Haftet eine Klinik für den Verlust von herausnehmbarem Zahnersatz?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Aufbewahrungspflicht ergibt sich aus Vertragsrecht Für die Beurteilung des richtigen Verhaltens ist zunächst einmal die Feststellung von Bedeutung, daß der Krankenhausträger verpflichtet ist, eingebrachtes Geld und Wertsachen des Patienten auf dessen Wunsch hin in Verwahrung zu nehmen. Man sagt, daß sich diese Aufbewahrungspflicht als Nebenfolge aus dem Krankenhausaufnahmevertrag ergibt. Diese Auffassung ist in mehreren Gerichtsentscheidungen bestätigt worden (z.B. Urteil des Oberlandesgerichts -OLG- Karlsruhe vom 6.11.1974 - 1 U 97/74 -, Urteil des Landgerichts -LG- Berlin vom 23.1.1978 - 52 S 296/77 - und Urteil des OLG Hamburg vom 29.9.1989 - 1 U 29/89 -).

Den Krankenhausaufnahmebedingungen sind meist die Aufbewahrungsgrundsätze zu entnehmen Von den Fällen der Notfallversorgung abgesehen, bestimmt sich die Rechtslage, wie mit eingebrachten Sachen zu verfahren ist, nach

weiter unter: http://www.wernerschell.de/Rechtsalmanach/Krankenhausrecht/wertsachen.htm

In den AGBs der Klinik kannst Du hierzu sicher mehr rauslesen. Bei der Aufnahme unterschreibt man diese- in der Regel übernimmt die Klinik für solche Wertgegenstände keine Haftung. sonst wende Dich mal an die unabhängige Patienenberatungsstelle.

Frage? Mein Vater lag mehrere Wochen im Krankenhaus. Dann wurde er irgendwann entlassen, Irgendwann bemerkt meine Mutter das eine Zahnprothese oben fehlt. Das Krankenhaus hat sich dazu entschlossen die Zahnprothese zu zahlen. Allerdings erst nach einigen Gesprächen und Tekefonaten. Gibt es bei der Zahnprothese eine Verjährungszeit?

Wenn ja, wie lange ist diese Verjährungszeit.

Die Zahnprothese meines Vaters war von 2010.

Auf eine Antwort würde ich mich sehr freuen.