Gibt es ein Sonderkündigungsrecht bei Versicherungen von geerbten Gebäude?

6 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

" eigentlich" ist zunächst kein Grund etwas zu machen.

Der normale Weg ist dieser. Bei Eigentümerwechsel (Grundbucheintragung) geht der bestehende Versicherungsschutz auf den neuen Eigebntümer über, der innerhalb von 4 Wochen nach Grundbucheintragung die Möglichkeit hat diese zu kündigen (und vielleicht irgendwo etwas Neues zu machen bis vielleicht "eigentlich" eintritt. Ansonsten kann zum Ende des Versicherungsjahres gekündigt werden Wenn "eigentlich" allerdings eintreten soll, würde ich einfach den Versicherer fragen was als als Nachweis für den Rikofortfall haben möhte.

Als Erbe sind die vertraglichen Verpflichtungen des Erblassers auf Dich übergegangen. Aber am Abriß des Hauses hindert Dich das nicht. Existiert die versicherte Sache nicht mehr, dann liegt Risikowegfall vor und die Gebäudeversicherung hat sich erledigt.

Genügt dies für eine außerordentliche Kündigung?

Und abgerissen ist es ja nicht, es ist nur abrißreif.

BTW.... ich hab - zusammen mit anderen Abkömmlingen - auch so eine Bude geerbt. Wir haben die Versicherung fristgemäß gekündigt und das, was noch ausstand, bezahlt.

0
@EnnoBecker

Der Meister hier überlegt doch gerade, ob er mit dem Abriß wegen der Versicherung warten soll. Schon eine ulkige Idee: Ich sterbe erst, wenn meine Krankenversicherung und meine Lebensversicherung ausgelaufen sind...

0
@Privatier59

Das ist um sich greifende "Geiz ist geil"-Mentalität: Wenn man keine Rückerstattung bei vorzeitigem Risikoentfall bekommt, dann wartet man doch noch den Ablauf der ordentlich gekündigten Versicherung ab, ehe man den Abrissbagger ruft. Vermutlich bei einer Versicherungsprämie von € 139, 87 im Jahr.

0
@LittleArrow

@LittleArrow

Sieh es mal von der anderen Seite. Wenn man das Haus eine Woche zu spät abreissen lässt, ist die neue Jahresprämie fällig gewesen und bezahlt, sonst wird sie auf jeden Fall nachgefordert. Das würde ich mal nicht als "Geiz ist geil"-Mentalität bezeichnen.

0
@RatsucherZYX

Wenn man ein Haus abreißen will und ein neues bauen will, dann ist der Beitrag von vielleicht 200 € für die Versicherung als Peanuts anzusehen und kein Grund den Abriß bzw. den Bau über ein Jahr zur verschieben.

0
@Privatier59

****Ich sterbe erst, wenn meine Krankenversicherung und meine Lebensversicherung ausgelaufen sind...****

... gut, die LV wird irgendwann ausgezahlt weil in der Police ab ab und bis steht - aber bei der Krankenversicherung??

0

Alle Sachversicherungen (Wohngebäude-, Haus- und Grundbsitzer, Öltank- Tierhalter- und KfZ-Versicherung gehen ohne Sonderkündigungsrecht auf die Erben über und können mit vertraglicher Frist zum Versicherungsablauf gekündigt werden bzw. entfallen mit dem Wegfall der versicherten Sache.

Wohngebäudeversicherungen gehen auf den Neueigentümer über und können nach Viermonatsfrist gekündigt werden.

Bei Mehrjahresverträgen vorfällig.

Einzige Ausnahme wäre die Hausratversicherung, die 2 Monate weiterbesteht und anteilg rückerstattet wird, treten die Erben nicht in den Mietvertrag ein.

Personenversicherungen (Privathaftpflicht, Lebens-, Unfall- und private Krankenversicherung) enden mit dem Tod des Versicherungsnehmers.

G imager761

Wohngebäudeversicherungen gehen auf den Neueigentümer über und können nach Viermonatsfrist gekündigt werden

... waren das nicht 5 oder gar 6?

0

Warum sollte Dich die Laufzeit einer Gebäudeversicherung am Abriß hindern?

In der Regel hast schließt man mit diesen Versicherungen Verträge ab, deren Jahresprämie jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres gezahlt werden. Wenn Du innerhalb des Versicherungsjahres das Gebäude abreißt bedeutet das nur, das Du keine anteilige Rückerstattung bekommst. Die Versicherung kündigst Du ordnungsgemäß zum Ende des Versicherungsjahres und damit hat es sich.

Hier mal kurz und knapp: Der Erwerber hat das Recht die bestehende Wohngebäudeversicherung innerhalb eines Monats nach Grundbucheintrag zu kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und kann entweder mit sofortiger Wirkung (hier bekommst du natürlich den Rückbeitrag erstattet, Versicherung kann sich ja nicht an Todesfall bereichern) oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode ausgesprochen werden.

... das wissen wir schon - was gibt es nun Neues zum Thema?

0