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Säumniszuschläge / Krankenkasse / Berechnung?

Guten Morgen,

ich habe eine Frage zur Berechnung bzw. Dauer der Gültigkeit von Säumniszuschlägen der Krankenkasse. Mein Fall ist leider etwas Länger und eventuell auch verwirrend.

Bei meiner alten Krankenkasse war ich bis 12.2015 versichert. Für den Zeitraum von 04.2014-09.2014 wollte mich die Krankenkasse nicht als Student versichern. Die Krankenkasse hat in mehreren internen Sitzungen meine Forderung "als Student versichert zu werden" abgelehnt. Im September 2015 habe ich gegen den Beschluss der Krankenkasse Widerspruch eingelegt und im Februar 2016 vor dem Sozialgericht Klage eingereicht. In erster Instanz, vor dem Sozialgericht, hatte ich noch verloren. In zweiter Instanz, vor dem Landessozialgericht, aber Recht bekommen. Allerdings haben wir uns nur auf einen Vergleich geeinigt, die Krankenkasse wurde nicht "verurteilt" (oder was auch immer der richtige Terminus in diesem Fall wäre). Die Kasse akzeptiert nun (10.2017), dass ich im oben genannten Zeitraum Student war und berechnet die Beiträge dafür neu.

Leider wusste ich damals (2014) noch nicht, dass eine Zahlung unter Vorbehalt die bessere Lösung gewesen wäre. Ich hatte damals die Zahlungen erstmal komplett eingestellt und nun (10.2017) eine Rechnung über Säumniszuschläge erhalten. In der Zwischenzeit habe ich Ende 2015 und Ende 2016 jeweils ca. 1800€ an die Krankenkasse überwiesen, da mir die aufgelaufenen Forderungen zu hoch wurden. Die Beträge für den strittigen Zeitraum hatte ich aber einbehalten.

Jetzt meine Frage: für welchen Zeitraum darf die Krankenkasse die Säumniszuschläge berechnen und wie? Nochmals, ich war dort bis 12.2015 freiwillig versichert. Danach habe ich zu einer anderen Kasse gewechselt. Darf sie von 10.2014-10.2017 die Säumniszuschläge berechnen oder nur bis Ende 2015?

Im Bescheid der Krankenkasse laufen die ausgewiesenen Säumnis-Beträge von 10.2014-12.2015, von 47€ jeweils um 1,50€ jeden Monat reduziert nach unten bis zum Ende 2015. (also 10.2014: 47€, 11.2014: 45,50€, 12.2014: 44€ etc.)
Dazwischen gab es 2x Schwankungen. 2 Monate der gleiche Betrag, dann stieg du geforderte Summe wieder um 1,50€ an, um danach wieder wie gewohnt zu fallen. In diesem Zeitraum habe ich keine Zahlung an die Krankenkasse geleistet. In 12.2015 fällt der geforderte Säumnis-Betrag plötzlich auf 1,50€ für den fälligen Monat, dann endet die Rechnung und es werden ca. 500€ Säumniszuschläge ausgewiesen + Mahnkosten on top. Noch dazu hat sich die Höhe der Mahnkosten von 1,07€ auf 5€ erhöht. Ist dies zulässig bzw. rechtens?

Hierzu würde mich eure Meinung interessieren bzw. was schlagt ihr mir vor, wie ich vorgehen sollte. Mfg user0816

Berechnung, krankenkasse, SGB, Sozialversicherung
Berechnung Nichtabnahmeentschädigung Berücksichtigung Tilgungssatzwechsel

Guten Tag,

Wir haben unser Forwarddarlehen nicht abgenommen, weil wir unser Haus verkauft haben. Nun streiten wir uns mit der Bank über die Höhe der Nichtabnahmeentschädigung. Die Bank zieht momentan alle Register und behält die Auszahlungen aus einem anderen Immobiliendarlehen für eine Eigentumswohnung zurück, solange wir die Entschädigung aus dem Forwarddarlehen für das Haus nicht anerkennen. Das bringt uns in große finanzielle Schwierigkeiten, da wir den Bauträger unserer ETW nicht bezahlen können. Wir streiten uns um den vertraglich vereinbarten Tilgungssatzwechsel. Es wurden zu den Sondertilgungen auch Vereinbarungen zum Tilgungsatzwechsel getroffen. Es bestand vertraglich die Möglichkeit den Tilgungssatz auf bis zu 5% zu erhöhen, wir hatten im Vertrag erstmal 2,5 % vereinbart und hätten diese Möglichkeit garantiert irgendwann genutzt, deshalb wollten wir sie ja auch unbedingt im Vertrag haben. Die Bank hat die Entschädigung lt. Verbraucherzenztrale korrekt berechnet, außer eben die Geschichte mit dem Tilgungssatz. Sondertilgungen wurden berücksichtigt, Tilgungssatzerhöhungen nicht. Die Bank sagt, dass muss sie gemäß dem Urteil zur Berechng. Entsch. nicht tun und es gäbe auch keinerlei Gerichtsurteile in denen es dazu eine Aussage gibt. Somit sieht sie die Berechnung als korrekt an und will das wir zahlen. Laut Verbraucherzentrale könnten wir eventuell auch ganz den Vertrag widerrufen, da die Widerrufsbelehrung nicht fett gedruckt war und so irgendwo mitten drin stand, also eher unauffällig. Wenn wir der Bank jetzt damit kommen, lässt die uns verhungern. Selbst eine Anwältin meinte, das dies schwierig werden könnte, weil die Bank sich so sturr verhält und sie konnte nicht sicher stellen, dass wir zumindest erstmal wieder Geld für die ETW bekommen. Allerdings sah sie bezgl. des Tilgungssatzwechsels uns im Recht. Die Beratung war kostenlos, bei Mandatsübernahme wird das teuer, sie will nach Erfolg bezahlt werden, also 2000,-Euro netto wenn kein Erfolg, 4000,. Euro bei Erfolg. Kann uns jemand hier im Forum helfen ? Gibt es irgendwelche Literatur zum geschilderten Problem Tilgungssatzwechsel bei Berechng. Nichtabnahmeentschädigung. ??? Oder sogar Urteile ??? Wir sind sehr verzweifelt........

MfG Familie Wilke

Berechnung, Forwarddarlehen
Anschaffungskosten Eigene Immobilie bei Arbeitszimmer

Hallo liebe Community,

ich bin gerade dabei mein Arbeitszimmer von der Steuer abzusetzen. 2010 habe ich mit meiner Lebensgefährtin zusammen ein Haus gekauft, in dem wir selbst leben. Einen Raum nutze ich alleine als Arbeitszimmer (stellt den Mittelpunkt meiner beruflichen Tätigkeit dar). Das Haus wurde praktisch komplett neu Renoviert, da die alten Bodenbeläge z.B. nicht mehr rein waren (Teppich). Ebenfalls kam ein neues Bad herein (nur Materialkosten, ohne Arbeitsstunden). Elektroinstallationen (Elektr. Rolläden, neue Steckdosen, Schalter) wurde verbaut. Da diese Anschaffungen nicht Direkt etwas mit dem Arbeitszimmer zu tun haben, wollte ich mich erkundigen, ob diese mit in die Anschaffungskosten und somit in die jährliche Abschreibung eingerechnet werden können? Als Erhaltungsaufwand und damit direkt absetzbar, ist es ja vermutlich nicht , oder?

Außerdem beschäftigt mich die Frage, ob ich die kompletten Anschaffungskosten, inkl. dem Kaufpreis meiner Lebensgefährtin ansetzen kann, da Sie ja das Arbeitszimmer überhaupt nicht nutzt? Es wäre ja ein widerspruch in sich, wenn ich die 24m2 noch mal durch 2 Teilen muss, weil ihr die Hälfte des Hauses gehört und somit auch die hälfte des von mir genutzten Arbeitszimmers, denn das Zimmer darf ja nur für die berufliche Tätigkeit benutzt werden und eine Privatnutzung ihrerseits fällt damit flach. Ähnlich verhält es sich mit den Zinsen.

Beispiel:

Kaufpreis Haus für beide 200.000 €

Gesamtwohnfläche 140m2

Wohnfläche Arbeitszimmer 20m2

In dem Fall entfallen 28% des Wohnraums auf das Arbeitszimmer. Warum darf ich dann nur mit 14% rechnen, wenn sie das Zimmer überhaupt nicht nutzt (nutzen darf)?

Viele Dank schon im Voraus für das Bentworten meiner Fragen. LG Mario

AFA, Berechnung, Immobilien

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