09

Also zum 18ten Geburtstag wurde alles neu berechnet und auch bezahlt...ABER einen Monat später hat die eine Seite durch einen neuen Job deutlich mehr Gehalt bekommen und dem anderem Elternteil keine Info mitgeteilt, so das natürlich keine Neuberechnung erfolgte. Hätte man dem anderen Elternteil gleich eine Info geschickt, hätte man die neue Situation neu berechnet, da es sich um über 200€ Unterhaltsverschiebung handelt. Alleine 200€ x 23 Monate... das ist leider keine kleiner Unterschied. Also... wenn ich das von Gaenseliesel richtig verstanden habe... hätte man eine Info der/dem anderen Unterhaltszahler mitteilen müssen, richtig? Wenn ja, kann dann die die Berechnung rückwirkend berechnen lassen und die Diff. von der Gegenteile zurück fordern? Das Kind hätte dadurch ja keine Nachteile... es geht am Ende ja nur darum... Wieviel muss die Mutter & wieviel muss der Vater an das Kind zahlen... und wenn es vorher 200 zu 500 gewesen ist und jetzt 400 zu 300€... für das Kind ändert sich ja nix, sondern nur für die Eltern oder ist es wie so oft... was gezahlt wurde, ist gezahlt und kann nicht rückwirkend geändert werden... auch wenn man keine Info von der Gegenseite erhandeln hat, das sich was gravieren geändert hat.

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321GO 
Fragesteller
 03.11.2023, 19:13

Info... zum 18ten Geburtstag wurde der neue Unterhalt vom Jugendamt berechnet & nicht von einem Richter.

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Gaenseliesel  03.11.2023, 20:54
@321GO

Hallöchen nochmals !

Ansprechpartner ist mit erreichen der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten Kindes, dieses selbst.

FÜR dich als Zahlender ist wichtig zu erfahren .......lebt das Kind evtl. auswärts, also nicht mehr im Haushalt der Mutter. Auch die Mutter ist zum Barunterhalt verpflichtet, kann diesen allerdings verrechnen, wenn das Kind in ihrem Haushalt lebt.

Auch ein Kind ist verpflichtet,(nicht die Kindesmutter) dir Auskunft über seine Einkommensverhältnisse und Ausbildungsstand zu erteilen. Macht es dies nicht oder unvollständig, kann es den Unterhaltsanspruch teilweise bis vollständig verlieren.

Lies mal hier, ein ganz ähnlich interessanter Sachverhalt:

https://www.familienrecht-heute.de/forum/thread/3766-unterhalt-ab-18-einkommensnachweise-mutter/

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